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Schenkung an den Partner: Steuerfreibetrag und Grenzen

Ehegatten und Lebenspartner haben 500.000 Euro Freibetrag, unverheiratete Partner 20.000 Euro. So prüfst du eine Schenkung an den Partner richtig.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Eine Schenkung an den Partner ist steuerlich nicht automatisch frei. Ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer anfällt, hängt davon ab, ob ihr verheiratet seid, eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt oder unverheiratet zusammenlebt. Die Unterschiede sind größer, als viele erwarten.

Kurz beantwortet: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bleiben nach § 16 ErbStG mit bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Unverheiratete Partnerinnen und Partner gehören in der Regel zu den übrigen Personen der Steuerklasse III und haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Stand: November 2026, Abruf des Erbschaftsteuergesetzes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Freibetrag hängt vom Verwandtschafts- oder Familienverhältnis ab, nicht vom Wert der Zuwendung allein.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag, nämlich 500.000 Euro.
  • Unverheiratete Partner fallen in der Regel in die übrigen Personen der Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag.
  • Der steuerpflichtige Teil berechnet sich erst nach Abzug des Freibetrags, und dann greifen die Steuersätze der Steuerklasse.
  • Vor jeder größeren Zuwendung klärst du beim Finanzamt, ob Anzeigen nötig sind und ob frühere Schenkungen mitzählen.

Welcher Freibetrag gilt für meinen Partner?

Die Freibeträge stehen in § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die folgende Übersicht gibt die Beträge wieder, wie sie im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de stehen.

PersonengruppeFreibetrag nach § 16 ErbStG
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner500.000 Euro
Kinder (Steuerklasse I Nr. 2)400.000 Euro
Enkel (Kinder der Kinder)200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II20.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse III, dazu gehören in der Regel unverheiratete Partner20.000 Euro

Die Tabelle nennt nur den Freibetrag. Ob ein Partner einer bestimmten Steuerklasse zugeordnet wird, entscheidet das Gesetz über die Einordnung der Erwerber. Bei Unsicherheit hilft die Auskunft des zuständigen Finanzamts.

Warum der Familienstand den Unterschied macht

Verheiratete Partner und eingetragene Lebenspartner gehören zu einer Gruppe mit einem sehr hohen Freibetrag. Unverheiratete Partner dagegen erhalten nur 20.000 Euro. Wer also 50.000 Euro an die Partnerin überträgt, muss bereits bei einem vergleichsweise kleinen Betrag mit einer Steuerpflicht rechnen.

Die Steuersätze steigen mit der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs. Für die Steuerklasse III liegen sie deutlich über denen der Steuerklasse I. Die konkreten Sätze stehen im Erbschaftsteuergesetz und hängen vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Deshalb genügt der Freibetrag allein nicht, um die Belastung abzuschätzen.

Wie rechne ich ein Beispiel durch?

Die folgenden Beispiele zeigen nur die Logik des Freibetrags. Sie sind keine Steuerberechnung.

  1. Annahme: Du schenkst deiner unverheirateten Partnerin 50.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro, der steuerpflichtige Teil damit 30.000 Euro.
  2. Annahme: Dein verheirateter Partner erhält 300.000 Euro. Diese Summe liegt innerhalb des Freibetrags von 500.000 Euro, sofern keine früheren Zuwendungen den Betrag verbrauchen.
  3. Annahme: Eine Schenkung besteht aus einem Grundstück und Bargeld. Der Wert beider Teile wird zusammengerechnet, und erst der Überschuss über den Freibetrag ist steuerpflichtig.

Wie frühere Zuwendungen auf den Freibetrag wirken, regelt das Erbschaftsteuergesetz. Die Berechnung im Einzelfall übernimmt das Finanzamt, und die Werte von Immobilien bestimmt die gesetzliche Bewertung.

Schritt für Schritt: So prüfst du deine Schenkung

  1. Kläre deinen Familienstand: Verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft oder unverheiratet.
  2. Schreibe alle früheren Zuwendungen an dieselbe Person auf, mit Datum und Wert.
  3. Ermittle den Wert der Zuwendung, bei Immobilien mit einer belastbaren Bewertung.
  4. Frage beim zuständigen Finanzamt nach, ob und in welcher Form eine Anzeige nötig ist, bevor du überweist.
  5. Halte die Unterlagen zusammen mit dem Schenkungsvertrag dauerhaft bereit.

Was ist mit Immobilien und Geld auf dem Konto?

