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Vätermonate beim Elterngeld: Was Partner beachten sollten

Vätermonate beim Elterngeld heißen rechtlich Partnermonate und Mindestbezug. Dieser Ratgeber zeigt die geltende Regel, den Stand der Reform und was Paare jetzt beachten sollten.
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Inhalt

Vätermonate beim Elterngeld ist ein umgangssprachlicher Begriff. Gemeint sind die Partnermonate und der Mindestbezug, den jeder Elternteil leisten muss, damit er Elterngeld erhält. Dieser Ratgeber erklärt die geltende Regel nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, zeigt, was die geplante Reform bislang belegt, und nennt, worauf Paare jetzt achten sollten.

Kurz beantwortet: Jeder Elternteil muss mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld beziehen, sonst besteht für ihn kein Anspruch (§ 4 BEEG). Zusätzlich gibt es zwei gemeinsame Partnermonate, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Das Elterngeld liegt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Eine Änderung der Bezugsmonate ist geplant, konkrete Regeln nennt die Bundesregierung bislang nicht. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Begriff Vätermonate ist umgangssprachlich. Rechtlich geht es um den Mindestbezug von zwei Lebensmonaten je Elternteil und um die Partnermonate.
  • Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden, Elterngeld Plus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats, sofern es ab dem 15. Lebensmonat ununterbrochen von mindestens einem Elternteil bezogen wird.
  • Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Diese Beträge sind seit 2007 unverändert.
  • Die Bundesregierung bestätigt in der Drucksache 21/8793 vom 26. Oktober 2026 nur, dass die Koalition eine veränderte Anzahl und Aufteilung der Bezugsmonate plant.
  • Wer die Reform abwarten will, sollte den Bezugszeitraum und den Mindestbezug trotzdem im Blick behalten, weil die geltenden Regeln heute gelten.

Was besagt die geltende Regel zum Mindestbezug?

Nach § 4 BEEG haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Werden die Partnermonate genutzt, kommen zwei weitere Monate hinzu, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Genau daraus entsteht der Begriff der Vätermonate, der sich in der Praxis meist auf beide Elternteile bezieht.

Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 geändert (BGBl. 2025 I Nr. 370). Maßgeblich ist immer der aktuelle Wortlaut im Gesetz, deshalb lohnt ein Blick auf die Fassung, bevor du einen Antrag stellst.

Wie viele Monate stehen beiden Eltern zu?

Die Verteilung hängt davon ab, welche Form des Elterngeldes gewählt wird. Die folgende Übersicht zeigt die Bausteine nach der geltenden Fassung des BEEG. Sie ersetzt keine Berechnung im Einzelfall.

BausteinRegel nach BEEG (Stand Abruf November 2026)Hinweis
BasiselterngeldBis zur Vollendung des 14. LebensmonatsGemeinsam zwölf Monatsbeträge
PartnermonateZwei zusätzliche Monate gemeinsamVoraussetzung: Erwerbseinkommen eines Elternteils gemindert
Elterngeld PlusBis zur Vollendung des 32. LebensmonatsEin Monat Basiselterngeld kann durch zwei Monate Elterngeld Plus ersetzt werden
MindestbezugMindestens zwei Lebensmonate je ElternteilOhne diesen Bezug entsteht kein Anspruch
PartnerschaftsbonusBis zu vier Monatsbeträge je Elternteil (§ 4b)Voraussetzungen nach § 4b prüfen

Beide Eltern können Elterngeld gleichzeitig nur in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes beziehen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Danach ist die Abstimmung zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wichtiger, weil sich die Monate in dieser Phase nicht mehr überschneiden dürfen.

Für Paare, die während des Studiums Kinder bekommen, ist besonders wichtig, wie sich das Elterngeld auf andere Leistungen auswirkt. Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung, und andere Ämter bewerten Einkommen teils nach eigenen Regeln. Welche Folgen für BAföG oder andere Förderungen entstehen, hängt von der jeweiligen Leistung ab und sollte beim zuständigen Amt geklärt werden, bevor ihr die Verteilung der Monate festlegt.

