Die Karenzzeit bei der Grundsicherung ist seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr eine einheitliche Schonfrist, sondern zwei getrennte Regeln mit unterschiedlichem Schicksal. Beim Vermögen ist sie abgeschafft, bei den Wohnkosten besteht sie fort, allerdings mit einer Obergrenze. Wer ältere Texte zum Bürgergeld kennt, sollte beide Teile neu einordnen.
Dieser Ratgeber trennt, was im Gesetzestext von § 22 und § 12 SGB II steht, was das Bundesarbeitsministerium im Vorfeld erläutert hat und was sich erst im Einzelfall beim Jobcenter klärt. Der Überblick zur gesamten Reform steht im Hub zur Neuen Grundsicherung.
Kurz beantwortet: Bei den Wohnkosten gilt weiter eine einjährige Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 SGB II), die Kosten sind darin aber auf das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen begrenzt. Beim Vermögen gibt es seit dem 1. Juli 2026 keine Karenzzeit mehr, es gelten altersabhängige Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro (Stand: November 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Karenzzeit für Wohnkosten dauert ein Jahr ab dem Monat des ersten Leistungsbezugs und bleibt bestehen.
- In dieser Zeit werden Mietkosten nicht mehr unbegrenzt anerkannt, sondern höchstens bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen.
- Die Karenzzeit beim Vermögen ist abgeschafft. Es gilt sofort der Freibetrag nach Lebensalter.
- Für selbst genutztes Wohneigentum bleibt eine einjährige Karenzzeit, in der die Flächengrenzen nicht greifen.
- Die Rechtsgrundlage ist das 13. Änderungsgesetz zum SGB II vom 16. April 2026, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.
Was ist die Karenzzeit bei der Grundsicherung?
Die Karenzzeit ist ein Zeitraum zu Beginn des Leistungsbezugs, in dem das Jobcenter bestimmte Prüfungen lockerer handhabt. Das Bürgergeld kannte sie für Wohnkosten und für Vermögen. Sie sollte verhindern, dass Menschen in einer akuten Krise sofort ihre Wohnung wechseln oder Ersparnisse aufbrauchen müssen. Mit der Neuen Grundsicherung hat der Gesetzgeber die beiden Teile unterschiedlich behandelt.
Maßgeblich ist heute § 22 Abs. 1 SGB II für die Unterkunft und § 12 SGB II für das Vermögen. Die Bezeichnung der Leistung lautet im Gesetz Grundsicherungsgeld. Was sich gegenüber dem Bürgergeld insgesamt verändert hat, zeigt der Vergleich Bürgergeld oder Neue Grundsicherung.
Gilt die Karenzzeit bei der Miete weiter?
Ja. Nach § 22 Abs. 1 SGB II beginnt die Karenzzeit für die Unterkunft im Monat des ersten Leistungsbezugs und dauert ein Jahr. Unterbrechungen von mindestens einem Monat verlängern sie um die Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn drei Jahre lang keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen wurden.
Neu ist die Begrenzung. Übersteigen die tatsächlichen Kosten das Eineinhalbfache des abstrakt angemessenen Betrags, werden sie nicht anerkannt. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt das in seinen Fragen und Antworten vom 5. März 2026 so, dass die Karenzzeit zwar beibehalten wird, die Wohnkosten in der einjährigen Karenzzeit aber gedeckelt werden. Das Eineinhalbfache entspricht einem Aufschlag von 50 Prozent auf die örtliche Angemessenheitsgrenze.
Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. In der Karenzzeit können höhere Kosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Außerdem greifen zwei Kostensenkungsregeln schon in der Karenzzeit: Kosten gelten als unangemessen, wenn eine örtliche Obergrenze pro Quadratmeter überschritten wird oder wenn die Miete die zulässige Höhe nach den Vorschriften zur Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) übersteigt. In diesem Fall ist die Mietpartei zur Rüge aufzufordern.
Wie sieht das als Rechenbeispiel aus?
Annahme: Eine alleinstehende Person bezieht erstmals Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter setzt für ihren Ort eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 520 Euro an. Ihre tatsächliche Miete beträgt 900 Euro (Stand November 2026, vereinfachte Rechnung ohne Heizkosten).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Abstrakt angemessene Miete (Annahme) | 520 Euro |
| Obergrenze in der Karenzzeit (Eineinhalbfaches) | 780 Euro |
| Tatsächliche Miete | 900 Euro |
| In der Karenzzeit anerkannt (ohne Ausnahme) | 780 Euro |
| Differenz, die du selbst trägst | 120 Euro im Monat |
Nach dem Ende der Karenzzeit gilt die Angemessenheitsgrenze selbst. Das Jobcenter fordert dann in der Regel zur Senkung der Kosten auf. Zu hohe Kosten werden in der Regel längstens für sechs Monate anerkannt, solange eine Senkung nicht möglich oder zumutbar ist. Das Bundesarbeitsministerium nennt in seinem Beispiel ebenfalls eine Absenkung nach einem Jahr auf die Angemessenheitsgrenze. Die tatsächlichen Grenzen legt der Träger vor Ort fest, die Zahlen oben sind nur zur Veranschaulichung gewählt.
