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Werkstudentenjob und Familienversicherung: Grenze 2026 erklärt

Bis 565 Euro Gesamteinkommen im Monat bleibst du 2026 familienversichert. Was ein Werkstudentenjob dafür bedeutet, erklärt dieser Ratgeber mit Beispielen.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Werkstudent und Familienversicherung schließen sich nicht pauschal aus. Entscheidend ist, wie hoch dein Gesamteinkommen im Monat ist und wie viele Stunden du arbeitest. Dieser Ratgeber erklärt die Einkommensgrenze 2026, das Werkstudentenprivileg und zeigt an Rechenbeispielen, wann die Familienversicherung endet.

Kurz beantwortet: Du bleibst als Studierende(r) familienversichert, wenn dein Gesamteinkommen 2026 regelmäßig höchstens 565 Euro im Monat beträgt (Stand: Januar 2026, § 10 SGB V). Ein Minijob bis 603 Euro im Monat ist ein Sonderfall. Die Stundenzahl bestimmt das Werkstudentenprivileg, nicht die Einkommensgrenze. Mit mehr als 20 Stunden pro Woche bist du in der Regel selbst pflichtversichert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2026 bei 565 Euro Gesamteinkommen im Monat.
  • Ein Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat ist als Sonderfall zulässig.
  • Das Werkstudentenprivileg gilt bis 20 Stunden pro Woche. Dann bist du in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
  • Gemessen wird das Gesamteinkommen, nicht dein Nettogehalt.
  • Für 2027 ist eine Grenze von 590 Euro im Verordnungsentwurf vorgesehen. Sie gilt erst nach Zustimmung des Bundesrates.

Wie hoch darf dein Gesamteinkommen 2026 sein?

Die Grenze ergibt sich aus einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 sind das 3.955 Euro geteilt durch 7, also 565 Euro im Monat (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, Stand 01.01.2026). Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen. Deine Krankenkasse prüft im Einzelfall, wie Einnahmen zu berechnen sind.

Dein Einkommen im MonatWas 2026 in der Regel gilt
bis 565 EuroFamilienversicherung bleibt möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen passen
565 bis 603 Euro als MinijobSonderfall: Familienversicherung bleibt möglich
mehr als 603 EuroFamilienversicherung endet in der Regel, du wirst selbst versichert
Werkstudentenjob mit mehr als 20 Stunden pro WocheIn der Regel Pflichtversicherung als Beschäftigte(r), die Familienversicherung endet

Ein Rechenbeispiel mit Annahmen: Du arbeitest 8 Stunden pro Woche zu 13,90 Euro brutto. Der Mindestlohn 2026 beträgt 13,90 Euro. Das ergibt rund 482 Euro im Monat (8 mal 13,90 mal 52, geteilt durch 12). Du liegst unter 565 Euro, die Familienversicherung bleibt also möglich. Arbeitest du dagegen 12 Stunden pro Woche, sind es rund 722 Euro im Monat. Dann liegst du über 603 Euro, und die Familienversicherung endet in der Regel.

Werkstudentenprivileg: Wann du versicherungsfrei bleibst

Als Studierende(r) mit Werkstudentenjob bist du in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn du während des Studiums höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitest. Die Höhe des Entgelts spielt dafür keine Rolle (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III). In der Rentenversicherung gibt es kein Privileg, dort bist du pflichtversichert.

Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit kann auch über 20 Stunden hinaus zulässig sein, wenn das Studium überwiegt. In der vorlesungsfreien Zeit gelten Sonderregeln: Wer mehr als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden arbeitet, verliert das Privileg. Die Grundlage für die Praxis ist das Gemeinsame Rundschreiben vom 23.11.2016. Ob es inzwischen geändert wurde, lass dir von deiner Krankenkasse bestätigen.

Was zählt bei mehreren Jobs?

Für die Familienversicherung zählt dein gesamtes Einkommen aus allen Tätigkeiten. Ein Minijob neben dem Werkstudentenjob erhöht also dein Gesamteinkommen. Für das Werkstudentenprivileg werden dagegen die Wochenstunden aller Beschäftigungen zusammengerechnet. Wer mehrere Jobs hat, sollte deshalb regelmäßig die Summe prüfen.

Was passiert mit deinem Krankenversicherungsbeitrag?

