Das Versorgungswerk für Wirtschaftsprüfer, die Wirtschaftsprüferversorgung (WPV), ist die berufsständische Altersversorgung für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Ob du dort Pflichtmitglied wirst, entscheidet das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer. Dieser Ratgeber zeigt, wer dazugehört, welche Altersgrenze gilt und wie die Befreiung von der Rentenversicherung läuft.
Kurz beantwortet: Pflichtmitglied bist du nach dem WPVG NW, das im Staatsvertrag zwischen Nordrhein-Westfalen und Bayern übernommen ist. Mitglieder sind unter anderem Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung in Nordrhein-Westfalen. Wer die Voraussetzungen erst nach dem 45. Lebensjahr erfüllt, ist ausgenommen. Die Beiträge richten sich nach dem gesamten Arbeitseinkommen (Stand: Oktober 2026, WPV).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht richtet sich nach dem WPVG NW in Verbindung mit dem Staatsvertrag. Prüfe, ob deine Niederlassung darunter fällt.
- Wer die Voraussetzungen erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt, ist von der Mitgliedschaft ausgenommen.
- Die Beiträge bemessen sich am gesamten Arbeitseinkommen. Das Gesetz nennt keine Obergrenze, die Satzung regelt Näheres.
- Auf Antrag ist eine ganze oder teilweise Beitragsbefreiung möglich, etwa bei Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Befreiung von der Rentenversicherung richtet sich nach § 6 SGB VI und läuft über die Versorgungseinrichtung.
Wann bist du Pflichtmitglied der Wirtschaftsprüferversorgung?
Maßgeblich ist der Wortlaut des § 2 WPVG NW. Danach gehören Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer mit beruflicher Niederlassung oder Zweigniederlassung in Nordrhein-Westfalen zu den Mitgliedern. Dazu zählen auch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Prüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, sofern sie selbst keine Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer sind. Das Gesetz erfasst selbständige und nicht selbständige Berufsangehörige gleichermaßen.
Bist du in einem anderen Bundesland niedergelassen, lohnt sich ein Blick in die Satzung und eine schriftliche Anfrage bei der Versorgungseinrichtung. Den Geltungsbereich legt der Staatsvertrag fest, und er entscheidet, welche Niederlassungen erfasst sind.
| Regel | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mitgliedschaft | Niederlassung oder Zweigniederlassung in Nordrhein-Westfalen, auch als Vorstand oder Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz dort | § 2 WPVG NW |
| Altersgrenze | Wer die Voraussetzungen erst nach dem 45. Lebensjahr erfüllt, ist ausgenommen | § 2 WPVG NW |
| Beitragsbemessung | Gesamtes Arbeitseinkommen, keine Obergrenze im Gesetz, Einzelheiten in der Satzung | § 2 WPVG NW |
| Beitragsbefreiung | Auf Antrag ganz oder teilweise, etwa bei Pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung | § 2 WPVG NW |
| Rentenbefreiung | Voraussetzungen und Antrag über die Versorgungseinrichtung | § 6 SGB VI |
Wie wirkt die Altersgrenze von 45 Jahren im Berufseinstieg?
Die Ausnahme betrifft vor allem Quereinsteiger, die den Berufsweg spät beginnen. Wer die Voraussetzungen vor Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt, gehört zur Mitgliedschaft. Wer später einsteigt, sollte prüfen, ob die Ausnahme greift und welche Alternative sich für die Altersvorsorge ergibt. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Versorgungseinrichtung bestätigt den Stichtag.
Wie hoch sind die Beiträge und wie läuft die Befreiung?
Die WPV bemisst ihre Beiträge nach dem gesamten Arbeitseinkommen. Eine feste Obergrenze nennt das Gesetz nicht, deshalb hängt die Höhe von der Satzung ab. Zum Vergleich: Die gesetzliche Rentenversicherung bemisst nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 monatlich 8.450 Euro, und erhebt einen Beitragssatz von 18,6 Prozent. Die Werte sind nicht direkt vergleichbar, weil Berechnung und Leistungen unterschiedlich sind.
So prüfst du die Befreiung von der Rentenversicherung.
- Prüfe, ob du die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllst, also eine Pflichtmitgliedschaft in Versorgungseinrichtung und Kammer.
- Stelle den Antrag über die Versorgungseinrichtung. Nach § 6 Abs. 2 SGB VI ist er bei dieser Nummer elektronisch über die Einrichtung zu stellen.
- Beachte die Dreimonatsfrist. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, wirkt die Befreiung ab Vorliegen der Voraussetzungen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Wann passt die WPV und wann weniger?
Die WPV passt zu Berufsangehörigen, die eine berufsbezogene Altersvorsorge mit Leistungen bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene suchen. Sie passt weniger, wenn deine Einkünfte stark schwanken oder du eine Versorgung außerhalb des Berufsstands bevorzugst. Da das Gesetz keine Einkommensobergrenze nennt, wirken hohe Einkünfte bei den Beiträgen spürbar. Wenn du deine Lage gemeinsam durchgehen willst, bietet Academycon eine persönliche Beratung an: So arbeiten wir.
Häufige Fragen
Muss ich als angestellter Wirtschaftsprüfer in die WPV?
Das Gesetz erfasst selbständige und nicht selbständige Wirtschaftsprüfer. Entscheidend sind die Niederlassung und die Funktion, nicht allein die Form der Anstellung. Im Zweifel klärt die Versorgungseinrichtung die Einordnung schriftlich.
Kann ich eine Beitragsbefreiung bekommen, wenn ich in der Rentenversicherung pflichtversichert bin?
Ja, das Gesetz nennt diesen Fall ausdrücklich. Auf Antrag ist eine ganze oder teilweise Beitragsbefreiung möglich, etwa bei Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Höhe und Verfahren regelt die Satzung.
Ab wann gilt die Pflicht bei mir?
Die Pflicht beginnt mit den Voraussetzungen des Gesetzes und der Satzung. Den genauen Stichtag bestätigt die Versorgungseinrichtung. Halte den Beginn deiner Niederlassung oder Funktion schriftlich fest, damit du ihn später belegen kannst.
Was gilt bei Niederlassungen in anderen Bundesländern?
Hier ist der Wortlaut des Gesetzes und des Staatsvertrags maßgeblich. Frage bei der Versorgungseinrichtung nach, welche Niederlassungen erfasst sind, und lass dir die Auskunft schriftlich geben.
Wo finde ich die aktuelle Satzung?
Auf der Website der Wirtschaftsprüferversorgung im Bereich Mitgliedschaft und Beitragspflicht. Dort findest du auch die Formulare, etwa den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, ob deine Niederlassung oder deine Funktion unter § 2 WPVG NW fällt.
- Notiere den Stichtag, ab dem du die Voraussetzungen erfüllst, und berechne die Frist für den Befreiungsantrag.
- Fordere die aktuelle Satzung und die Beitragsordnung an und vergleiche sie mit deinem Arbeitseinkommen.
- Stelle den Befreiungsantrag über die Versorgungseinrichtung und prüfe, ob zusätzlich ein Antrag auf Beitragsbefreiung sinnvoll ist.
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Quellen: § 2 WPVG NW in der Anlage zum Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordrhein-Westfalen (gesetze-bayern.de, Abruf Oktober 2026); § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026); Wirtschaftsprüferversorgung, Mitgliedschaft und Formulare (wpv.eu, Stand Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.