Das Versorgungswerk für Steuerberater ist die berufsständische Altersversorgung für Steuerberaterinnen und Steuerberater. Wer dort Pflichtmitglied wird und sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt, zahlt seine Altersvorsorge künftig an dieses Versorgungswerk. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Pflicht greift, welche Bedingungen die Befreiung nach § 6 SGB VI verlangt und wie du Beiträge einordnest.
Kurz beantwortet: Pflichtmitglied wirst du, wenn das Recht deines Bundeslandes und die Satzung des zuständigen Versorgungswerks das vorsehen. Von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wirst du nur auf Antrag und bei Erfüllung der drei Voraussetzungen aus § 6 SGB VI. Der Beitrag richtet sich nach deinem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das monatlich 8.450 Euro (Stand: Oktober 2026, Deutsche Rentenversicherung).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht ergibt sich aus Landesrecht und Kammermitgliedschaft. Prüfe deshalb zuerst, welches Versorgungswerk für deinen Kammerbezirk zuständig ist.
- Die Befreiung von der Rentenversicherung ist in § 6 SGB VI geregelt und gilt nur für die jeweilige Tätigkeit.
- Der Antrag läuft elektronisch über das Versorgungswerk. Wer die Drei-Monats-Frist einhält, erhält die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorlagen.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung lag 2026 bei 8.450 Euro im Monat. Der Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent dient hier nur als Vergleichswert.
- Die konkrete Höhe deines Beitrags und deiner Leistungen steht in der Satzung deines Versorgungswerks.
Wann bist du Pflichtmitglied im Versorgungswerk?
Die Pflicht knüpft an deine Zulassung und an die Kammermitgliedschaft an. Die Versorgungswerke für Steuerberater sind in der Regel nach Ländern getrennt, deshalb gilt in jedem Bundesland eine eigene Satzung. Schau daher nicht nur in den Bundesrahmen, sondern in die Regeln des Landes, in dem du zugelassen wirst. Die Fragen im folgenden Überblick helfen dir beim Start.
| Prüfpunkt | Was du klären solltest | Wo du es findest |
|---|---|---|
| Kammerzugehörigkeit | Wirst du als Steuerberater zugelassen und in die Kammer aufgenommen? | Steuerberaterkammer deines Bezirks |
| Zuständiges Versorgungswerk | Welches Versorgungswerk ist für dein Land zuständig? | Website der Kammer und des Versorgungswerks |
| Beginn der Pflicht | Ab welchem Tag gilt die Mitgliedschaft? | Satzung des Versorgungswerks |
| Befreiungsfrist | Bis wann muss der Antrag gestellt sein, damit er ab Beginn wirkt? | § 6 Abs. 4 SGB VI |
Welche Bedingungen verlangt die Befreiung von der Rentenversicherung?
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte und Selbständige befreit, die kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer Kammer sind. Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens muss am Ort der Tätigkeit schon vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Kammermitgliedschaft für die Berufsgruppe bestanden haben. Zweitens muss die Versorgungseinrichtung einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze verlangen. Drittens müssen aus diesen Beiträgen Leistungen bei Erwerbsminderung, im Alter und für Hinterbliebene erbracht werden, wobei die finanzielle Lage der Einrichtung zu berücksichtigen ist.
So läuft der Antrag ab.
- Prüfe, ob alle drei Bedingungen auf deine Tätigkeit zutreffen.
- Stelle den Antrag elektronisch über dein Versorgungswerk. Es leitet ihn an den Rentenversicherungsträger weiter (§ 6 Abs. 2 SGB VI).
- Warte auf die Entscheidung. Bei Nummer 1 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem die oberste Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen bestätigt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).
Für die Wirkung zählt die Frist. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorlagen. Wird er später gestellt, wirkt sie erst ab Eingang des Antrags. Die Grundlagen zur Rentenpflicht erklärt auch der Ratgeber Rentenversicherung im Studium: Pflicht, Befreiung und Rentenpunkte.
Was kostet das Versorgungswerk im Vergleich zur Rentenversicherung?
