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Erbschaft unter Partnern: Was ohne Testament gilt

Unverheiratete Partner erben ohne Testament nichts. Was der Ehegatte nach § 1931 BGB erhält und wie der Zugewinn den Erbteil erhöht, erklärt dieser Ratgeber.
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Inhalt

Wer unverheiratet zusammenlebt, geht bei einem Erbfall oft davon aus, dass der Partner automatisch erbt. Das stimmt nicht. Das gesetzliche Erbrecht kennt für Ehegatten einen klaren Anspruch, für unverheiratete Partner aber keinen. Dieser Ratgeber zeigt, was ohne Testament gilt, welche Rolle der Güterstand spielt und wie sich die Lage mit einfachen Mitteln klären lässt.

Kurz beantwortet: Ohne Testament erbt ein unverheirateter Partner gesetzlich nichts. Der Ehegatte erbt nach § 1931 BGB, und zwar je nach Verwandtschaft ein Viertel, die Hälfte oder die ganze Erbschaft. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Erbteil zusätzlich um ein Viertel (§ 1371 BGB). Wer den Partner absichern will, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein unverheirateter Partner gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Das gesetzliche Erbrecht nennt nur den Ehegatten.
  • Der Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte.
  • Fehlen solche Verwandten, erbt der Ehegatte die ganze Erbschaft.
  • In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft.
  • Wer den Partner absichern will, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag erwägen, bevor etwas passiert.

Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?

Das gesetzliche Erbrecht ordnet den Nachlass nach Verwandtschaft und Familienstand. Verwandte der ersten Ordnung sind in der Regel die Kinder, Verwandte der zweiten Ordnung in der Regel die Eltern und deren Nachkommen. Der Ehegatte steht daneben als eigener gesetzlicher Erbe. Sein Anteil richtet sich danach, welche Verwandten vorhanden sind.

Die Regeln für Ehegatten stehen in § 1931 BGB. Danach erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erbt er zur Hälfte. Sind keine solchen Verwandten vorhanden, erhält er die ganze Erbschaft. Die Vorschrift lässt außerdem den Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB unberührt.

Warum der Güterstand über den Erbanteil entscheidet

Für Ehepaare ist der Güterstand ein zweiter Faktor, den man beim Erbfall nicht übersehen darf. Lebt das Paar in der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinnausgleich im Todesfall pauschal über den Erbteil verwirklicht. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich dann um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob tatsächlich Zugewinn entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Lage je nach Familienstand und Verwandtschaft darstellt. Sie ist vereinfacht und setzt voraus, dass kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen.

KonstellationGesetzliche Folge für den PartnerHinweis
Verheiratet, Kinder vorhandenEhegatte erbt ein Viertel, in der Zugewinngemeinschaft zusätzlich ein ViertelDie Kinder teilen sich den übrigen Teil
Verheiratet, keine Kinder, aber Eltern oder GeschwisterEhegatte erbt die Hälfte, in der Zugewinngemeinschaft erhöht um ein ViertelMaßgeblich ist die Ordnung der Verwandten
Verheiratet, keine Verwandten der ersten und zweiten OrdnungEhegatte erbt die ganze ErbschaftGroßeltern sind nach § 1931 zu berücksichtigen
Unverheiratet, zusammenlebendKein gesetzliches Erbrecht des PartnersTestament oder Erbvertrag nötig

Annahme: Ein verheirateter Mann stirbt in der Zugewinngemeinschaft und hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder ohne Testament. Die Ehefrau erhält zunächst ein Viertel, durch den Zugewinnausgleich zusätzlich ein weiteres Viertel. Jedes Kind erhält dann ein Viertel. Die Summe ergibt damit die gesamte Erbschaft.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der nahen Angehörigen auch dann zusteht, wenn sie im Testament übergangen wurden. Für unverheiratete Partner ist das ein eigenes Thema, weil sie selbst keinen Pflichtteil haben. Wer im Testament nur den Partner bedenkt, kann dadurch Kinder oder Eltern zum Pflichtteil berechtigen, dessen Anspruch den Nachlass für den Partner schmälert.

