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Mietvertrag zu zweit: Wer nach der Trennung haftet

Beide Mieter haften nach einer Trennung weiter für die volle Miete. Wie Kündigung, Entlassung aus dem Vertrag und Absprachen unter Mitmietern ablaufen.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Ein Mietvertrag zu zweit bindet beide Unterzeichner an die Wohnung, auch wenn die Beziehung endet. Wer nach einer Trennung auszieht, bleibt dem Vermieter gegenüber zunächst verpflichtet. Dieser Beitrag zeigt, wofür du haftest, wie ihr aus dem Vertrag herauskommt und was ihr untereinander regeln solltet. Eine Übersicht aller Wohnthemen findest du im Wohn-Überblick für Studierende.

Kurz beantwortet: Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haften beide als Gesamtschuldner für die gesamte Miete (§ 421 BGB), auch nach dem Auszug. Eine Auszugsmitteilung ist keine Kündigung. Gekündigt werden kann nur gemeinsam, und eine Entlassung aus dem Vertrag setzt die Mitwirkung aller Beteiligten voraus. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beide Unterzeichner schulden dem Vermieter die volle Miete, nicht jeder nur die Hälfte.
  • Der Auszug beendet weder die Haftung noch das Mietverhältnis.
  • Ein gemeinsamer Mietvertrag lässt sich nur gemeinsam kündigen, eine Einzelkündigung ist unwirksam.
  • Zur Entlassung eines Partners aus dem Vertrag muss der Vermieter nach der allgemeinen Regel nicht zustimmen.
  • Absprachen unter euch (Freistellung, Kostenaufteilung) wirken nur im Innenverhältnis und binden den Vermieter nicht.

Wer haftet nach der Trennung für die Miete?

Wer einen Mietvertrag mitunterschrieben hat, haftet als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Vermieter darf die gesamte Miete von jedem der Mieter verlangen, bis sie einmal vollständig gezahlt ist. Er muss sie nicht aufteilen. Das gilt auch für Mietrückstände, Nebenkostennachforderungen und im Streitfall für Gerichts- und Räumungskosten. Die Berliner MieterGemeinschaft weist darauf hin, dass diese Haftung auch nach dem Auszug eines Mieters fortbesteht (Quelle unten).

Zwischen euch gilt eine interne Aufteilung. Wer mehr gezahlt hat, als auf ihn entfällt, kann im Innenverhältnis einen Ausgleich vom anderen verlangen. Diese Forderung ist aber nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit des Mitmieters. Ist er nicht erreichbar oder zahlungsunfähig, bleibst du auf dem Rückgriff sitzen.

Annahme: Warmmiete 900 Euro, Partner A ist ausgezogen, Partner B zahlt drei Monate nichts. Der Vermieter kann die offenen 2.700 Euro vollständig von A verlangen. A kann sich dann bei B melden, ist aber auf dessen Zahlungsfähigkeit angewiesen. Eine mündliche Absprache „Ich zahle ab jetzt alles“ ändert an dieser Lage nichts.

Kannst du allein kündigen, wenn du ausziehst?

Nein. Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Eine Kündigung, die nur einer unterschreibt, ist unwirksam. Auch die bloße Mitteilung, dass du ausgezogen bist, beendet nichts. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats.

Praktisch heißt das: Einigt ihr euch auf einen Auszug beider, kündigt ihr zusammen schriftlich mit beiden Unterschriften. Will einer bleiben, kommt es auf den Vermieter an.

Wie kommst du aus dem Mietvertrag heraus, wenn der Partner bleibt?

Eine Entlassung aus dem Vertrag ist nur im Zusammenwirken aller Beteiligten möglich, also mit dir, deinem Partner und dem Vermieter. Der Vermieter ist nach der allgemeinen Regel nicht verpflichtet, einer Änderung zuzustimmen. Er darf zum Beispiel ablehnen, wenn die Bonität des Verbleibenden nicht ausreicht. Üblich sind folgende Wege:

WegWie es funktioniertWorauf du achten solltest
Änderungs- oder AufhebungsvertragDer Vermieter entlässt dich schriftlich, der Partner bleibt Alleinmieter.Schriftliche Bestätigung mit Datum. Prüfe, ob auch die Kaution geregelt ist.
Neuer MitmieterEin Dritter tritt für dich in den Vertrag ein.Der Vermieter muss zustimmen. Frist und Kündigung bleiben bis dahin unverändert.
Gemeinsame KündigungBeide kündigen mit Frist, beide ziehen aus.Drei Monate Kündigungsfrist, Zugang rechtzeitig sicherstellen.
Untervermietung an den PartnerDu bleibst Hauptmieter und vermietest dein Zimmer unter.Erlaubnis des Vermieters nötig, du haftest weiter als Hauptmieter.

