Auch Selbstständige haben Anspruch auf Elterngeld, doch die Berechnung unterscheidet sich von der bei Angestellten. Statt eines Bruttogehalts zählt der Gewinn, und von diesem werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Dieser Ratgeber erklärt die Schritte mit Gesetzestext, einem Rechenbeispiel und den Punkten, die bei der Antragstellung häufig Fragen aufwerfen.
Kurz beantwortet: Bei Selbstständigkeit ergibt sich das Einkommen aus dem durchschnittlichen monatlichen Gewinn, abzüglich der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach § 2d BEEG. Das Basiselterngeld liegt nach § 2 BEEG zwischen mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Der Gewinn wird in der Regel aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet (Gesetzesstand 2026, Flyer mit Stand November 2025).
Das Wichtigste in Kürze
- Für Selbstständige zählt der Gewinn, nicht der Umsatz.
- Vom Gewinn werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen, bevor das Einkommen für das Elterngeld feststeht.
- Den Gewinn legt in der Regel der Einkommensteuerbescheid fest. Fehlt er, gelten Ersatzregeln.
- Die Höchst- und Mindestbeträge des Basiselterngeldes gelten auch für Selbstständige.
- Wer die Berechnung früh durchrechnet, erkennt, ob Gewinnschwankungen das Ergebnis verändern.
Wie wird das Einkommen von Selbstständigen ermittelt?
Nach § 2d Abs. 1 BEEG ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Gewinneinkünfte maßgeblich. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Von dieser Summe werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben abgezogen, und das Ergebnis ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Nach § 2d Abs. 2 BEEG werden die Gewinne aus dem Einkommensteuerbescheid übernommen, der für den Bemessungszeitraum ausgestellt wurde. Gibt es keinen solchen Bescheid, werden die Gewinneinkünfte ersatzweise nach der Regel des Absatzes 3 ermittelt. Welche Unterlagen die Elterngeldstelle im Einzelfall verlangt, erfragt man dort.
Welche Schritte gehören zur Berechnung?
| Schritt | Was ermittelt wird | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Gewinn | Durchschnittlicher monatlicher Gewinn im Bemessungszeitraum | § 2d Abs. 1 BEEG |
| 2. Abzüge | Steuern und Sozialabgaben, die auf den Gewinn entfallen | § 2d Abs. 1 BEEG, §§ 2e und 2f |
| 3. Einkommen | Gewinn abzüglich der Abzüge | § 2d Abs. 1 BEEG |
| 4. Elterngeld | Regelsatz von 65 Prozent des Einkommens, begrenzt auf den gesetzlichen Rahmen | Flyer Stand November 2025, § 2 BEEG |
Die Tabelle zeigt die Reihenfolge der Rechnung. Der entscheidende Punkt ist der dritte Schritt, weil dort das Einkommen steht, auf das der Satz angewendet wird. Wer die Abzüge zu niedrig ansetzt, überschätzt das Elterngeld und riskiert eine Korrektur im Bescheid.
Rechenbeispiel mit Höchstbetrag
Annahme: Der durchschnittliche Gewinn liegt bei 4.000 Euro im Monat. Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben betragen angenommen 1.200 Euro im Monat. Das Einkommen beträgt damit 2.800 Euro. Der Regelsatz von 65 Prozent ergibt 1.820 Euro. Dieser Betrag liegt über dem Höchstbetrag von 1.800 Euro, daher würden in diesem Modell 1.800 Euro im Monat gezahlt.
Wer das Beispiel mit eigenen Zahlen wiederholen möchte, sollte die Abzüge aus dem letzten Steuerbescheid ableiten statt zu schätzen. Eine Schätzung zu niedriger Abzüge führt zu einer zu hohen Erwartung, die im Bescheid korrigiert werden kann.
Das Beispiel zeigt, dass ein hohes Einkommen nicht unbegrenzt zu einem hohen Elterngeld führt. Die Obergrenze greift, und für Selbstständige mit hohen Gewinnen ist sie oft der entscheidende Punkt. Die tatsächliche Berechnung legt die Elterngeldstelle fest.