Gerade bei Selbstständigen, bei schwankendem Einkommen oder bei einem Wechsel zwischen Arbeitgebern lohnt eine genaue Prüfung der Berechnungsgrundlage, weil die Ausgangswerte dort anders ermittelt werden. Beide Elternteile sollten deshalb ihre Einkommensnachweise früh sammeln, damit der Antrag nicht an fehlenden Unterlagen scheitert. Die Elterngeldstelle erklärt, welche Belege im Einzelfall gefordert werden. Wer die Unterlagen früh vollständig beisammen hat, kann den Antrag zügiger einreichen.

Was plant die Reform 2027 konkret?

Im Koalitionsvertrag ist laut Bundesregierung eine veränderte Anzahl und Aufteilung der Bezugsmonate vorgesehen, um die Väterbeteiligung zu stärken. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 26. Oktober 2026 nennt die Regierung dafür aber keine konkreten Änderungen. Sie verweist auf interne Abstimmungen. Zum Gesetzentwurf, zum Inkrafttreten und zu möglichen Vertrauensschutzregeln für werdende Eltern gibt es ebenfalls keine Angaben.

Zum Haushalt nennt die Antwort einen Ansatz von 7,07 Milliarden Euro für 2027, gegenüber 7,51 Milliarden Euro für 2026. Die Bundesregierung begründet den Rückgang vor allem mit der sinkenden Geburtenzahl und der 2024 gesenkten Einkommensgrenze. Konkrete Aussagen zu Bezugsdauer und Beträgen einer Kürzung macht sie derzeit nicht. Presseberichte zu möglichen Modellen sind keine amtliche Quelle, deshalb sollten Paare sich auf den amtlichen Stand stützen.

Häufige Fragen

Muss der zweite Elternteil wirklich Elterngeld beziehen?

Nicht jeder Monat ist verpflichtend, aber jeder Elternteil, der überhaupt Elterngeld erhalten will, muss es mindestens für zwei Lebensmonate beziehen. Wer diesen Mindestbezug nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld für sich selbst. Das betrifft vor allem Väter, die bislang kaum beim Kind zu Hause waren.

Können beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld beziehen?

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist nur in den ersten zwölf Lebensmonaten möglich. Ausnahmen gelten unter anderem bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten. Wer mehr Zeit gemeinsam nutzen will, sollte die Monate rechtzeitig planen.

Was ist der Unterschied zwischen Partnermonaten und Elterngeld Plus?

Partnermonate sind zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld, die die Eltern gemeinsam beanspruchen können. Elterngeld Plus ist eine Alternative, bei der ein Monat Basiselterngeld durch zwei Monate Elterngeld Plus ersetzt werden kann. Elterngeld Plus wird in der Regel länger bezogen, dafür sind die monatlichen Beträge niedriger.

Gilt die Reform für Geburten ab 2027?

Dazu gibt es bislang keine verbindliche Aussage. Die Bundesregierung hat in der Antwort vom 26. Oktober 2026 keine Angaben zum Inkrafttreten gemacht. Solange kein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gilt die geltende Fassung des BEEG. Das Bundesgesetzblatt zeigt, wann eine Änderung wirksam wird.

Wo finde ich die genaue Berechnung für mein Einkommen?

Die Höhe des Elterngeldes hängt vom Einkommen vor der Geburt ab und wird im Antrag berechnet. Wer Fragen zu seiner Situation hat, wendet sich an die zuständige Elterngeldstelle. Mehr zu den Folgen für die Studienfinanzierung findest du in unserem Beitrag Partnerschaft und BAföG: Wird das Einkommen des Partners angerechnet?.

Die Planung zahlt sich aus, weil Unsicherheiten bei der Antragstellung sonst erst nach der Geburt auffallen. Wer schon in der Schwangerschaft gemeinsam durchrechnet, welche Variante zum Einkommen und zur Betreuungssituation passt, kann Konflikte vermeiden. Hilfreich ist dabei eine Übersicht aller Bausteine, die beide Partner gelesen und verstanden haben.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe die geltende Fassung des BEEG, bevor ihr die Bezugsmonate verteilt.
  2. Plant die Partnermonate und den Mindestbezug von zwei Lebensmonaten je Elternteil gemeinsam, bevor das Kind kommt.
  3. Verfolgt die Drucksachen des Bundestags, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, und passt eure Planung dann an.

Passend dazu

Quellen: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 4 (Stand der Fassung: Zuletzt geändert 22. Dezember 2025, Abruf November 2026), § 4 BEEG, Gesetze im Internet (abgerufen am 02.11.2026), Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/8793 vom 26. Oktober 2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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