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Nebenjob im Referendariat: Was erlaubt ist und was du anzeigen musst

Nebenjob im Referendariat: Anzeigepflicht nach dem Beamtenstatusgesetz, Minijob-Grenze 2026 und Werkstudentenprivileg. Was in der Praxis gilt.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Ein Nebenjob im Referendariat ist nicht von vornherein verboten, aber er ist in aller Regel anzuzeigen. Wie viel du dazuverdienen darfst, hängt vom Landesrecht, von der Ausbildung und von sozialversicherungsrechtlichen Grenzen ab. Dieser Ratgeber sortiert die Regeln und zeigt, wo du nachfragen musst.

Kurz beantwortet: Nebentätigkeiten im Referendariat musst du grundsätzlich anzeigen. Eine Genehmigungspflicht entsteht nach dem Beamtenstatusgesetz nur, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Als sozialrechtliche Grenze gilt 2026 für Minijobs ein Verdienst von 603 Euro im Monat. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nebentätigkeiten sind nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes grundsätzlich anzuzeigen, eine Erlaubnis verlangt nur, wer dienstliche Interessen beeinträchtigen könnte.
  • Das Landesrecht und die Ausbildungsbehörde legen fest, wie streng die Regeln im Einzelfall sind. Frag deshalb vor Aufnahme einer Tätigkeit nach.
  • Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und 2027 bei 633 Euro. Der Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro brutto.
  • Das Werkstudentenprivileg knüpft an den Studierendenstatus an und greift im Referendariat in der Regel nicht.
  • Selbständige Nebentätigkeiten brauchen eine eigene Prüfung von Steuern und Anmeldungen, unabhängig von der Anzeigepflicht.

Muss ich einen Nebenjob im Referendariat anzeigen?

Ja, in der Regel. Nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes sind Nebentätigkeiten grundsätzlich anzuzeigen. Nur wenn eine Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, darf sie unter einen Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt gestellt werden. Das ist eine Frage des Einzelfalls und der Vorschriften deines Landes.

Die Anzeige ist ein Schritt, den du vor Beginn der Tätigkeit erledigen solltest. Wer eine Nebentätigkeit ohne Anzeige aufnimmt, riskiert dienstrechtliche Folgen, auch wenn die Tätigkeit an sich unproblematisch ist. Eine Rückfrage kostet dich nur wenige Minuten und verhindert ein späteres Problem. Lege die Anzeige deshalb schriftlich vor und bewahre den Eingang auf. Auch kurze Einzeltätigkeiten, etwa eine einzelne Vertretung oder ein Gutachten, können unter die Anzeigepflicht fallen, wenn sie den Begriff der Nebentätigkeit erfüllen.

Welche Grenzen gelten für Verdienst und Stunden?

Die Grenzen für Minijobs und den Mindestlohn sind gesetzlich festgelegt und gelten unabhängig vom Referendariat. Sie helfen dir einzuschätzen, wie viel Zeit ein Nebenjob realistisch braucht, bestimmen aber nicht, ob er erlaubt ist.

ThemaWert 2026Wert 2027Quelle
Minijob-Grenze (monatlich)603 Euro633 Euro§ 8 SGB IV, Minijob-Zentrale
Mindestlohn (brutto je Stunde)13,90 Euro14,60 EuroFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Werkstudierende (je Woche)20 Stunden20 StundenNur für Studierende, nicht für Referendare

Annahme: Dein Stundenlohn liegt bei 13,90 Euro, dem Mindestlohn 2026. Die Minijob-Grenze von 603 Euro erreichst du bei etwa 43 Stunden im Monat. Bei einem Stundenlohn von 14,60 Euro im Jahr 2027 sind es bei 633 Euro etwa 43 Stunden. Mehr Stunden führen zu sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Die Ausbildung setzt außerdem zeitliche Grenzen, die nicht im Minijob-Recht stehen.

Gilt das Werkstudentenprivileg auch im Referendariat?

In der Regel nicht. Das Werkstudentenprivileg knüpft an die Studierendeneigenschaft an. Das Referendariat ist ein Vorbereitungsdienst, deshalb greifen die allgemeinen Regeln für Minijobs und Nebentätigkeiten. Im Einzelfall lohnt die Rückfrage bei der Krankenkasse oder der Stelle, die deine Beiträge abrechnet. Wer neben dem Referendariat noch studiert, etwa in einem weiteren Studiengang, sollte den eigenen Status ausdrücklich klären.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Minijob und regulärer Teilzeit. Ein Minijob ist in der Regel frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange die Grenze eingehalten wird. Bei höheren Verdiensten entstehen Beiträge, und die Frage, welche Krankenversicherung gilt, muss neu geprüft werden. Unser Beitrag zur Krankenversicherung im Referendariat zeigt die Grundlagen.

