Wer den Ehepartner beerbt, muss in Deutschland nicht automatisch Erbschaftsteuer zahlen. Entscheidend sind der Freibetrag, die Steuerklasse und der Wert des Nachlasses, der den Freibetrag übersteigt. Dieser Ratgeber erklärt die beiden Regeln mit Gesetzestext und einer Rechnung zum Mitnehmen.
Kurz beantwortet: Ehegatten und Lebenspartner erhalten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einen Freibetrag von 500.000 Euro. Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gehören sie zur Steuerklasse I. Der Freibetrag mindert den steuerpflichtigen Erwerb, bevor die Steuer berechnet wird. Ein Nachlass unter 500.000 Euro bleibt damit steuerfrei (Stand: Rechtslage 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Ehegatten und Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro nach dem Erbschaftsteuergesetz.
- Sie gehören zur Steuerklasse I, die für Erbschaften innerhalb der engsten Familie gilt.
- Der Freibetrag mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Die Steuer fällt nur auf den übersteigenden Betrag an.
- Ob und in welcher Höhe eine Steuer entsteht, hängt vom gesamten Nachlass und von möglichen weiteren Abzügen ab.
- Erbschaften sind anzuzeigen. Das zuständige Finanzamt nennt Form und Verfahren.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beträgt der Freibetrag des Ehegatten und des Lebenspartners 500.000 Euro. Die Vorschrift steht im Abschnitt über die Freibeträge und regelt die Stufen für weitere Personengruppen. Kinder der Steuerklasse I erhalten nach Nr. 2 einen Freibetrag von 400.000 Euro, Kinder der Kinder nach Nr. 3 einen Freibetrag von 200.000 Euro.
| Personengruppe | Freibetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ehegatte und Lebenspartner | 500.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder der Steuerklasse I | 400.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Kinder der Kinder der Steuerklasse I | 200.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
Die Tabelle zeigt, dass der Ehegatte den höchsten Freibetrag erhält. Für viele Paare liegt der Nachlass unterhalb dieser Grenze, so dass keine Steuer anfällt. Wer ein Haus, ein Unternehmen oder größere Geldvermögen hinterlässt, sollte die Bewertung trotzdem prüfen lassen.
Warum zählt die Steuerklasse I?
Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gehören der Ehegatte und der Lebenspartner zur Steuerklasse I. Kinder, Stiefkinder und Eltern fallen in weitere Nummern derselben Steuerklasse. Die Steuerklasse legt zusammen mit dem Wert fest, welcher Steuersatz gilt. Die Sätze entnimmt man dem Tarif im Gesetz, deshalb nennt dieser Ratgeber keine Prozentzahlen.
Der Unterschied zu anderen Erben liegt damit in zweierlei: Im höheren Freibetrag und in der günstigeren Steuerklasse. Beides gilt unabhängig davon, ob der Erbfall auf einem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge beruht. Welche Form der Nachlass hat, entscheidet darüber, wer tatsächlich etwas erhält.
Wie sieht eine Rechnung mit Freibetrag aus?
Annahme: Der Nachlass beträgt 700.000 Euro, und der überlebende Ehegatte ist alleiniger Erbe. Vereinfacht ohne weitere Abzüge ergibt sich: 700.000 Euro minus 500.000 Euro Freibetrag ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 200.000 Euro. Auf diesen Betrag wird dann die Steuer nach dem Tarif berechnet, den das Gesetz für die Steuerklasse I vorsieht.
In der Praxis kommen weitere Posten hinzu, etwa Verbindlichkeiten, Hausrat oder Bestattungskosten, und sie wirken sich auf den steuerpflichtigen Erwerb aus. Die Rechnung oben dient deshalb nur der Orientierung. Wer eine genaue Zahl braucht, lässt den Nachlass bewerten und fragt die zuständige Erbschaftsteuerstelle.
Wie wirkt sich eine Schenkung unter Ehegatten aus?
Die Regeln für Schenkungen unterscheiden sich von denen für Erbschaften, auch wenn der Freibetrag für Ehegatten ebenfalls auf der Vorschrift beruht. Wer dem Partner zu Lebzeiten etwas übertragen möchte, sollte die Grenzen und Anzeigepflichten kennen. Die Details beschreibt der Ratgeber Schenkung an den Partner: Steuerfreibetrag und Grenzen.
Eine Schenkung zu Lebzeiten kann sinnvoll sein, wenn sie der Absicherung dient, sollte aber nicht ohne Blick auf die Gesamtlage erfolgen. Wer schenkt, verliert das Eigentum und kann es später nicht einfach zurückholen.
Welche Rolle spielt der Güterstand?
