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Altersversorgung Notare: Notarkasse, Pflicht und Befreiung

Altersversorgung für Notare über die Notarkasse nach § 113 BNotO, die Abgabenpflicht und die Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 SGB VI, mit Stand Oktober 2026.
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Inhalt

Die Altersversorgung für Notare läuft in erster Linie über die Notarkasse und nicht über ein Versorgungswerk im engeren Sinn. Die Notarkasse in München und die Ländernotarkasse in Leipzig sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts nach der Bundesnotarordnung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Kasse für wen zuständig ist, wie die Abgaben entstehen und was du zur Befreiung von der Rentenversicherung klären musst.

Kurz beantwortet: Die Altersversorgung für Notare übernimmt je nach Land die Notarkasse in München oder die Ländernotarkasse in Leipzig (§ 113 BNotO). Die Leistungen richten sich unter anderem nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die Abgaben nach einer Abgabensatzung. Ob du von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wirst, prüft die Deutsche Rentenversicherung nach § 6 SGB VI. Eine feste Beitragshöhe nennen wir nicht (Stand: Oktober 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Notarkasse und die Ländernotarkasse sind die zentralen Stellen für die Altersversorgung von Notaren nach § 113 BNotO.
  • Nur-Notare und Anwaltsnotare haben unterschiedliche Konstellationen. Kläre vorab, welche Tätigkeit du ausübst.
  • Die Abgaben beruhen auf einer Abgabensatzung der Kasse. Die aktuelle Fassung erhältst du auf Anfrage.
  • Das Gesetz erwähnt die Befreiung von der Rentenversicherung nicht ausdrücklich. Sie richtet sich nach § 6 SGB VI und wird im Einzelfall geprüft.
  • Die Frist für einen Befreiungsantrag beträgt drei Monate ab Beginn der Pflicht, sofern du die Wirkung ab dem Stichtag erreichen willst.

Wer gehört zu welcher Kasse?

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Landesrecht und aus deiner Tätigkeit als Notar. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Konstellationen. Welche Regelung für dich gilt, bestätigt die zuständige Kasse schriftlich.

GruppeAltersversorgungWas du klären solltest
Nur-NotarNotarkasse oder Ländernotarkasse nach § 113 BNotOZuständige Kasse für dein Land und die Abgabensatzung
AnwaltsnotarNotarkasse für das Notaramt, Rechtsanwaltsversorgung für die anwaltliche TätigkeitAufteilung mit der Kasse und deiner Rechtsanwaltskammer abstimmen
Notarassessorin oder NotarassessorNotarkasse nach § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO bei Dienstunfähigkeit und für HinterbliebeneLeistungsregeln und Abgabenpflicht schriftlich anfordern

Welche Leistungen erbringt die Notarkasse?

Nach § 113 Abs. 3 BNotO versorgen die Kassen ausgeschiedene Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie deren Hinterbliebene. Die Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Damit unterscheidet sich die Logik von einem beitragsbezogenen Versorgungswerk, und die Frage, wie lange du im Amt bleibst, spielt eine größere Rolle.

Wie entstehen die Abgaben?

Die Kassen erheben nach § 113 Abs. 17 BNotO Abgaben von den Notaren auf Grundlage einer Abgabensatzung. Die Höhe steht in dieser Satzung und nicht in diesem Ratgeber. Frage vor Amtsantritt die aktuelle Fassung an und lass dir die Berechnung anhand eines Beispiels erläutern.

Kann ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen?

Die Befreiung richtet sich nach § 6 SGB VI. Verlangt werden eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer Kammer, einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze und Leistungen bei Erwerbsminderung, im Alter und für Hinterbliebene. Die Notarkasse nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ob und in welchem Umfang die Befreiung für deine Lage gilt, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Prüfung. Bei Nummer 1 bestätigt zuvor die oberste Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen.

So gehst du bei der Prüfung vor.

  1. Lass dir von der Kasse schriftlich bestätigen, welche Leistungen und Beiträge für dich gelten.
  2. Prüfe, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind, und frage die Rentenversicherung nach dem Verfahren.
  3. Notiere die Frist von drei Monaten ab Beginn der Pflicht. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).

Wann passt die Notarkasse und wann weniger?

Die Notarkasse passt zu Notarinnen und Notaren, die ihre Altersversorgung an das Amt binden und Leistungen nach der Dienstzeit schätzen. Sie passt weniger, wenn du die Beiträge stark an dein Einkommen gekoppelt sehen willst oder mehrere Tätigkeiten parallel ausübst, weil sich Zuständigkeiten dann überschneiden. Eine persönliche Einordnung vor Amtsantritt lohnt sich: So arbeiten wir.

Häufige Fragen

Muss ich als Anwaltsnotar bei zwei Stellen zahlen?

Das ist möglich, weil das Notaramt und die anwaltliche Tätigkeit unterschiedlich versorgt werden. Wie Abgaben und Beiträge aufgeteilt werden, klären die Kasse und deine Rechtsanwaltskammer gemeinsam. Lass dir die Aufteilung schriftlich geben, bevor du beginnst.

Gilt die Notarkasse auch für Notarassessoren?

Ja. Nach § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO versorgt die Kasse Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und deren Hinterbliebene. Für die Höhe der Leistungen zählt die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Ersetzt die Notarkasse eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Nein. Die Versorgung der Kasse ist eine Altersversorgung mit Leistungen bei Dienstunfähigkeit, sie ist aber kein Ersatz für eine private Absicherung im Einzelfall. Vergleiche Leistungen und Gesundheitsfragen sorgfältig, bevor du einen Vertrag unterschreibst.

Wer entscheidet über die Befreiung von der Rentenversicherung?

Nach § 6 Abs. 3 SGB VI entscheidet grundsätzlich der Rentenversicherungsträger. Bei Nummer 1 und 2 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Bestätigung durch die oberste Verwaltungsbehörde. Für Bestandskraft und Rechtsbehelfe gilt das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

Wo finde ich die Satzung der Notarkasse?

Bei der Notarkasse oder der Ländernotarkasse. Fordere die aktuelle Abgabensatzung schriftlich an, damit du die gültige Fassung hast und sie mit dem Stand deines Amtsantritts abgleichen kannst.

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre, ob du als Nur-Notar oder als Anwaltsnotar tätig wirst.
  2. Frage bei der zuständigen Notarkasse oder Ländernotarkasse die aktuelle Abgabensatzung und die Leistungsregeln an.
  3. Lass prüfen, ob du von der Rentenversicherung befreit werden kannst, und notiere die Frist von drei Monaten.
  4. Bespreche Abgaben, Anrechnung und Absicherung vor Amtsantritt mit der Kasse und einer Beratung deiner Wahl.

Passend dazu

Quellen: § 113 BNotO, Notarkasse und Ländernotarkasse (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026); § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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