Was gilt beim Vermögen, wenn die Karenzzeit entfällt?
Beim Vermögen ist die Karenzzeit abgeschafft. Das Bundesarbeitsministerium schreibt, die Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen werde abgeschafft. Stattdessen gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II je Person ein Freibetrag, der vom Lebensalter abhängt. Er wird zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft. Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags.
| Lebensalter | Freibetrag je Person |
|---|---|
| bis zum 30. Lebensjahr | 5.000 Euro |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro |
Für junge Erwachsene bedeutet das einen spürbar niedrigeren Schutz als in einer Karenzzeit mit hohem Pauschalbetrag. Wer Erspartes aus einem Nebenjob oder aus dem Studium hat, sollte es vor dem Antrag mit dem Freibetrag für sein Alter vergleichen. Die Beträge, geschützte Gegenstände und ein Rechenbeispiel stehen im Ratgeber Schonvermögen bei der Grundsicherung.
Was passiert mit selbst genutztem Wohneigentum?
Für selbst genutztes Wohneigentum bleibt eine Karenzzeit bestehen. Während der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 SGB II bleibt das Eigentum unabhängig von der gesetzlichen Flächengrenze unberücksichtigt. Danach gelten die Grenzen von 140 Quadratmetern für ein Hausgrundstück und 130 Quadratmetern für eine Eigentumswohnung, bei mehr als vier Bewohnern erhöht um 20 Quadratmeter je weiterer Person (§ 12 SGB II). Für die meisten Studierenden und Berufseinsteiger ist das selten relevant, für Erben oder Familien im Eigenheim dagegen entscheidend.
Was bedeutet der Wegfall für Studierende und Berufseinsteiger?
Für Studierende mit dem Grunde nach BAföG-förderfähiger Ausbildung gilt zunächst der Grundausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Die Karenzzeit spielt erst dann eine Rolle, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, etwa nach Abschluss oder Abbruch des Studiums. Hinweise dazu gibt der Ratgeber Neue Grundsicherung für Studierende. Für Berufseinsteiger, die nach Ausbildung oder Studium erstmals Leistungen beantragen, sind die Wohnkosten oft der größere Posten. Wer in eine neue Wohnung ziehen will, findet die Regeln für Personen unter 25 im Ratgeber Grundsicherung unter 25 und Umzug.
Wer sich zusätzlich nach Wohngeld erkundigt, findet die Voraussetzungen im Ratgeber Wohngeld für Studierende. Ob Wohngeld neben Grundsicherungsgeld in Betracht kommt, klärt die zuständige Stelle im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ist die Karenzzeit bei der Grundsicherung abgeschafft?
Nur teilweise. Beim Vermögen ist sie weggefallen. Bei den Wohnkosten besteht sie weiter, allerdings mit der Obergrenze beim Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen.
Zahlt das Jobcenter in der Karenzzeit meine volle Miete?
Nicht unbedingt. Anerkannt werden die tatsächlichen Kosten höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen gelten bei Unabweisbarkeit und in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
Wann beginnt die Karenzzeit neu?
Nach § 22 Abs. 1 SGB II erst, wenn drei Jahre lang keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden. Kurze Unterbrechungen verlängern die laufende Karenzzeit um die Monate ohne Leistungsbezug.
Gilt das auch für Heizkosten?
Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 SGB II ebenfalls in angemessener Höhe anerkannt. Die Regeln zur Senkung bei zu hohen Heizkosten unterscheiden sich von denen der Kaltmiete. Wie das Jobcenter vorgeht, beschreibt der Ratgeber Wohnkosten bei der Grundsicherung.
So gehst du jetzt vor
- Finde die Angemessenheitsgrenze für deinen Wohnort heraus, sie veröffentlicht der örtliche Träger.
- Rechne das Eineinhalbfache aus und vergleiche es mit deiner Warmmiete und deinen Heizkosten.
- Stelle dein Vermögen zum Antragstag zusammen und vergleiche es mit dem Freibetrag für dein Alter.
- Halte Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung und Kontoauszüge für den Antrag bereit.
- Bei Fragen zur Finanzplanung nach dem Studium gibt es persönliche Unterstützung unter So arbeiten wir.
Passend dazu
- Neue Grundsicherung seit Juli 2026: Was junge Erwachsene wissen müssen
- Schonvermögen bei der Grundsicherung: Was sich seit Juli 2026 ändert
- Wohnkosten bei der Grundsicherung: Wie das Jobcenter die Miete prüft
- Grundsicherung unter 25 und Umzug: Wann die Miete übernommen wird
- Umstellung vom Bürgergeld auf die Grundsicherung: Was Bezieher tun müssen
Quellen: § 22 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 12 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); Fragen und Antworten zur Umgestaltung der Grundsicherung, Bundesarbeitsministerium (Stand 5. März 2026); Änderungsnachweis 13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107 (Stand November 2026); Grundsicherungsgeld beantragen, Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.