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BAföG und Partner: Wird das Einkommen des Partners angerechnet?

Das Einkommen des Ehegatten wird beim BAföG angerechnet, nicht das eines unverheirateten Partners. Reihenfolge, Freibetrag und Nachweise erklärt dieser Ratgeber.
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Inhalt

Ob das Einkommen deines Partners beim BAföG angerechnet wird, hängt vor allem davon ab, ob ihr verheiratet seid oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Nur der Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes zählt für die Bedarfsberechnung. Wer unverheiratet zusammenlebt, sollte daher genau wissen, wo die Grenze verläuft, und die Regeln für den Ehepartner kennen.

Kurz beantwortet: Ja, wenn du verheiratet bist oder in einer Lebenspartnerschaft lebst und nicht dauernd getrennt. Nach § 11 Abs. 2 BAföG wird das Einkommen des Ehegatten nach deinem eigenen Einkommen und vor dem Einkommen der Eltern angerechnet. Für das Einkommen des Ehegatten gilt ein Freibetrag von 1.690 Euro monatlich (§ 25 Abs. 1 BAföG). Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Maßgeblich ist der Familienstand. Ein Partner ohne Trauschein oder Lebenspartnerschaft zählt nicht als Ehegatte im Sinne des BAföG.
  • Das Einkommen des Ehegatten wird nach dem eigenen Einkommen des Auszubildenden angerechnet.
  • Für das Einkommen des Ehegatten gibt es einen monatlichen Freibetrag von 1.690 Euro.
  • Wer dauernd getrennt lebt, bei dem gilt der Ehegatte nicht als Ehegatte im Sinne des Gesetzes.
  • Eine Heirat oder Trennung während des Bezugs ist dem Amt mitzuteilen, weil sich der Anspruch ändern kann.

Wer gilt als Ehegatte im BAföG?

Das Gesetz definiert den Begriff ausdrücklich.

Das gilt gleichermaßen für Ehepaare und für Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft, weil das Gesetz beide Formen ausdrücklich nennt.

Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes gilt, wer nicht dauernd getrennt lebt. Entscheidend ist also nicht allein die Heiratsurkunde, sondern der tatsächliche Zustand des Zusammenlebens. Eine Ehe, in der die Partner dauerhaft getrennt leben, zählt für die Bedarfsberechnung nicht.

Für Paare ohne Trauung bedeutet das: Das Einkommen des Partners wird nach dieser Regel nicht berücksichtigt, auch wenn ihr gemeinsam wirtschaftet. Das gilt unabhängig davon, wie eng die Beziehung ist oder wie viel ihr gemeinsam ausgebt. Ob eine Vereinbarung über Kosten am Ende anders wirkt, hat auf die gesetzliche Berechnung keinen Einfluss.

In welcher Reihenfolge wird das Einkommen angerechnet?

Die Anrechnung folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst werden das eigene Einkommen und das eigene Vermögen des Auszubildenden berücksichtigt. Danach folgt das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners. Erst danach kommt das Einkommen der Eltern. Diese Reihenfolge steht in § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG.

RangEinkommen oder VermögenGrundlage
1Eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG
2Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG
3Einkommen der Eltern§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG

Die Reihenfolge erklärt, warum der Partner

Beachte außerdem den Wortlaut: Der Satz nennt das Vermögen des Auszubildenden, beim Ehegatten dagegen nur sein Einkommen. Für die Frage, ob und wie sein Vermögen eine Rolle spielt, sollte man daher nicht pauschal ausgehen, sondern die Vorschrift im Einzelfall prüfen oder beim Amt nachfragen.

für viele Studierende plötzlich eine größere Rolle spielt als die Eltern. Das Einkommen des Ehegatten wird vor dem der Eltern berücksichtigt. Wer verheiratet ist, sollte deshalb nicht nur die Eltern, sondern auch den Ehepartner in die Planung einbeziehen.

Welcher Freibetrag gilt für den Partner?

Nach § 25 Abs. 1 BAföG bleiben monatlich bestimmte Einkünfte anrechnungsfrei. Für das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden gilt ein Freibetrag von 1.690 Euro je Monat. Dieser Betrag steht in derselben Vorschrift wie der Freibetrag für Elterneinkommen in sonstigen Fällen. Der Freibetrag mindert das anrechenbare Einkommen, er ersetzt die Anrechnung nicht vollständig.