Eine Ausnahme gilt bei Ehegatten: Nach § 1568a BGB kann ein Ehegatte anlässlich der Scheidung verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, wenn er sie unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse stärker benötigt oder die Überlassung aus anderen Billigkeitsgründen angemessen ist. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt in das Mietverhältnis ein oder führt ein gemeinsames Mietverhältnis allein fort, und zwar mit dem Zugang der gemeinsamen Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter oder mit Rechtskraft der gerichtlichen Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren. Für unverheiratete Paare, die an der Hochschule häufig zusammen mieten, gibt es diesen Weg nicht.

Was passiert mit Kaution, Nebenkosten und Mieterhöhung?

Die Kaution gehört dem Mieter und wird nach Ende des Mietverhältnisses abgerechnet. Haben beide eingezahlt, solltet ihr schriftlich festhalten, wer im Fall einer Auszahlung welchen Anteil bekommt oder ob der Verbleibende dem Ausziehenden seinen Anteil erstattet. Mehr dazu im Beitrag zur Mietkaution nach dem Auszug.

Mietvertragliche Erklärungen des Vermieters wie eine Mieterhöhung müssen grundsätzlich an alle Mieter gerichtet sein, sonst sind sie in der Regel unwirksam. Ziehst du aus, ohne entlassen worden zu sein, solltest du dem Vermieter deine neue Zustelladresse nennen, damit du solche Schreiben nicht verpasst. Fristen laufen auch dann, wenn du sie nicht liest.

Was solltet ihr untereinander schriftlich regeln?

Der Vermieter ist an eure interne Abrede nicht gebunden, trotzdem lohnt sie sich. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Vereinbarung mit folgenden Punkten:

  • Wer ab welchem Datum die Miete zahlt und ob der Verbleibende den Ausziehenden von Ansprüchen des Vermieters freistellt.
  • Wer die Kaution erhält und wie Abzüge für Schäden aufgeteilt werden.
  • Wer Strom, Internet und Rundfunkbeitrag übernimmt und wer bestehende Verträge ummeldet.
  • Wie der Auszug abläuft, inklusive Übergabeprotokoll und Rückgabe der Schlüssel.
  • Was passiert, wenn der Vermieter die Entlassung ablehnt.

Zum Übergabetermin gehört ein Protokoll mit Zählerständen und Mängeln, siehe Übergabeprotokoll bei der Wohnungsübergabe. Wer bleibt und neu vermietet, sollte außerdem prüfen, ob die Untervermietung erlaubt ist (Zwischenmiete für Studierende).

Häufige Fragen

Muss der Vermieter mich aus dem Mietvertrag entlassen?

Nach der allgemeinen Regel nicht. Die Entlassung eines Mieters ist eine Vertragsänderung, der alle Beteiligten zustimmen müssen. Der Vermieter kann sie etwa ablehnen, wenn der Verbleibende die Miete allein nicht sicher tragen kann. Hilfreich sind Nachweise zu Einkommen, ein neuer Mitmieter oder eine Bürgschaft.

Haftet jeder nur für seine Hälfte?

Nein. Bei einem gemeinsamen Vertrag haftet jeder auf das Ganze. Wie ihr die Kosten untereinander aufteilt, ist eine interne Frage. Gegenüber dem Vermieter gilt die Gesamtschuld.

Kann ich ausziehen und trotzdem nichts mehr zahlen?

Nicht automatisch. Solange du nicht aus dem Vertrag entlassen bist und der Vertrag nicht gemeinsam gekündigt wurde, bist du zahlungspflichtig. Eine Freistellung durch deinen Partner schützt nur im Verhältnis zu ihm.

Was gilt, wenn wir verheiratet sind?

Bei Ehegatten kann anlässlich der Scheidung einer von beiden nach § 1568a BGB die Überlassung der Ehewohnung verlangen, notfalls im gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren. Das ist ein eigenes familienrechtliches Verfahren und sollte mit einer Rechtsberatung geklärt werden.

Wo bekomme ich Hilfe?

Mietervereine und Beratungsstellen der Hochschulen prüfen deinen Vertrag und helfen beim Schreiben an den Vermieter. Ob sich eine Mitgliedschaft lohnt, erklärt der Beitrag zum Mieterverein für Studierende.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies deinen Mietvertrag und prüfe, wer unterschrieben hat und wie Kündigungsfrist und Kaution geregelt sind.
  2. Sprich früh mit dem Vermieter und frage nach einer schriftlichen Entlassung oder einem Mieterwechsel.
  3. Halte die interne Abrede mit deinem Partner schriftlich fest.
  4. Wenn ihr beide auszieht, kündigt gemeinsam und rechtzeitig vor dem dritten Werktag des Monats.
  5. Dokumentiere Auszug, Zählerstände und Schlüsselübergabe und kläre die Kaution.

Passend dazu

Quellen: § 421 BGB, Gesamtschuld, Gesetze im Internet; § 573c BGB, Fristen der ordentlichen Kündigung, Gesetze im Internet; Berliner MieterGemeinschaft, Mietermehrheit in einem Mietvertrag, abgerufen November 2026; § 1568a BGB, Wohnungszuweisung bei Scheidung, Gesetze im Internet, abgerufen 02.11.2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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