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Altersvorsorgedepot Zulage: Wer sie bekommen kann und wer nicht

Wer im Altersvorsorgedepot zulageberechtigt ist, richtet sich nach § 79 EStG. Ein Überblick zu Selbstständigen, Ehegatten, Werkstudierenden und Minijobbern.
Studentin mit Fahrradhelm vor einem Universitätsgebäude

Inhalt

Kurz beantwortet: Zulageberechtigt ist, wer nach § 10a Abs. 1 EStG zum begünstigten Personenkreis gehört. Darauf verweist § 79 EStG. Der Haushaltsausschuss des Bundestages nennt ausdrücklich Selbstständige, die künftig in den förderberechtigten Personenkreis aufgenommen werden (Drucksache 21/4997, Stand 2026). Die Grundzulage ist auf höchstens 540 Euro pro Jahr begrenzt (Stand: November 2026).

Die Zulage ist der Kern der staatlichen Förderung im Altersvorsorgedepot. Doch nicht jeder, der einen Vertrag abschließt, bekommt sie automatisch. Entscheidend ist der rechtliche Status, nicht die Frage, ob du sparen möchtest. Dieser Ratgeber zeigt, welche Personengruppen zulageberechtigt sind, wo die Grenzen liegen und welche Fälle du vor einem Vertragsabschluss klären solltest.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anspruch auf die Zulage knüpft an § 79 EStG an, der auf die Personen in § 10a Abs. 1 EStG verweist.
  • Selbstständige sollen nach dem Bericht des Haushaltsausschusses ausdrücklich in den förderberechtigten Personenkreis aufgenommen werden.
  • Die Grundzulage ist auf höchstens 540 Euro pro Jahr begrenzt.
  • Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulageberechtigt sein.
  • Für Werkstudierende und Minijobber ist der Status in der Rentenversicherung entscheidend und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Wer gehört zum begünstigten Personenkreis?

Der Anspruch auf die Zulage ergibt sich aus § 79 EStG. Der Satz verweist auf die Personen, die § 10a Abs. 1 EStG nennt. Dort ist der Kreis der Pflichtversicherten und weiterer Berechtigter geregelt. Ob du dazugehörst, entscheidet also dein rechtlicher Status und nicht allein deine Ausbildung oder dein Alter.

Für das Altersvorsorgedepot ab 2027 nennt der Bericht des Haushaltsausschusses zusätzlich die Selbstständigen. Wer also als Freiberufler oder Gewerbetreibender arbeitet, sollte diesen Punkt ausdrücklich prüfen, statt ihn aus der Riester-Regel abzuleiten.

Personengruppen im Überblick

PersonengruppeZulageberechtigt?Worauf du achten solltest
SelbstständigeAb 2027 ausdrücklich im förderberechtigten Personenkreis genanntNachweise und Zuordnung im Gesetzestext prüfen
Ehegatte ohne eigene BerechtigungUnter Voraussetzungen nach § 79 Satz 2 EStGKeine dauernde Trennung, Wohnsitz in der EU oder im EWR, Vertrag auf den Namen des Ehegatten, mindestens 60 Euro Eigenbeitrag im Beitragsjahr
Werkstudierende und MinijobberAbhängig vom Status in der RentenversicherungOb eine Versicherungspflicht besteht oder eine Befreiung gilt
Beschäftigte mit PflichtversicherungNach § 10a EStG, weil die Pflichtversicherung den Anspruch auslöstStatus in der Rentenversicherung beim Arbeitgeber erfragen

Was die Zulage berechnet

Die Grundzulage richtet sich nach dem Eigenbeitrag und ist auf höchstens 540 Euro pro Jahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag steht im Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 21/4997). Die Staffelung lautet nach dem Stand des Reformgesetzes: 50 Cent je Euro auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag, danach 25 Cent je Euro auf weitere 1.440 Euro.

Die Staffelung ist der Grund, weshalb nicht jeder Euro gleich gefördert wird. Die ersten 360 Euro Eigenbeitrag erhalten den höheren Satz. Wer mehr einzahlt, bekommt auf den Rest nur noch den niedrigeren Satz. Das wirkt sich vor allem bei hohen Beiträgen aus.

Rechenbeispiel mit 1.200 Euro Eigenbeitrag

Annahme: Du zahlst im Jahr 1.200 Euro Eigenbeitrag ein, und die Staffelung bleibt wie beschrieben. Die Grundzulage errechnet sich dann in zwei Schritten.