Annahme: Das Einkommen des Ehegatten liegt bei 2.500 Euro monatlich. Davon bleiben 1.690 Euro anrechnungsfrei, 810 Euro übersteigen den Freibetrag. Wie sich dieser Betrag im Ergebnis auf die Förderung auswirkt, hängt von der weiteren Berechnung ab, die das Amt nach allen Angaben vornimmt. Die Zahl dient nur der Veranschaulichung.

Was passiert bei Heirat oder Trennung während des Studiums?

Ein Familienstand, der sich während des Bezugs ändert, berührt den Anspruch. Wer heiratet, muss mit einer Anrechnung des Ehegatten rechnen, sobald die Ehe besteht. Wer sich dauerhaft trennt, kann dagegen aus der Anrechnung herausfallen. Beides sollte dem Amt mitgeteilt werden, damit die Berechnung aktuell bleibt.

Fehlende Mitteilungen führen oft zu Rückforderungen. Deshalb lohnt sich ein kurzer Kontakt zum Amt, sobald sich der Familienstand ändert. Das Amt prüft dann, welche Unterlagen es braucht und ab wann die neue Berechnung gilt.

Welche Nachweise verlangt das Amt?

Für die Berechnung braucht das Amt Nachweise über das Einkommen und den Familienstand. Dazu gehört in der Regel eine Bescheinigung über das Einkommen des Ehegatten. Ob zusätzlich eine Heiratsurkunde oder eine Bestätigung über das Zusammenleben verlangt wird, richtet sich nach dem Einzelfall und den Vorgaben des zuständigen Amts.

Vollständige Unterlagen beschleunigen die Bearbeitung. Lege die Nachweise gleich mit dem Antrag vor und notiere, welche Angaben sich seit dem letzten Bescheid verändert haben.

Was bedeutet die BAföG-Reform für Ehepaare?

Eine Reform des BAföG ist im Bundestag im Verfahren. Bis zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die bisherigen Regeln. Ob und wie sich die Anrechnung des Ehegatten ändert, ist für diesen Ratgeber nicht abschließend geklärt. Wer heute einen Antrag stellt oder einen Bescheid prüft, sollte deshalb von den geltenden Regeln ausgehen.

Häufige Fragen

Wird das Einkommen meines Freundes angerechnet, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein, nach dem Gesetz zählt nur der Ehegatte oder Lebenspartner. Ein Partner ohne Trauschein oder Lebenspartnerschaft gehört nicht zu den Personen, deren Einkommen nach § 11 BAföG angerechnet wird. Wie ihr eure gemeinsamen Ausgaben aufteilt, hat auf die Förderung keinen Einfluss.

Muss mein Ehepartner Angaben zu seinem Einkommen machen?

Für die Berechnung braucht das Amt die Einkommensangaben des Ehegatten, weil dessen Einkommen angerechnet wird. Die Angaben werden in der Regel über den Antrag eingereicht. Ob und welche Nachweise im Einzelfall verlangt werden, entscheidet das zuständige Amt.

Kann ich trotz Partnereinkommen eine Förderung bekommen?

Das ist möglich. Entscheidend ist, wie hoch das Einkommen beider Ehegatten ist und welcher Freibetrag greift. Auch mit Partnereinkommen kann eine Förderung in Betracht kommen. Eine genaue Aussage ist nur mit der Berechnung des Amtes möglich.

Ist die Anrechnung des Ehegatten dauerhaft gleich?

Nein. Nach dem Entwurf sollen die Freibeträge ab 2028 jährlich angepasst werden, und die Reform des BAföG ist im Verfahren. Für einen konkreten Antrag zählt der Stand zum Zeitpunkt der Bewilligung. Bei Änderungen ist eine neue Berechnung nötig.

Was tue ich, wenn ich mich trenne?

Eine dauerhafte Trennung führt dazu, dass der frühere Ehegatte nicht mehr als Ehegatte im Sinne des Gesetzes gilt. Die Trennung sollte dem Amt mitgeteilt werden, damit die Förderung neu berechnet werden kann. Eine Beratung beim Studierendenwerk hilft beim Ablauf.

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre deinen Familienstand und ob ihr dauernd zusammenlebt, bevor du einen Antrag stellst.
  2. Lege dem Amt das Einkommen des Ehegatten mit dem Antrag offen dar und reiche die Nachweise ein.
  3. Melde Heirat, Trennung oder Änderungen des Einkommens sofort, damit die Berechnung stimmt.

Passend dazu

Quellen: § 11 BAföG, Umfang der Ausbildungsförderung (gesetze-im-internet.de) und § 25 BAföG, Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (gesetze-im-internet.de).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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