Warum schwankende Gewinne die Planung erschweren
Viele Selbstständige haben Jahre mit sehr unterschiedlichen Gewinnen. Da der Bemessungszeitraum vor der Geburt liegt, bestimmt ein schwaches Jahr das Ergebnis erheblich. Die Zahlen sollten daher nicht nur aus dem letzten Jahr abgeleitet werden. Eine Übersicht über mehrere Jahre hilft, die Spannweite des möglichen Elterngeldes zu erkennen. Wer mehrere Jahre vergleicht, erkennt außerdem, ob ein Ausreißer nach oben oder unten die Grundlage verzerrt, und kann das gegenüber der Stelle begründen. Die Entscheidung über Rücklagen und Investitionen sollte deshalb nicht allein vom Elterngeld abhängen, sondern auf einer Gesamtplanung beruhen. Eine schriftliche Notiz über diese Abwägung hilft später bei Rückfragen der Stelle.
Wer kurz vor der Geburt Investitionen tätigt oder Gewinne bewusst verschiebt, verändert die Grundlage der Berechnung. Das ist rechtlich nicht automatisch unzulässig, sollte aber mit der Steuerberatung abgestimmt werden, weil sich die Effekte in beide Richtungen auswirken können.
Welche Nachweise braucht die Elterngeldstelle?
Bei Selbstständigen prüft die Elterngeldstelle die Gewinne genauer als bei Angestellten, weil keine Lohnabrechnung vorliegt. Die Unterlagen sollen den Gewinn und die Abzüge belegen. Welche Dokumente im Einzelfall genügen, teilt die Stelle mit, und eine Rückfrage vor der Antragstellung spart oft Zeit.
- Einkommensteuerbescheide der für die Berechnung maßgeblichen Jahre
- Gewinnermittlung, etwa Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz
- Nachweise über Sozialabgaben, etwa Beitragsbescheide der Kranken- und Rentenversicherung
- Belege über Betriebsausgaben, soweit sie den Gewinn beeinflussen
- Angaben zu Zeiträumen der Selbstständigkeit und zu Änderungen im Betrieb
Eine saubere Gewinnermittlung spart Rückfragen. Wer im Jahr vor der Geburt den Betrieb umgestellt oder die Rechtsform gewechselt hat, sollte das mit einem kurzen Schreiben erläutern, damit die Stelle die Zahlen einordnen kann. Gerade bei neu gegründeten Betrieben ist eine solche Erläuterung hilfreich.
Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Selbstständigkeit aus?
Wer während der Elternzeit weiter arbeitet, muss die Grenzen beachten, die das Gesetz für die Elternzeit festlegt. Ob und wie viel Einkommen daneben das Elterngeld beeinflusst, prüft die Elterngeldstelle anhand der Tätigkeit und des gewählten Modells. Die Frage sollte vor dem Antrag geklärt werden, weil sich Angaben später nur schwer korrigieren lassen.
Häufige Fragen
Bekommen Selbstständige auch Elterngeld, wenn sie kaum Gewinn machen?
Der Anspruch hängt von den allgemeinen Voraussetzungen ab, nicht allein von der Höhe des Gewinns. Liegt das Einkommen niedrig, greift der gesetzliche Mindestbetrag von 300 Euro im Monat für das Basiselterngeld. Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die Elterngeldstelle anhand der Unterlagen.
Was passiert, wenn kein Steuerbescheid vorliegt?
Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen oder liegt er nicht vor, werden die Gewinneinkünfte nach § 2d Abs. 2 BEEG in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt. Das kann besonders bei neu gegründeten Betrieben vorkommen. Die Elterngeldstelle erläutert den Weg im Einzelfall.
Gilt der Flyer-Wert von 65 Prozent immer?
Nein, es handelt sich um den Regelfall, den das Bundesfamilienministerium im Überblick nennt. Die tatsächliche Berechnung richtet sich nach dem Gesetz und den Nachweisen. Der Flyer nennt außerdem keine eigenen Regeln für Selbstständige, deshalb gilt für diese Gruppe der Gesetzestext.
Wo lassen sich die Zahlen vorab prüfen?
Der unverbindliche Elterngeldrechner des Bundes hilft bei einer ersten Einschätzung. Für die verbindliche Auskunft ist die zuständige Elterngeldstelle zuständig. Wer komplexe Gewinnverläufe hat, sollte die Berechnung zusätzlich mit der Steuerberatung abstimmen.
So gehst du jetzt vor
- Sammelt die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre und die Gewinnermittlungen.
- Rechnet das Einkommen nach § 2d BEEG mit realistischen Abzügen durch.
- Stellt den Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle und legt die Nachweise bei.
- Prüft den Bescheid, sobald er vorliegt, und klärt Abweichungen früh.
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Quellen: § 2d BEEG, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Gesetzestext, § 2 BEEG, Höhe des Elterngeldes, Gesetzestext, Das Bundeselterngeld im Überblick, Flyer des BMBFSFJ, Stand November 2025.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.