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Psychotherapie mit oder ohne Überweisung: Was gilt

Psychotherapie ohne Überweisung: Was der Konsiliarbericht bedeutet und was der G-BA-Beschluss vom 15. Oktober 2026 für deinen Start in die Behandlung ändert.
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Inhalt

Wer eine Psychotherapie beginnen möchte, stößt schnell auf die Frage, ob eine Überweisung nötig ist. Die Antwort hängt davon ab, ob du gesetzlich oder privat versichert bist und in welcher Phase der Behandlung du dich befindest. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Überweisung und Konsiliarbericht und zeigt, was der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Oktober 2026 ändert.

Kurz beantwortet: Vor Beginn einer Richtlinien-Psychotherapie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung eine somatische Abklärung vorgesehen. Liegt eine Überweisung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes vor, entfällt dafür der Konsiliarbericht. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Regeln am 15. Oktober 2026 neu beschlossen. Das Inkrafttreten richtet sich nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und stand Anfang November 2026 noch aus (Stand: November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Überweisung ist eine ärztliche Empfehlung an eine Fachstelle. Ein Konsiliarbericht ist die Stellungnahme eines Konsiliararztes nach persönlicher Untersuchung.
  • Liegt eine Überweisung vor, entfällt nach Angaben der KBV der Konsiliarbericht bereits jetzt.
  • Nach dem G-BA-Beschluss vom 15. Oktober 2026 ist der Konsiliarbericht vor Beginn der Therapie vorgesehen, und zwar nach den probatorischen Sitzungen.
  • Der Beschluss ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
  • Für die private Krankenversicherung gelten eigene Bedingungen, die du in deinen Tarifunterlagen prüfen solltest.

Was ist der Unterschied zwischen Überweisung und Konsiliarbericht?

Beide Begriffe tauchen im Zusammenhang mit einer Psychotherapie auf, sie sind aber nicht dasselbe. Die folgende Tabelle ordnet sie ein:

BegriffWas es istWer es ausstellt
ÜberweisungÄrztliche Empfehlung an eine Fachstelle oder BehandlungVertragsärztin oder Vertragsarzt
KonsiliarberichtStellungnahme nach persönlicher Untersuchung, die körperliche und bei Bedarf psychische Ursachen klärtKonsiliararzt
Psychotherapeutische SprechstundeErstkontakt mit einer Psychotherapeutin oder einem PsychotherapeutenPsychotherapeutische Praxis

Die Sprechstunde ist ein eigener Weg mit eigenen Regeln, die im Ratgeber Psychotherapeutische Sprechstunde: Was sie ist und wie man sie bucht beschrieben sind. Der Konsiliarbericht betrifft den Schritt danach, nämlich den Beginn der Behandlung selbst.

Wann ist der Konsiliarbericht vorgesehen?

Nach dem Beschlusstext des G-BA ist der Konsiliarbericht vor Beginn einer Richtlinien-Psychotherapie vorgesehen. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verweist dafür nach den probatorischen Sitzungen an einen Konsiliararzt. Der Konsiliararzt untersucht die Person persönlich und übermittelt den Bericht möglichst zeitnah, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung. Was probatorische Sitzungen sind, erklärt der Ratgeber Probatorische Sitzungen: Was sie in der Psychotherapie bedeuten.

Die KBV berichtet außerdem, dass bei einer Überweisung oder einer Krankenhausempfehlung kein Konsiliarbericht mehr nötig ist. Diese Aussage ist ein Verfahrensstand aus der Pressemitteilung. Ob und ab wann sie für dich gilt, bestätigt am Ende die Praxis oder deine Krankenkasse.

Was ändert der Beschluss vom 15. Oktober 2026?

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie am 15. Oktober 2026 überarbeitet. Die wichtigsten Punkte, die im Beschlusstext genannt werden, sind:

  • Der Konsiliararzt übermittelt den Bericht nur noch an die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten.
  • Der Bericht konzentriert sich auf die Informationen, die für Indikation und Behandlung wichtig sind. Laut KBV umfasst er sechs Informationsbereiche.
  • Bestehende Kontraindikationen werden erläutert.
  • Wenn der Konsiliararzt eine Psychotherapie für kontraindiziert hält und trotzdem ein Antrag gestellt wird, veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
  • Das Inkrafttreten erfolgt erst nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Ein genaues Datum für das Inkrafttreten nennt der Beschluss nach Angaben der KBV nicht. Wenn du den Ablauf gerade planst, frag deine Praxis, nach welcher Fassung sie arbeitet.

Was gilt bei der Sprechstunde und der Vermittlung?

