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Physikum wiederholen: Anzahl der Versuche und Verfahren

Das Physikum kannst du nach der Approbationsordnung für Ärzte zweimal wiederholen, eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. Der Stand ist November 2026.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Das Physikum ist der umgangssprachliche Name für den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung. Wer ihn nicht besteht, will zuerst wissen, wie oft er ihn wiederholen darf und wie das Verfahren abläuft. Die Antworten stehen in der Approbationsordnung für Ärzte, die die Prüfung bundesweit regelt. Hier findest du die Regeln im Überblick.

Kurz beantwortet: Laut Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) kann jeder Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Bestandene Teile dürfen nicht wiederholt werden. Die zuständige Stelle lädt dich von Amts wegen zum nächsten Prüfungstermin. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Approbationsordnung erlaubt je Teil des Ersten Abschnitts zwei Wiederholungen.
  • Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen, auch nach einem erneuten Medizinstudium.
  • Bestandene Teile darfst du nicht erneut ablegen.
  • Die Ladung zur Wiederholung erfolgt von Amts wegen zum nächsten Prüfungstermin.
  • Eine feste Frist für die Wiederholung nennt die Vorschrift nicht.
  • Welche Folgen das Nichtbestehen hat, regelt § 21 der Approbationsordnung.

Wie viele Versuche hast du pro Teil?

Die Regel gilt für jeden Teil des Ersten Abschnitts einzeln. Nach § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung können die Teile des Ersten Abschnitts jeweils zweimal wiederholt werden. Der Erstversuch ist keine Wiederholung. Je Teil hast du deshalb höchstens drei Ablegungen: Den Erstversuch und zwei Wiederholungen.

VersuchRegel nach § 20 Abs. 1 ÄApprO
Erstversuch je TeilErste Ablegung des Teils
Erste WiederholungZulässig, solange der Teil nicht bestanden ist
Zweite WiederholungZulässig und zugleich die letzte Wiederholung
Dritte WiederholungNicht zulässig, auch nicht nach erneutem Medizinstudium

Bestandene Teile sind aus dem Verfahren heraus. Der Wortlaut verbietet ausdrücklich, bestandene Abschnitte oder Teile zu wiederholen. Wenn du also nur einen Teil nicht bestanden hast, betrifft die Zählung auch nur diesen Teil.

Wann wirst du zur Wiederholung geladen?

Nach § 20 Abs. 2 der Approbationsordnung lädt die zuständige Stelle dich von Amts wegen zum nächsten Prüfungstermin. Die Vorschrift nennt keine Frist, innerhalb derer die Ladung erfolgen muss. Eine eigene Anmeldung verlangt der Absatz nicht ausdrücklich. Wenn du einen Termin erwartest und keine Ladung erhältst, frag beim Prüfungsamt deiner Hochschule nach, statt untätig zu warten.

Betrifft die Wiederholung den Dritten Abschnitt, sind laut Vorschrift zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 beizufügen. Für die Wiederholung des Ersten Abschnitts spielt diese Anforderung nach dem Wortlaut keine Rolle.

Was bedeutet das endgültige Nichtbestehen?

Nach zwei erfolglosen Wiederholungen eines Teils gibt es keinen weiteren Versuch in diesem Teil. Eine weitere Wiederholung ist nach § 20 Abs. 1 auch nach erneutem Medizinstudium ausgeschlossen. Welche Konsequenzen das Nichtbestehen im Einzelnen hat, regelt § 21 der Approbationsordnung. Diesen Paragrafen solltest du im Wortlaut lesen, bevor du entscheidest, wie du weitermachst.

Wer am Ende ohne Approbation dasteht, sollte nicht allein entscheiden. Die Studienberatung der Universität kann klären, welche Wege nach dem Nichtbestehen offenstehen und welche Fristen dafür gelten. Für Entscheidungen über dein Studium ist diese Stelle näher an deiner Situation als jeder allgemeine Ratgeber.

Welche Stelle organisiert die Termine?

Die Approbationsordnung legt den Rahmen für alle Länder fest. Anmeldung, Termine und Formalitäten organisiert in der Regel das Prüfungsamt der Universität, an der du studierst. Die Einzelheiten können von Hochschule zu Hochschule verschieden geregelt sein. Deshalb ist die sicherste Quelle deine Prüfungsordnung und eine direkte Nachfrage im Prüfungsamt.

Wenn du das Studium vor dem Examen insgesamt im Blick behalten willst, hilft der Ratgeber zu Famulatur, Praktischem Jahr und Krankenversicherung. Er behandelt den Studienverlauf, nicht die Wiederholung der Prüfung selbst.