Der Güterstand beeinflusst, wie viel der überlebende Partner erbt, wenn es kein Testament gibt. Die gesetzliche Erbfolge und der Zugewinn greifen dabei ineinander. Wer die Unterschiede verstehen will, findet im Ratgeber Gütertrennung oder Zugewinn: Was bei der Heirat zählt die Grundlagen. Ein Testament kann die Verteilung ausdrücklich regeln.
Auch die Frage, ob ein Testament sinnvoll ist, lohnt sich früh. Der Ratgeber Testament für junge Erwachsene: Wann es sinnvoll wird zeigt, in welchen Situationen es wichtig wird, bevor etwas passiert.
Wie läuft die Anzeige eines Erwerbs ab?
Eine Erbschaft ist der zuständigen Erbschaftsteuerstelle anzuzeigen, sofern das Gesetz das vorsieht. Ob und in welcher Form das geschieht, ergibt sich aus der jeweiligen Lage und der Mitteilung des Finanzamts. Wer die Anzeige versäumt, riskiert unnötigen Ärger, deshalb sollte man die Stelle früh kontaktieren. Eine Rückfrage vor der Abgabe ist kein Zeichen von Unsicherheit, sondern spart Nacharbeit, weil Bescheide häufig auf den eingereichten Angaben beruhen.
Welche Fehler bei Erbschaften unter Ehegatten häufig auftreten
Die häufigsten Fehler entstehen nicht bei der Steuer selbst, sondern bei der Bewertung und bei den Unterlagen. Wer Immobilien nach dem Kaufpreis einschätzt, weicht oft vom Wert ab, den das Gesetz mit dem gemeinen Wert vorsieht. Wer Konten, Depots und Versicherungsverträge vergisst, unterschätzt den Nachlass. Auch Verbindlichkeiten werden manchmal nicht vollständig erfasst.
- Immobilien mit dem Kaufpreis gleichsetzen, obwohl ein anderer Wertansatz gilt
- Bankkonten, Depots und Versicherungsverträge nicht vollständig auflisten
- Verbindlichkeiten und Bestattungskosten ohne Nachweis ansetzen
- Fristen für die Anzeige verpassen, weil Post an eine alte Adresse geht
Wer diese Punkte früh erledigt, spart Zeit bei der Erklärung. Eine Liste mit Belegen, die man laufend pflegt, ist dafür das wirksamste Mittel. Sie hilft auch den Erben untereinander, die Angaben nachzuvollziehen, wenn mehrere Personen betroffen sind.
Häufige Fragen
Ist eine Erbschaft unter Ehegatten immer steuerfrei?
Nein, nicht immer. Nur der Teil des Erwerbs, der den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt, ist steuerpflichtig. Liegt der Wert darunter, fällt keine Steuer an. Ob ein Erwerb darüber hinaus steuerpflichtig wird, hängt von der Bewertung und den Abzügen ab.
Gilt der Freibetrag auch für eingetragene Lebenspartner?
Ja. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nennt ausdrücklich den Ehegatten und den Lebenspartner. Beide erhalten daher denselben Freibetrag von 500.000 Euro. Auch die Steuerklasse I gilt für beide nach dem genannten Paragrafen.
Muss ich die Erbschaft beim Finanzamt melden?
Die Erbschaft ist anzuzeigen, und das Finanzamt fordert die Angaben an. Die Form, die Frist und die Unterlagen ergeben sich aus dem Schreiben der zuständigen Stelle. Eine Rückfrage vor der Abgabe klärt den Ablauf, bevor Fehler passieren.
Wann lohnt sich eine Beratung?
Wenn der Nachlass Immobilien, Unternehmensanteile oder mehrere Konten umfasst, ist eine Bewertung hilfreich. Auch bei Testament, Schenkungen und gemeinsamem Vermögen kann eine Fachberatung Fehler vermeiden. Den Ablauf einer persönlichen Beratung bei Academycon beschreibt die Seite So arbeiten wir.
So gehst du jetzt vor
- Ermittelt den Wert des gesamten Nachlasses, einschließlich Immobilien und Konten.
- Zieht die Verbindlichkeiten und Bestattungskosten ab und prüft mögliche weitere Abzüge.
- Rechnet den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro durch.
- Meldet den Erwerb fristgerecht bei der zuständigen Stelle.
Passend dazu
- Familie, Partnerschaft und Geld: Der Überblick für junge Erwachsene
- Schenkung an den Partner: Steuerfreibetrag und Grenzen
- Erbschaft unter Partnern: Was ohne Testament gilt
- Gütertrennung oder Zugewinn: Was bei der Heirat zählt
- Testament für junge Erwachsene: Wann es sinnvoll wird
Quellen: § 16 ErbStG, Freibeträge, Gesetzestext, § 15 ErbStG, Steuerklassen, Gesetzestext.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.