Was gilt für unverheiratete Paare?

Unverheiratete Partner sind im gesetzlichen Erbrecht nicht vorgesehen. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Beziehung dauert und ob man gemeinsam in einer Wohnung lebt. Der Nachlass fällt deshalb an Verwandte, und wenn es keine gibt, unter Umständen an den Staat. Das kann dazu führen, dass der Partner, der jahrelang mitgewohnt und mitgezahlt hat, leer ausgeht.

Für unverheiratete Paare kommt es daher besonders auf die eigene Vorsorge an. Ein Testament, eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung oder ein Vertrag über gemeinsames Eigentum können die Lage verbessern. Welche Mittel im Einzelfall passen, hängt vom Vermögen und von den Verwandten ab.

Ein Testament muss nicht aufwendig sein, aber es muss formal stimmen. Fehler in Form oder Inhalt können dazu führen, dass der Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird. Wer unsicher ist, sollte deshalb vor dem Aufsetzen eine Beratung nutzen und den Text danach sorgfältig durchsehen.

Wie kann man den Partner ohne Testament absichern?

Die Frage ist oft nicht, ob man etwas tun muss, sondern womit man anfängt. Eine einfache Möglichkeit ist das Testament, das der Erblasser eigenhändig verfasst oder notariell beurkunden lässt. Wer ein gemeinsames Haus besitzt, sollte außerdem prüfen, wie das Eigentum eingetragen ist, weil die Grundbuchlage den Erbfall beeinflusst.

  1. Stellt zusammen, wer nach dem Gesetz erben würde, und prüft, ob der Partner dort überhaupt auftaucht.
  2. Klärt, welches Vermögen vorhanden ist, etwa Konten, Immobilien, Versicherungen und Wertpapiere.
  3. Lasst euch von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten, bevor ihr ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt.

Häufige Fragen

Erbt mein Partner, wenn wir lange zusammenleben?

Nein. Das gesetzliche Erbrecht kennt keine Lebensgemeinschaft ohne Trauschein als Erbgrund. Die Dauer der Beziehung ändert daran nichts. Wer den Partner absichern will, muss das durch Testament, Erbvertrag oder andere Vereinbarungen regeln.

Kann ich meinen Partner im Testament bedenken?

Ja. Ein Testament kann den Partner als Erben einsetzen oder ihm einzelne Gegenstände zuwenden. Dabei sollte man bedenken, dass Pflichtteilsrechte von Kindern oder Eltern bestehen können, die den Gestaltungsspielraum begrenzen. Diese Rechte richten sich nach eigenen Regeln.

Hat der Güterstand auch Einfluss, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein. Der Güterstand gibt es nur bei Ehegatten. Für unverheiratete Paare gibt es keinen Zugewinnausgleich, deshalb zählt im Erbfall allein das Testament oder die Vereinbarung, die man getroffen hat. Dieser Beitrag behandelt die Ehe, die Vorsorge für unverheiratete Paare folgt anderen Regeln.

Wie passt der Zugewinn zu einem Testament?

Der Zugewinnausgleich im Todesfall läuft über den Erbteil. Ein Testament kann diese Rechtslage ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen. Wer vom Standard abweichen will, sollte beide Regeln gemeinsam prüfen. Eine ausführliche Erklärung findet sich im Beitrag Gütertrennung oder Zugewinn: Was bei der Heirat zählt.

Für die Planung ist außerdem wichtig, dass der Güterstand nicht nur im Erbfall, sondern auch bei einer Scheidung wirkt. Wer eine Ehe plant, sollte deshalb Güterstand und Erbfolge gemeinsam im Blick behalten, statt beides getrennt zu betrachten. Gerade bei Ehepaaren mit Kindern lohnt dieser Blick, weil mehrere Beteiligte betroffen sind und sich Fehler stärker auswirken. So lassen sich Widersprüche zwischen Ehevertrag und Testament vermeiden.

Passend dazu

Quellen: § 1931 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (Abruf November 2026, ohne Stand auf der Seite), § 1371 BGB, Zugewinnausgleich im Todesfall (Abruf November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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