Was gilt für selbständige Nebentätigkeiten?

Wer neben dem Referendariat freiberuflich oder gewerblich tätig wird, muss die Tätigkeit anzeigen und steuerlich erfassen. Die Pflicht zur Anzeige gilt auch dann, wenn du nur wenige Aufträge annimmst. Für die steuerliche Seite brauchst du eine Steuer-ID und musst Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Einen Überblick gibt unser Beitrag zu Steuer-ID, Lohnsteuerkarte und Nebenjob.

Die Einkommensteuer berechnen wir hier nicht. Für Netto-Beispiele verweisen wir auf den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.

Was gehört in die Anzeige?

Die genaue Form legt deine Ausbildungsbehörde fest, oft gibt es dafür ein Formular. Inhaltlich fragen Behörden in der Praxis nach der Art der Tätigkeit, dem Auftraggeber oder Arbeitgeber, dem voraussichtlichen Umfang in Stunden pro Woche oder Monat, der Vergütung und dem Zeitraum.

  • Art und Inhalt der Tätigkeit, möglichst genau beschrieben
  • Auftraggeber oder Arbeitgeber mit Anschrift
  • Voraussichtlicher Umfang in Stunden je Woche oder Monat
  • Vergütung und Zeitraum, für den die Tätigkeit gilt

Wenn sich Umfang oder Vergütung später ändern, zeige die Änderung ebenfalls an. Eine einmal angezeigte Tätigkeit ist kein Freibrief für spätere Erweiterungen. Eine vollständige Anzeige schützt dich zusätzlich, weil sie belegt, dass du die Tätigkeit offen angegeben hast.

Häufige Fragen

Ist Nachhilfe im Referendariat erlaubt?

Nachhilfe ist eine Nebentätigkeit und muss deshalb angezeigt werden. Ob sie erlaubt wird, entscheidet die zuständige Stelle nach dem Landesrecht. Wer selbständig Nachhilfe gibt, sollte zusätzlich die steuerlichen Pflichten klären.

Wie hoch darf der Nebenverdienst sein?

Ein allgemeiner gesetzlicher Höchstbetrag für Nebenverdienste im Referendariat existiert nach den Quellen, die wir geprüft haben, nicht. Die Minijob-Grenze ist eine Grenze des Sozialversicherungsrechts. Die Ausbildung setzt faktisch Grenzen, weil sie Vorrang hat. Für die Planung hilft eine einfache Rechnung: Der gewünschte Monatsverdienst, geteilt durch deinen Stundenlohn, ergibt die Stunden, die du im Monat brauchst.

Zählt ein Ehrenamt auch als Nebentätigkeit?

Unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten fallen nicht immer unter den Begriff der Nebentätigkeit. Wie das Landesrecht den Begriff fasst, unterscheidet sich, deshalb frag bei der Ausbildungsbehörde nach, bevor du entscheidest, ob eine Anzeige nötig ist.

Was passiert, wenn ich eine Nebentätigkeit nicht anzeige?

Dann verletzt du deine Pflichten als Beamtin oder Beamter auf Widerruf. Die Folgen hängen vom Einzelfall ab und können bis zur Untersagung reichen. Holen die Anzeige deshalb sofort nach, wenn du sie vergessen hast, und sprich mit der Bezügestelle.

Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?

Die Ausbildungsbehörde, die Bezügestelle und im juristischen Vorbereitungsdienst das zuständige Oberlandesgericht beantworten Fragen zur Nebentätigkeit. Nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes dauert der Vorbereitungsdienst zwei Jahre, was die Zeit für Nebentätigkeiten zusätzlich begrenzt.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob deine Tätigkeit eine Nebentätigkeit im Sinne des Landesrechts ist, und frag die Ausbildungsbehörde nach den Regeln für dein Land.
  2. Zeige die Nebentätigkeit vor Beginn schriftlich an und bewahre den Nachweis auf.
  3. Halte den Verdienst unter der Minijob-Grenze, wenn du sozialversicherungsfrei bleiben willst, und prüfe das jährlich neu.
  4. Kläre steuerliche Pflichten und die Auswirkungen auf deine Krankenversicherung, bevor du die Tätigkeit ausweitest.

Passend dazu

Quellen: § 40 BeamtStG, gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026); § 5b DRiG, gesetze-im-internet.de; § 8 SGB IV, Geringfügigkeitsgrenze, gesetze-im-internet.de; Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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