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Gütertrennung oder Zugewinn: Was bei der Heirat zählt

Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Was Gütertrennung bedeutet, wie der Zugewinnausgleich rechnet und wann welcher Güterstand passt, erklärt dieser Ratgeber.
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Inhalt

Gütertrennung oder Zugewinn ist eine Entscheidung, die viele Paare erst kurz vor der Trauung treffen, obwohl sie über Jahrzehnte nachwirkt. Mit der Eheschließung entsteht automatisch ein Güterstand, und dieser bestimmt, was mit dem während der Ehe aufgebauten Vermögen bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten geschieht. Dieser Ratgeber erklärt den gesetzlichen Güterstand, die Gütertrennung und die Rolle des Ehevertrags.

Kurz beantwortet: Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens, und der in der Ehe erzielte Zugewinn wird am Ende ausgeglichen. Gütertrennung entsteht nur durch einen Ehevertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor einem Notar geschlossen werden muss. Ob sich das lohnt, hängt von Vermögensunterschieden, Unternehmen und Immobilien ab. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Sie ist der gesetzliche Güterstand und entsteht mit der Eheschließung.
  • In der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen nicht gemeinsam, der während der Ehe erzielte Zugewinn wird aber ausgeglichen, wenn die Ehe endet.
  • Gütertrennung setzt einen Ehevertrag voraus. Dieser muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor einem Notar geschlossen werden.
  • Stirbt ein Ehegatte, erhöht sich sein gesetzlicher Erbteil in der Zugewinngemeinschaft pauschal um ein Viertel, unabhängig davon, ob tatsächlich Zugewinn entstanden ist.
  • Ein Ehevertrag kann Vermögen, Unternehmen und Immobilien gezielt regeln. Nötig ist er nicht in jedem Fall.

Was gilt ohne Ehevertrag als Güterstand?

Ohne abweichende Vereinbarung leben Ehegatten in Deutschland im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das regelt § 1363 BGB: Die Ehegatten leben in diesem Güterstand, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Eine Anmeldung oder eine Unterschrift ist dafür nicht nötig. Der Güterstand entsteht mit der Trauung, und er gilt für alle Ehen, die nicht anders geregelt wurden.

Die Zugewinngemeinschaft trennt das Vermögen während der Ehe, ohne es zusammenzulegen. Was ein Partner vor oder während der Ehe erwirbt, wird nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen, auch wenn beide im Alltag ein gemeinsames Konto nutzen. Der Zuwachs, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird erst ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Das geschieht durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten.

Zugewinn meint den Unterschied zwischen dem Vermögen bei Ende der Ehe und dem Vermögen bei der Eheschließung. Wer bei der Hochzeit wenig und am Ende viel besitzt, schuldet dem anderen Partner in der Regel einen Ausgleich, der sich aus der Differenz beider Zugewinne errechnet. Das ist der Kern des Zugewinnausgleichs, und er ist für viele Paare der eigentliche Grund, sich mit dem Güterstand zu beschäftigen.

Wie funktioniert Gütertrennung?

Gütertrennung bedeutet, dass beide Partner ihr Vermögen während der Ehe und auch am Ende getrennt halten, ohne dass ein Zugewinnausgleich stattfindet. Sie entsteht nicht von selbst. Die Ehegatten müssen sie in einem Ehevertrag vereinbaren, und dieser Vertrag ist nur wirksam, wenn er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird (§ 1410 BGB).

MerkmalZugewinngemeinschaftGütertrennung
EntstehungAutomatisch mit der EheNur über einen Ehevertrag
FormKeine besondere FormNotarielle Beurkundung
Vermögen während der EheGetrennt, der Zuwachs wird aber ausgeglichenGetrennt, ein Ausgleich findet nicht statt
ScheidungZugewinnausgleich nach den gesetzlichen RegelnKein Zugewinnausgleich
Tod eines EhegattenErbteil erhöht sich um ein Viertel (§ 1371 BGB)Die Erhöhung nach § 1371 gilt nicht, die Erbfolge richtet sich nach den übrigen Regeln

Die Tabelle zeigt den Unterschied in der Systematik. Entscheidend ist aber die praktische Frage, wer in der Ehe wie viel Vermögen aufbaut und wer im Trennungsfall geschützt werden soll. Gerade beim Erbrecht lohnt sich deshalb ein genauer Blick, bevor man sich festlegt.

Wie wirkt der Zugewinnausgleich in einer Rechnung?

Der Zugewinnausgleich folgt einer nachvollziehbaren Logik, auch wenn die Details im Einzelfall aufwendig sein können. Ein vereinfachtes Beispiel zeigt den Grundgedanken.

Annahme: Anna bringt bei der Hochzeit 10.000 Euro Vermögen in die Ehe ein, Ben besitzt zu diesem Zeitpunkt nichts. Bei Scheidung hat Anna 60.000 Euro, Ben 5.000 Euro. Schulden, Schenkungen und Erbschaften bleiben in diesem Beispiel außen vor.

