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Altersvorsorgedepot steuerlich absetzen: Zulage oder Sonderausgaben?

Das Altersvorsorgedepot lässt sich per Zulage oder Sonderausgabenabzug nutzen. Ab 2027 gilt § 10a EStG mit 1.800 Euro plus Zulage und Günstigerprüfung. Stand November 2026.
Studentin mit Fahrradhelm vor einem Universitätsgebäude

Inhalt

Das Altersvorsorgedepot lässt sich steuerlich auf zwei Wegen nutzen: Über die staatliche Zulage oder über den Sonderausgabenabzug nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Welcher Weg mehr bringt, prüft das Finanzamt von Amts wegen, und die Antwort hängt vor allem von deinem Grenzsteuersatz ab.

Kurz beantwortet: Ab 1. Januar 2027 kannst du Altersvorsorgebeiträge bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der zustehenden Zulage als Sonderausgaben abziehen (§ 10a EStG). Das Finanzamt wendet den Abzug nur an, wenn er günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung, § 10a Absatz 2). Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Zulage liegt die Schwelle bei rund 23 Prozent Grenzsteuersatz. Stand: November 2026, Gesetz beschlossen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen: Der Bundestag hat es am 27. März 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt, und das Gesetz ist im Mai 2026 verkündet worden. Die neuen Regeln des Altersvorsorgedepots gelten ab 1. Januar 2027.
  • Absetzbar sind Altersvorsorgebeiträge bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der Zulage, die dir für den Vertrag zusteht.
  • Das Finanzamt rechnet beide Wege durch und setzt den günstigeren an. Zulage und voller Abzug werden nicht doppelt gewährt.
  • Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag (Zulage 540 Euro) lohnt der Abzug ab etwa 23 Prozent Grenzsteuersatz, bei 360 Euro Eigenbeitrag (Zulage 180 Euro) erst ab etwa 33 Prozent.
  • Den Grenzsteuersatz findest du nicht direkt im Steuerbescheid. Für ein Netto-Beispiel nutzt du am besten den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.

Zwei Wege: Zulage oder Sonderausgabenabzug?

Die Zulage fließt in dein Depot, unabhängig davon, wie viel Steuern du zahlst. Der Sonderausgabenabzug wirkt dagegen in deiner Steuererklärung und senkt das zu versteuernde Einkommen. Je höher dein Steuersatz auf den letzten Euro, desto größer der Vorteil. Bei sehr niedrigem Einkommen bringt der Abzug kaum etwas, während die Zulage gleich hoch bleibt.

Beide Wege werden nicht einfach addiert. Nach § 10a Absatz 2 EStG prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob der Abzug günstiger ist als die Zulage. Ist er günstiger, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Zulageanspruch, du behältst die Zulage also im Depot und zahlst sie steuerlich zurück. Ist er nicht günstiger, entfällt der Abzug. Den Grundgedanken der Zulage erklärt der Artikel Altersvorsorgedepot Zulage berechnen.

Wie hoch ist der absetzbare Betrag ab 2027?

Das Altersvorsorgereformgesetz hebt den Höchstbetrag in § 10a Absatz 1 EStG auf 1.800 Euro für Altersvorsorgebeiträge an, zuzüglich der zustehenden Zulage. Nach dem bisherigen Recht lag die Grenze bei 2.100 Euro einschließlich Zulage. Beiträge über 1.800 Euro im Jahr werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt und lösen auch keine weitere Zulage aus. Voraussetzung für die Zulage ist außerdem ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG).

Baustein (ab 2027)RegelFundstelle
SonderausgabenabzugBeiträge bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der zustehenden Zulage§ 10a Absatz 1 EStG
GünstigerprüfungAbzug nur, wenn er günstiger ist als die Zulage; sonst entfällt er§ 10a Absatz 2 EStG
Grundzulage50 Prozent auf die ersten 360 Euro, 25 Prozent auf die nächsten bis 1.800 Euro, höchstens 540 EuroBeschlussempfehlung BT-Drs. 21/4996
Einmalige Zulage unter 25200 Euro, wenn du zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht 25 bistBeschlussempfehlung BT-Drs. 21/4996
Mindesteigenbeitrag120 Euro im Jahr§ 86 EStG, BT-Drs. 21/4996

Stand der Angaben: Gesetzesbeschluss des Bundestages (BR-Drs. 206/26) und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 21/4996), 2026. Die Kinderzulage und die Regeln für Ehegatten ändern die Zulagenhöhe und damit die Rechnung, bleiben in den folgenden Beispielen aber außen vor.

Rechenbeispiel: Ab welchem Steuersatz lohnt der Abzug?

Annahme: Du bist 25 oder älter, ohne Kinder, und zahlst 1.800 Euro im Jahr ein. Die Zulage beträgt dann 540 Euro (180 Euro auf die ersten 360 Euro plus 360 Euro auf die weiteren 1.440 Euro). Abziehbar sind 1.800 Euro Beitrag plus 540 Euro Zulage, also 2.340 Euro. Die Steuerersparnis beträgt 2.340 Euro mal Grenzsteuersatz. Bei der Günstigerprüfung wird die Zulage dagegengestellt: Der Abzug lohnt, wenn die Ersparnis über 540 Euro liegt, und der zusätzliche Vorteil ist die Differenz.

Grenzsteuersatz (Annahme)Ersparnis aus 2.340 Euro AbzugGünstigerer WegVorteil gegenüber der Zulage
20 Prozent468 EuroZulage (540 Euro)kein zusätzlicher Vorteil
25 Prozent585 EuroAbzug45 Euro
30 Prozent702 EuroAbzug162 Euro
35 Prozent819 EuroAbzug279 Euro
42 Prozent982,80 EuroAbzug442,80 Euro

Die Schwelle ergibt sich aus 540 geteilt durch 2.340 und liegt bei rund 23 Prozent. Die Rechnung ist vereinfacht: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt, und der Grenzsteuersatz hängt von deinem gesamten Einkommen ab. Eine Lohnsteuer in Euro rechnen wir hier nicht. Für dein Netto-Ergebnis hilft der Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.