Was bedeutet das für deine Planung?

Eine Wiederholung ist ein Termin, der sich nicht frei verschieben lässt, weil die Zahl der Versuche begrenzt ist. Plane deshalb mit dem Gedanken, dass jeder Teil nur zweimal wiederholt werden kann. Wer Versuche vorzeitig verbraucht, hat danach keinen weiteren Anspruch, auch wenn das Studium länger dauert.

Hilfreich ist eine schriftliche Übersicht aller Teile mit Ergebnis und bisherigen Versuchen. Mit dieser Übersicht gehst du ins Prüfungsamt und kannst zielgerichtet fragen, welche Termine für dich gelten. Die Übersicht ersetzt keine Auskunft der Hochschule, macht das Gespräch aber deutlich kürzer.

Die Regeln in diesem Ratgeber betreffen ausschließlich die Ärztliche Prüfung. Für Juristinnen und Juristen gelten eigene Prüfungsordnungen der Länder, die sich in Fristen und Anzahl der Versuche unterscheiden. Wer beides verwechselt, rechnet mit falschen Zahlen. Achte deshalb beim Lesen darauf, welche Ordnung ein Artikel zitiert.

Häufige Fragen

Ist das Physikum dasselbe wie der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung?

Umgangssprachlich ja. Die Approbationsordnung spricht vom Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung, und die Wiederholungsregeln gelten für diesen Abschnitt und seine Teile. Wenn du in Unterlagen beide Begriffe findest, ist dieselbe Prüfung gemeint.

Zählt der Erstversuch als Wiederholung?

Nein. Der erste Antritt ist der Erstversuch, die beiden Wiederholungen kommen danach. Je Teil hast du damit höchstens drei Ablegungen.

Muss ich mich zur Wiederholung selbst anmelden?

Der Wortlaut sieht vor, dass die zuständige Stelle dich von Amts wegen lädt. Eine Nachfrage im Prüfungsamt lohnt sich trotzdem, vor allem wenn du einen Termin erwartest und keine Ladung kommt.

Gilt die Grenze auch nach einem erneuten Medizinstudium?

Ja. Die Approbationsordnung schließt eine weitere Wiederholung auch dann ausdrücklich aus. Ein erneutes Studium ändert an der Zahl der Versuche deshalb nichts.

Wo finde ich die aktuellen Termine?

Die Approbationsordnung nennt keine Prüfungstermine. Frag bei dem Prüfungsamt deiner Universität nach, denn die konkreten Termine stehen dort und nicht im Bundesrecht.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies § 20 und § 21 der Approbationsordnung im Wortlaut, bevor du planst.
  2. Zähle für jeden nicht bestandenen Teil die bisherigen Versuche, den Erstversuch eingeschlossen.
  3. Frag beim Prüfungsamt deiner Hochschule nach dem nächsten Termin und dem Stand deiner Ladung.
  4. Kläre mit der Studienberatung, welche Folgen ein erneutes Nichtbestehen für dein Studium hat.
  5. Prüfe, ob die geplante Reform der Approbationsordnung deine Lage betrifft, bevor du dich festlegst.

Wie läuft eine Wiederholung praktisch ab?

Der praktische Ablauf beginnt mit der Ladung. Prüfe nach Erhalt Datum, Ort und Form des Termins. Kollidiert der Termin mit anderen Verpflichtungen, kläre das so früh wie möglich mit dem Prüfungsamt, bevor du die Ladung als gegeben hinnimmst. Eine schriftliche Bestätigung über Termin und Versuchsstand hilft dir, bei jeder Ablegung den Überblick zu behalten.

Annahme: Du hast einen Teil im Frühjahr nicht bestanden und wartest auf die nächste Ladung. In dieser Zeit lohnt sich die gezielte Vorbereitung auf die Inhalte, die dir gefehlt haben. So weißt du bei der nächsten Ablegung genau, welcher Versuch gerade zählt und wie viele dir danach noch bleiben.

Ob ein Termin aus wichtigem Grund verlegt werden kann, regelt die Prüfungsordnung deiner Hochschule. Der Wortlaut der Approbationsordnung sieht dafür keine eigene Regel vor. Entscheidend ist deshalb die Auskunft des Prüfungsamts im Einzelfall, die du schriftlich einholen solltest.

Passend dazu

Quellen: Approbationsordnung für Ärzte, § 20 Wiederholung von Prüfungen, Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, abgerufen im November 2026. Approbationsordnung für Ärzte, Gesamtausgabe mit Gliederung, abgerufen im November 2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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