Bei Geld ist der Betrag klar. Bei einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung zählt der Wert der übertragenen Sache, nicht der Kaufpreis von früher. Wer nur einen Anteil überträgt, muss nur diesen Anteil bewerten. Die Bewertung ist oft der aufwendigste Teil, daher lohnt sich frühzeitige Vorbereitung.

Wann eine Schenkung sinnvoll ist und wann nicht

Eine Schenkung passt, wenn die Partnerschaft stabil ist und beide Seiten die Folgen kennen. Sie ist in der Regel endgültig, und wer Vermögen überträgt, verliert die Verfügungsmacht darüber. Ein Vermögensaufbau gemeinsam mit einem Ehevertrag oder einer Gütertrennung kann einen anderen Weg bieten, wie Gütertrennung oder Zugewinn: Was bei der Heirat zählt erklärt.

Weniger sinnvoll ist eine Schenkung, wenn die Beziehung unsicher ist, wenn wichtige Vermögenswerte nicht geklärt sind oder wenn der Schenker selbst noch auf das Vermögen angewiesen ist. Dann lohnt sich vorab eine Beratung, bevor etwas übertragen wird.

Häufige Fragen

Muss ich jede Schenkung dem Finanzamt melden?

Ob eine Anzeige nötig ist, hängt vom Vorgang ab. Frage beim zuständigen Finanzamt nach, bevor du Geld überweist oder Vermögen überträgst. So vermeidest du Nachfragen und Verzögerungen.

Zählen kleinere Geschenke mit?

Ob kleinere Zuwendungen mitzählen, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel solltest du dokumentieren, was du übertragen hast, und die Frage beim Finanzamt klären.

Was gilt, wenn ich nur einen Teil eines Hauses übertrage?

Dann zählt der übertragene Wert. Die Bewertung richtet sich nach dem Erbschaftsteuergesetz, und das Finanzamt legt sie fest. Ein Gutachten kann helfen, die Zahlen nachvollziehbar zu machen.

Ersetzt eine Schenkung einen Ehevertrag?

Nein. Eine Schenkung regelt eine einzelne Übertragung, ein Ehevertrag regelt die Vermögensordnung in der Ehe. Beides kann sinnvoll zusammenwirken, ersetzt sich aber nicht. Mehr dazu findest du im Beitrag Ehevertrag vor der Heirat: Wann er sich lohnt.

Zählt es schon, wenn wir nur zusammenziehen?

Nein. Das bloße Zusammenleben ändert den Familienstand nicht. Entscheidend ist die rechtliche Beziehung, also Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder keine von beidem. Wer unverheiratet zusammenlebt, gehört deshalb steuerlich nicht zu den Ehegatten, auch wenn die Wohnung gemeinsam genutzt wird. Eine Heirat verändert dagegen die Lage deutlich, weil dann der hohe Freibetrag gilt.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe deinen Familienstand und die Freibetragsgruppe, bevor du eine Zahl im Kopf hast.
  2. Dokumentiere alle Zuwendungen, auch die früheren, mit Datum und Wert.
  3. Lass den Wert von Immobilien ermitteln, wenn du Sachwerte überträgst.
  4. Kläre mit dem Finanzamt die Anzeige und die Steuerfolgen, bevor du den Vertrag unterschreibst.

Welche Fragen solltest du vor der Übertragung klären?

Bevor Geld oder ein Grundstück den Besitzer wechselt, lohnt ein kurzer Check, der die Steuerseite und die persönliche Seite gleichermaßen berücksichtigt. Auf der steuerlichen Seite gehören der Familienstand, die bisherigen Zuwendungen und der Wert des übertragenen Gegenstands dazu. Auf der persönlichen Seite geht es darum, ob beide Partner dieselbe Vorstellung von der Schenkung haben und ob die Beziehung für die nächsten Jahre tragfähig ist.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Schenkung mit anderen Vermögensfragen zusammenhängt. Wer etwa eine gemeinsame Wohnung finanziert, sollte klären, wem sie im Trennungsfall zusteht, und ob ein Darlehen zwischen den Partnern vereinbart ist. Solche Abreden verhindern Streit, wenn sich die Lage ändert, und sie machen die Übertragung für das Finanzamt nachvollziehbarer.

Ein schriftlicher Vertrag hilft dabei, Zweck, Höhe und Zeitpunkt festzuhalten. Er ersetzt keine steuerliche Prüfung, schafft aber Klarheit für beide Seiten. Wer unsicher ist, legt die Entwürfe vor, bevor etwas unterschrieben wird.

Passend dazu

Quellen: § 16 ErbStG, Freibeträge (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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