Familienversicherte zahlen keinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag. Endet die Familienversicherung, musst du selbst versichert sein. Als Beschäftigte(r) zahlst du den Beitrag über den Lohn, und dein Arbeitgeber trägt die Hälfte. Bist du dagegen als Studierende(r) versicherungsfrei beschäftigt, zahlst du die studentische Krankenversicherung (KVdS). Die Bemessungsgrundlage für die KVdS beträgt 2026 monatlich 855 Euro (§ 236 SGB V).

Rechnerisch ergibt sich daraus bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ein Krankenversicherungsbeitrag von rund 112 Euro im Monat (Annahme: Durchschnittswert laut GKV-Spitzenverband, Stand 01.01.2026). Der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse kann davon abweichen.

Typische Fälle aus dem Alltag

Viele Studierende merken den Wechsel erst, wenn die Krankenkasse nachfragt. Drei Konstellationen kommen besonders häufig vor, und jede braucht eine eigene Prüfung.

  • Du jobbst in den Semesterferien stundenweise und verdienst in einem Monat deutlich mehr. Dann zählt dieser Monat für die Grenze, auch wenn der Durchschnitt des Jahres niedriger ist. Prüfe deshalb die Summe pro Monat, nicht nur den Jahreswert.
  • Du hast einen Minijob und zusätzlich einen Werkstudentenjob. Die Minijob-Grenze gilt für die Familienversicherung als Sonderfall, aber dein Gesamteinkommen aus beiden Jobs muss trotzdem im Blick bleiben.
  • Du erhöhst deine Stunden, zum Beispiel für eine Abschlussarbeit mit Praktikum. Wer dauerhaft über 20 Stunden pro Woche arbeitet, verliert das Werkstudentenprivileg. Dann solltest du deine Krankenkasse rechtzeitig informieren, damit die Versicherung nahtlos wechselt.

Wichtig ist, dass du Änderungen nicht selbst bewertest und liegen lässt. Eine kurze Nachfrage bei der Krankenkasse kostet wenig Zeit und verhindert, dass später Beiträge nachgefordert werden. Bei Unsicherheit hilft auch eine Beratung an deiner Hochschule, etwa in der Sozialberatung des Studierendenwerks.

Häufige Fragen

Zählt mein Netto oder mein Brutto?

Die Grenze bezieht sich auf das Gesamteinkommen im Sinne des Sozialrechts, nicht auf das Geld, das auf deinem Konto landet. Wie die Einnahmen im Einzelfall berechnet werden, klärt deine Krankenkasse auf Anfrage. Frag vorher nach, wenn du unsicher bist.

Gilt die Grenze jeden Monat neu?

Die Regel stellt auf das regelmäßige monatliche Einkommen ab. Schwankt dein Verdienst stark, zum Beispiel durch Jobs in den Semesterferien, lohnt sich eine Anfrage bei deiner Krankenkasse, bevor du den Job annimmst.

Bis wann bin ich als Studierende(r) familienversichert?

Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, zu der auch ein Studium zählt, gilt die Altersgrenze 25. Ein Studium verlängert diese Grenze nicht. Verlängert wird nur um bestimmte Dienstzeiten, etwa einen Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst.

Was ändert sich 2027?

Im Verordnungsentwurf ist für 2027 eine Einkommensgrenze von 590 Euro vorgesehen, berechnet aus einer Bezugsgröße von 4.130 Euro. Die Verordnung braucht noch die Zustimmung des Bundesrates, deshalb gilt die Zahl noch nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs steigt 2027 auf 633 Euro im Monat.

So gehst du jetzt vor

  1. Ermittle deinen durchschnittlichen Monatsverdienst aus allen Jobs, orientiert an den letzten Monaten.
  2. Vergleiche den Wert mit 565 Euro. Bei einem Minijob zusätzlich mit 603 Euro.
  3. Kläre die Wochenstunden für das Werkstudentenprivileg, bevor du einen neuen Job annimmst.
  4. Lass dir von deiner Krankenkasse schriftlich bestätigen, wie dein Versicherungsstatus aussieht.

Passend dazu

Quellen: § 10 SGB V, Familienversicherung (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026), GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht (Stand 01.01.2026), Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studierenden und Praktikanten (23.11.2016), Minijob-Zentrale, Minijob-Grenze 2027, BMAS, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Stand 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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