Die Beiträge an das Versorgungswerk legt die Satzung fest. Dieser Ratgeber nennt deshalb keine Beitragssätze einzelner Versorgungswerke. Als Vergleichsmaßstab dient der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 Prozent für 2026.
Annahme: Bruttomonatseinkommen von 6.000 Euro im Jahr 2026, keine Sonderzahlungen. Der Vergleichswert liegt dann bei 1.116 Euro im Monat, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Ein Versorgungswerk berechnet seinen Beitrag nach der eigenen Satzung, der Betrag kann also höher oder niedriger liegen.
| Größe | Wert | Stand und Quelle |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 8.450 Euro monatlich, 101.400 Euro jährlich | Stand 1.1.2026, Deutsche Rentenversicherung |
| Beitragssatz Rentenversicherung | 18,6 Prozent | Stand 2026, Beitragssatzbekanntmachung |
| Vergleichswert bei 6.000 Euro (Annahme) | 1.116 Euro monatlich | Rechnung aus den Zahlen oben |
Wann passt das Versorgungswerk und wann nicht?
Das Versorgungswerk passt gut, wenn du eine berufsbezogene Absicherung suchst, die nicht von einem Zusatzvertrag abhängt. Es passt weniger, wenn deine Einkünfte stark schwanken, du die Bindung der Beiträge an dein Einkommen als Nachteil siehst oder ein Wechsel in einen anderen Bereich mit anderer Versorgung geplant ist. Wenn du deine Lage gemeinsam durchgehen willst, hilft eine persönliche Beratung bei Academycon: So arbeiten wir.
Häufige Fragen
Kann ich die Befreiung auch nachträglich beantragen?
Ja, aber die Frist entscheidet über die Wirkung. Stellst du den Antrag innerhalb von drei Monaten, wirkt die Befreiung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. Später gestellt gilt sie erst ab Eingang des Antrags. Frühzeitig zu handeln lohnt sich deshalb.
Gilt die Befreiung für alle meine Tätigkeiten?
Nein. Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Eine andere Pflichttätigkeit wird nur erfasst, wenn sie von vornherein zeitlich begrenzt ist und die Versorgung Anwartschaften sichert (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).
Wo finde ich die Beiträge meines Versorgungswerks?
In der Beitragsordnung und der Satzung deines Versorgungswerks. Dort stehen Bemessungsgrundlagen, Fälligkeiten und Befreiungsregeln. Die Geschäftsstelle schickt dir auf Anfrage die aktuelle Fassung.
Muss ich zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Wenn die Befreiung wirkt, entfällt die Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit. Wer nebenbei eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, muss das gesondert prüfen, weil die Befreiung nur für die befreite Tätigkeit gilt.
Was ändert sich, wenn ich in ein anderes Bundesland ziehe?
Das hängt vom Versorgungswerk und vom Ort deiner Tätigkeit ab. Ein Wechsel kann eine neue Mitgliedschaft auslösen. Ob Zeiten angerechnet werden, regelt die Satzung. Lass dir das vor einem Umzug schriftlich bestätigen.
So gehst du jetzt vor
- Ermittle das Versorgungswerk, das für dein Bundesland und deinen Kammerbezirk zuständig ist.
- Notiere den Beginn deiner Pflichtmitgliedschaft und setze dir eine Frist von drei Monaten für den Befreiungsantrag.
- Lies die Beitragsordnung und die Leistungsregeln der Satzung und vergleiche sie mit deinem erwarteten Einkommen.
- Stelle den Antrag elektronisch über das Versorgungswerk, sobald alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Passend dazu
- Versorgungswerk für Rechtsanwälte: Pflicht, Beitrag und Befreiung von der Rentenversicherung
- Rentenversicherung im Studium: Pflicht, Befreiung und Rentenpunkte
- Berufseinstieg nach dem Studium: So gelingt dir der Start
- PKV beim Berufseinstieg: Vorteile und Entscheidung für Absolventen
Quellen: § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026); Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Deutsche Rentenversicherung, Stand 1.1.2026); Beitragssatzbekanntmachung 2026 (Rentenversicherung).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.