Anna hat damit einen Zugewinn von 50.000 Euro, Ben einen Zugewinn von 5.000 Euro. Die Differenz beträgt 45.000 Euro. Die Hälfte davon, also 22.500 Euro, steht Ben als Ausgleichsanspruch zu. Das Beispiel ist bewusst schematisch, in der Praxis werden Stichtage, Verbindlichkeiten und Ausnahmen genau geprüft.

Das Rechenbeispiel zeigt auch, warum Gütertrennung für den wirtschaftlich schwächeren Partner ein Risiko sein kann. Bei Gütertrennung hätte Ben in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Ausgleich, obwohl er in der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat.

Wann passt welcher Güterstand?

Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Die Zugewinngemeinschaft schützt den Partner, der in der Ehe beruflich zurücksteckt, etwa durch Kinderbetreuung oder einen Umzug für die Karriere des anderen. Gütertrennung kann dagegen passen, wenn ein Partner ein Unternehmen führt, ein erhebliches Haftungsrisiko trägt oder mit deutlich größerem Vermögen in die Ehe geht.

  • Die Zugewinngemeinschaft passt eher zu Paaren, die gemeinsam wirtschaften und in der Ehe gemeinsam Vermögen aufbauen wollen.
  • Gütertrennung passt eher zu Selbstständigen mit Haftungsrisiken oder zu Paaren mit sehr ungleichen Vermögen.
  • Beide Modelle haben Nachteile: Gütertrennung kann den wirtschaftlich schwächeren Partner benachteiligen, der Zugewinn kann einen Unternehmer mit hohen Ausgleichsforderungen belasten.

Was Paare oft übersehen

Beim Güterstand denken viele Paare zuerst an Ersparnisse. Relevant sind aber auch Firmenbeteiligungen, geerbte Immobilien, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Schulden. Erbschaften und Schenkungen werden beim Zugewinn gesondert behandelt, deshalb lohnt es, sie von Anfang an zu dokumentieren. Maßgeblich sind die Werte zum Stichtag, nicht der Eindruck, den man im Alltag vom gemeinsamen Vermögen hat.

Häufige Fragen

Kann ich den Güterstand nach der Hochzeit ändern?

Ja, die Ehegatten können den Güterstand auch während der Ehe über einen Ehevertrag ändern. Für diesen Vertrag gilt dieselbe Formvorschrift: Er muss notariell beurkundet werden. Vor einer Änderung solltest du prüfen, welche steuerlichen oder erbrechtlichen Nebenfolgen sie hat.

Muss ich etwas unterschreiben, damit der Zugewinn ausgeglichen wird?

Nein. Die Zugewinngemeinschaft gilt ohne Vertrag. Ein Ehevertrag ist nur nötig, wenn ihr etwas anderes vereinbaren wollt, etwa Gütertrennung oder eine abweichende Regelung für bestimmte Vermögenswerte.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, den der Notar nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bestimmt. Eine feste Summe lässt sich deshalb nicht allgemein nennen. Lass dir vor dem Termin eine Kostenschätzung geben, damit du den Aufwand mit dem Nutzen vergleichen kannst.

Bleibt der Unterhalt bei Gütertrennung unberührt?

Bei Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich, andere Folgen einer Trennung bleiben davon unberührt. Unterhaltsansprüche richten sich nach eigenen gesetzlichen Regeln und sollten nicht mit dem Güterstand verwechselt werden. Welche Kosten im Scheidungsfall entstehen können, erklärt der Ratgeber Scheidungskosten: Was ein Verfahren kostet und wer zahlt.

Gilt der Güterstand auch im Erbfall?

Ja, der Güterstand wirkt auch beim Tod eines Ehegatten. Lebt ihr in der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob tatsächlich Zugewinn entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung gilt diese Erhöhung nicht, dort richtet sich die Erbfolge nach den übrigen Regeln des gesetzlichen Erbrechts. Ein Testament oder ein Erbvertrag kann die Lage klären.

So gehst du jetzt vor

  1. Listet euer Vermögen auf, bevor ihr heiratet. Dazu zählen Konten, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Schulden.
  2. Sprecht offen darüber, wer in der Ehe beruflich oder familiär zurücksteckt und wie ihr das absichern wollt.
  3. Holt vor einer Entscheidung eine Beratung bei einem Notar oder einem Fachanwalt für Familienrecht ein, bevor ihr einen Ehevertrag entwerft.

Passend dazu

Quellen: § 1363 BGB, Zugewinngemeinschaft (Wortlaut, Abruf November 2026), § 1371 BGB, Zugewinnausgleich im Todesfall (Abruf November 2026), § 1410 BGB, Form des Ehevertrags (Wortlaut seit 1. Januar 2002).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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