SchrittBerechnungErgebnis
Erste 360 Euro Eigenbeitrag50 Prozent von 360 Euro180 Euro
Rest von 840 Euro Eigenbeitrag25 Prozent von 840 Euro210 Euro
Grundzulage insgesamt180 Euro plus 210 Euro390 Euro

Das Ergebnis liegt unter dem Höchstbetrag von 540 Euro. Die Zahl dient nur der Orientierung. Ob weitere Zulagen wie die Kinderzulage hinzukommen, hängt von deinem Fall ab.

Was gilt für Ehepartner ohne eigene Berechtigung?

Nach § 79 Satz 2 EStG kann auch der Ehegatte zulageberechtigt sein, wenn nur der andere Ehegatte nach Satz 1 begünstigt ist. Dafür müssen mehrere Bedingungen zusammentreffen. Dazu gehören keine dauernde Trennung, ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der EU oder im EWR, ein auf den Namen des Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag, mindestens 60 Euro Eigenbeitrag im Beitragsjahr und ein noch nicht begonnener Auszahlungsbeginn.

Ob diese Regel im Altersvorsorgedepot unverändert gilt, prüfst du im aktuellen Gesetzestext. Die Vorschrift in der heute abrufbaren Fassung ist die Grundlage für diese Darstellung.

So prüfst du deine Berechtigung

  1. Ordne deinen Status in der Rentenversicherung ein: Pflichtversicherung, Befreiung oder Selbstständigkeit.
  2. Prüfe, ob du als Ehegatte die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG erfüllst, falls dein Partner die Zulage bereits erhält.
  3. Lass dir vom Anbieter schriftlich bestätigen, welche Angaben er für die Zulage braucht.
  4. Halte für die Steuererklärung fest, welche Beiträge und Zulagen angefallen sind.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Zulage, wenn ich nur einen Minijob habe?

Entscheidend ist, ob du in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist. Bei Minijobs ist das nicht automatisch der Fall, weil man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann. Kläre deinen Status vor dem Vertragsabschluss.

Bekomme ich die Zulage als Selbstständiger?

Der Bericht des Haushaltsausschusses nennt Selbstständige ausdrücklich als künftig förderberechtigt. Die Einzelheiten, etwa die Nachweise, regelt das Gesetz. Frage den Anbieter nach den erforderlichen Unterlagen.

Muss ich selbst etwas beantragen?

Ob und wie eine Zulage beantragt werden muss, ergibt sich aus dem Vertrag und dem Gesetz. Erkundige dich beim Anbieter, welche Angaben er für die Auszahlung braucht.

Gilt die Regel schon für 2026?

Das neue Altersvorsorgedepot beginnt nach dem beschlossenen Gesetz am 1. Januar 2027. Für 2026 gelten die bisherigen Regeln der Riester-Förderung.

Besondere Konstellationen im Jahr

Ändert sich dein Status im Laufe des Jahres, etwa durch die Aufnahme einer Beschäftigung, den Beginn einer Selbstständigkeit oder den Wechsel in eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, kann das die Berechtigung für Teile des Jahres betreffen. Lass dir vom Anbieter zeigen, welchen Beiträgen welcher Zeitraum zugeordnet wird.

Auch die Kinderzulage ist ein eigener Punkt. Sie knüpft an das Kindergeld und an die Zuordnung der Kinder an. Wer Grundzulage und Kinderzulage zusammen plant, sollte beide Berechnungen gegeneinander prüfen. Der Artikel zur Kinderzulage zeigt die Regeln im Einzelnen.

Bei einem Wechsel des Anbieters bleibt die Berechtigung als solche bestehen, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Das Gesetz regelt dabei nicht jeden Einzelfall. Frage vorher nach, wie der Anbieter mit Zulagen und Beiträgen umgeht, die im alten Vertrag angefallen sind.

Für die Praxis gilt: Dokumentiere jede Änderung deines Status mit Datum. Das erleichtert die spätere Zuordnung der Beiträge und vermeidet Rückfragen beim Anbieter oder beim Finanzamt.

Sprich außerdem mit dem Anbieter darüber, wie er die Zulage bei einer Unterbrechung der Beiträge behandelt. Dieser Punkt ist im Alltag wichtig, weil Einkommen schwanken kann.

Passend dazu

Quellen: § 79 EStG, Zulageberechtigte Personen (geltende Fassung), Bundestag, Drucksache 21/4997, Bericht des Haushaltsausschusses (Stand 2026), Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in der Fassung mit Änderungen durch das Altersvorsorgereformgesetz (Fassung ab 1. Januar 2027).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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