Die psychotherapeutische Sprechstunde, die Terminvermittlung über die Terminservicestelle und die Akutbehandlung haben jeweils eigene Abläufe. Wer schnell einen Platz braucht, findet den Einstieg in Psychotherapie über die Terminservicestelle 116117 vermitteln lassen und zur Akutbehandlung in Psychotherapie als Akutbehandlung beantragen: Voraussetzungen und Ablauf.

Was gilt in der privaten Krankenversicherung?

Private Versicherungen arbeiten nicht nach der gesetzlichen Richtlinie. Welche Nachweise sie verlangen und welche Psychotherapie sie erstatten, steht in deinen Tarifbedingungen. Ein Überblick über Kostenfragen findet sich im Ratgeber PKV und Psychotherapie: Was wird übernommen?. Wer ohne Versicherungsleistung zahlt, findet Hinweise im Ratgeber Psychotherapie als Selbstzahler: Kosten pro Sitzung und Alternativen.

Häufige Fragen

Brauche ich für jede Sitzung eine neue Überweisung?

Die Regeln zum Konsiliarbericht betreffen den Beginn einer Richtlinien-Psychotherapie und nicht jede einzelne Sitzung. Ob für deine Behandlung weitere Unterlagen nötig sind, klärt die Praxis vor dem Start.

Kann ich eine Psychotherapeutin ohne Überweisung anfragen?

Eine Terminanfrage ist in der Regel möglich. Die Frage nach dem Konsiliarbericht stellt sich vor dem Beginn der Behandlung und entscheidet nicht über die erste Anfrage. Frag bei der Anmeldung nach, welche Schritte bis zum Behandlungsbeginn nötig sind.

Was passiert, wenn der Konsiliararzt von einer Psychotherapie abrät?

Nach dem Beschlusstext veranlasst die Krankenkasse in diesem Fall eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, wenn trotzdem ein Antrag gestellt wird. Du kannst die Einschätzung mit deiner Ärztin oder deinem Arzt besprechen.

Gilt das auch an der Hochschulambulanz?

Hochschulambulanzen haben eigene Zugangswege und eigene Abläufe. Was dort gilt, beschreibt der Ratgeber Hochschulambulanz Psychotherapie: Zugang, Ablauf und Angebot. Frag im Zweifel direkt in der Ambulanz nach.

Fragen, die du in der Praxis stellen kannst

Ein kurzes Telefonat oder eine Nachricht an die Praxis klärt viele offene Punkte. Diese Fragen helfen bei der Vorbereitung:

  • Welche Form der Sprechstunde bietet die Praxis an, und wie lange dauert die Wartezeit auf einen Erstkontakt?
  • Ist nach den probatorischen Sitzungen ein Konsiliarbericht vorgesehen, und wer stellt ihn aus?
  • Reicht die Praxis den Bericht selbst ein, oder musst du ihn bei der Krankenkasse oder Versicherung vorlegen?
  • Welche Unterlagen verlangt deine Krankenkasse oder private Versicherung für den Antrag?
  • Gibt es eine Frist, bis wann der Bericht vorliegen muss?

Notiere dir die Antworten mit Datum. Wenn sich die Regeln nach dem Inkrafttreten ändern, hast du so einen Nachweis, nach welchem Stand du gefragt hast.

Warum die Regeln für viele unübersichtlich wirken

Die Frage nach der Überweisung wird an mehreren Stellen beantwortet: Im Gesetz, in der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA, in den Vereinbarungen zwischen Kassen und Ärzteschaft und in der Praxis selbst. Das Gesetz gibt den Rahmen vor, die Richtlinie konkretisiert ihn. Bis die neue Fassung in Kraft tritt, ist sie noch nicht maßgeblich, weshalb Angaben aus älteren Artikeln und Foren schnell veraltet sind. Lass dir wichtige Auskünfte deshalb möglichst schriftlich bestätigen.

So gehst du jetzt vor

  1. Frag deine Krankenkasse oder deine private Versicherung schriftlich, welche Unterlagen sie für eine Richtlinien-Psychotherapie verlangt.
  2. Kläre in der Praxis, ob ein Konsiliarbericht nötig ist und wer ihn ausstellt.
  3. Plane die Untersuchung beim Konsiliararzt ein, bevor die Therapie beginnt.
  4. Verfolge die Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger, damit du weißt, ab wann die neue Fassung gilt.

Passend dazu

Quellen: KBV Praxisnachrichten, „Konsiliarverfahren wird vereinfacht“ (15. Oktober 2026, Stand: Oktober 2026). Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss zur Überprüfung des Konsiliarverfahrens in der Psychotherapie-Richtlinie (15. Oktober 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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