Wie ändert sich die Schwelle bei kleineren Beiträgen?

Annahme: Du zahlst nur 360 Euro im Jahr ein. Die Zulage beträgt dann 50 Prozent, also 180 Euro. Abziehbar sind 360 Euro plus 180 Euro, zusammen 540 Euro. Die Schwelle liegt bei 180 geteilt durch 540, also bei rund 33 Prozent Grenzsteuersatz. Bei 42 Prozent wäre die Ersparnis 226,80 Euro und damit 46,80 Euro mehr als die Zulage. Je kleiner der Beitrag, desto stärker wirkt die Zulage im Verhältnis zum Eigenbeitrag, und desto höher muss der Steuersatz sein, damit sich der Abzug lohnt.

Was bedeutet das für Studierende mit Nebenjob?

Wer im Studium einen Minijob oder eine Werkstudentenstelle hat, zahlt oft wenig oder keine Einkommensteuer. Der Abzug hat dann kaum Wirkung, die Zulage bleibt dagegen unabhängig vom Steuersatz. Wer unter 25 ist, erhält zusätzlich einmalig 200 Euro. Eine Übersicht über weitere Steuerthemen im Studium bietet der Artikel Steuerliche Vorteile im Studium: Das kannst du 2026 absetzen.

Wie wirkt sich der Abzug auf deine Steuerlast aus?

Der Sonderausgabenabzug senkt das zu versteuernde Einkommen und damit deine Einkommensteuer. Wie viel das ausmacht, hängt davon ab, in welcher Stufe deines Einkommens der letzte Euro versteuert wird. Dieser Satz heißt Grenzsteuersatz und ist nicht der Durchschnittssatz über alle Einkünfte. Der Durchschnittssatz liegt niedriger und führt bei der Rechnung zu einer zu geringen Erwartung.

Welche Fehler vermeiden Sparer bei der Rechnung?

  • Nur mit dem Steuersatz rechnen und die Zulage vergessen: Bei der Günstigerprüfung zählt die Ersparnis abzüglich der Zulage.
  • Beitrag und Zulage getrennt abziehen wollen: Abziehbar ist der Beitrag zuzüglich der Zulage, nicht mehr als 1.800 Euro Beitrag.
  • Den Durchschnittssatz mit dem Grenzsteuersatz verwechseln.
  • Mehr als 1.800 Euro einzahlen und dafür zusätzliche Förderung erwarten: Darüber gibt es weder Zulage noch Abzug.

Was brauchst du für die Steuererklärung?

Für den Abzug brauchst du die Bescheinigung deines Anbieters über deine Einzahlungen und die Zulage. Notiere außerdem deine Vertragsnummer und die Zahlungsbeträge pro Jahr, damit du die Rechnung nachvollziehen kannst. Den Abzug machst du in der Steuererklärung geltend, die Günstigerprüfung übernimmt danach das Finanzamt.

Häufige Fragen

Bekomme ich Zulage und Abzug gleichzeitig?

Nicht doppelt. Das Finanzamt vergleicht beide Wege und setzt den günstigeren an (§ 10a Absatz 2 EStG). Wählt es den Abzug, bleibt die Zulage im Depot, aber deine tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den Zulageanspruch.

Hilft mir der Abzug, wenn ich keine Einkommensteuer zahle?

Kaum. Der Abzug mindert die Steuer, und ohne Steuerlast gibt es nichts zu mindern. In diesem Fall ist die Zulage der relevante Teil der Förderung.

Wie werden Erträge und Auszahlungen im Depot besteuert?

Das ist eine eigene Frage, die der Artikel nicht beantwortet. Für die Entscheidung zwischen Zulage und Abzug spielt sie keine Rolle. Die Regeln dazu findest du im Gesetz und in der Beratung durch eine Steuerberatung.

Kann ich die Wahl nachträglich ändern?

Du triffst keine Wahl im eigentlichen Sinn, weil das Finanzamt die Günstigerprüfung von Amts wegen durchführt. Ob du den Abzug im Einzelfall noch nachträglich geltend machen kannst, hängt von der Bestandskraft deines Steuerbescheids ab. Frage dazu beim Finanzamt oder einer Steuerberatung nach.

Gilt das alles schon für dieses Jahr?

Nein. Die neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2027. Bis dahin gilt für bestehende Verträge das bisherige Recht, und Verträge nach der alten Fassung dürfen zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden. Bestehende Verträge behalten ihre Regeln, können aber per Erklärung in die neuen Regeln wechseln.

So gehst du jetzt vor

  1. Schätze deinen Grenzsteuersatz, etwa über den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.
  2. Rechne mit deinem geplanten Eigenbeitrag beide Wege durch, mit Zulage und Abzug von Beitrag plus Zulage.
  3. Lass dir vom Anbieter die Bescheinigung für die Steuererklärung zusichern.
  4. Plane den Beitrag so, dass er die Obergrenze von 1.800 Euro im Jahr nicht übersteigt.

Passend dazu

Quellen: Bundesrat, Drucksache 206/26, Gesetzesbeschluss zum Altersvorsorgereformgesetz (27.03.2026), Bundestag, Drucksache 21/4996, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (25.03.2026), § 10a EStG, geltende Fassung (Abruf November 2026) und Deutsche Rentenversicherung, Altersvorsorgereformgesetz (Stand Oktober 2026)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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