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Grundsicherung unter 25 und Umzug: Wann die Miete gezahlt wird

Unter 25 braucht der Umzug eine vorherige Zusicherung des Jobcenters nach § 22 Abs. 5 SGB II. Wann sie Pflicht ist und wie Kaution und Umzugskosten behandelt werden.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Der Umzug in eine eigene Wohnung ist für Menschen unter 25, die Grundsicherung beziehen, rechtlich heikel. Nach § 22 Abs. 5 SGB II werden die Kosten der neuen Unterkunft nur anerkannt, wenn das Jobcenter dem Umzug vorher zugesichert hat. Wer ohne Zusicherung unterschreibt, riskiert, dass die Miete nicht oder nicht vollständig übernommen wird.

Dieser Ratgeber erklärt die Zusicherung, nennt die Fälle, in denen das Jobcenter sie erteilen muss, und zeigt, wie Kaution und Umzugskosten behandelt werden. Er betrifft nur die Sicht des Jobcenters. Die allgemeinen Regeln zur Mietprüfung stehen im Ratgeber Wohnkosten bei der Grundsicherung, den Überblick gibt der Hub zur Neuen Grundsicherung.

Kurz beantwortet: Bei einem Umzug von Personen unter 25 Jahren erkennt das Jobcenter die Kosten der neuen Unterkunft nur mit vorheriger Zusicherung an (§ 22 Abs. 5 SGB II, Stand: November 2026). Zur Zusicherung ist es bei schwerwiegenden sozialen Gründen, zur Arbeitsmarktintegration oder bei einem ähnlich schwerwiegenden Grund verpflichtet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hole die Zusicherung ein, bevor du den Mietvertrag unterschreibst (§ 22 Abs. 4 und 5 SGB II).
  • Bei schwerwiegenden sozialen Gründen, bei einem Umzug zur Arbeitsmarktintegration und bei einem ähnlich schwerwiegenden Grund muss das Jobcenter zusichern.
  • Von der Zusicherung kann abgesehen werden, wenn sie aus wichtigem Grund nicht zumutbar war.
  • Zieht jemand um, um die Leistungsvoraussetzungen herbeizuführen, werden die Kosten nicht anerkannt.
  • Kaution und Wohnungsbeschaffungskosten brauchen ebenfalls eine Zusicherung, die Kaution wird in der Regel als Darlehen erbracht.

Was gilt für den Umzug unter 25 Jahren?

§ 22 Abs. 5 SGB II enthält eine Sonderregel für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kosten der Unterkunft nach einem Umzug werden nur mit vorheriger Zusicherung des Trägers anerkannt. Zusätzlich werden keine Kosten anerkannt, wenn der Umzug in der Absicht erfolgt, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeizuführen.

Die Zusicherung muss vor Abschluss des Mietvertrags vorliegen. § 22 Abs. 4 SGB II verlangt das allgemein für jeden Umzug: Vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft soll die Zusicherung des zuständigen Trägers eingeholt werden. Höhere Kosten nach einem Umzug werden nur mit vorheriger schriftlicher Zusicherung anerkannt.

Wann muss das Jobcenter dem Umzug zusichern?

Der Träger ist nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt (Stand: November 2026, sinngemäß):

FallgruppeGemeint ist
Schwerwiegende soziale GründeDas Gesetz nennt den Grund ohne weitere Beispiele. Das Jobcenter beurteilt im Einzelfall, ob der Verbleib in der bisherigen Wohnung zumutbar ist.
ArbeitsmarktintegrationDer Umzug dient der Integration in den Arbeitsmarkt, etwa weil sich eine Arbeit oder Ausbildung nur so aufnehmen lässt.
Ähnlich schwerwiegender GrundEin Grund von vergleichbarem Gewicht, den das Jobcenter im Einzelfall beurteilt.

Außerdem kann das Jobcenter von der Zusicherung absehen, wenn sie aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war. Die Beurteilung trifft das Jobcenter im Einzelfall, eine Liste anerkannter Gründe nennt das Gesetz nicht. Halte deine Gründe schriftlich fest und lege Nachweise bei, etwa ein Stellenangebot oder eine Bescheinigung.

Was passiert mit der Miete nach einem Umzug?

Für die Höhe gelten die allgemeinen Regeln des § 22 Abs. 1 SGB II. Anerkannt werden die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind. Während der einjährigen Karenzzeit gilt als Obergrenze das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen, ein Aufschlag von 50 Prozent auf die örtliche Grenze. Das ist der Deckel, von dem in Berichten über Mieten unter 25 oft die Rede ist. Die Karenzzeit und ihre Grenzen beschreibt der Ratgeber Karenzzeit bei der Grundsicherung.

Zieht jemand innerhalb desselben Angemessenheitsgebiets um, ohne dass der Umzug erforderlich ist, wird höchstens der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs. 4 SGB II). Bei einem Umzug in ein anderes Gebiet sichert der neue Träger die Kosten zu, wenn sie dort angemessen sind.

SituationFolge für die Miete
Umzug mit vorheriger ZusicherungKosten werden nach der Zusicherung und im Rahmen der Angemessenheit anerkannt
Umzug ohne Zusicherung (unter 25)Kosten werden nur anerkannt, wenn das Jobcenter von der Zusicherung absehen kann
Umzug, um Leistungsvoraussetzungen herbeizuführenKosten werden nicht anerkannt
Umzug im selben Gebiet ohne ErforderlichkeitHöchstens der bisherige Bedarf
Umzug in ein anderes GebietZusicherung durch den neuen Träger, wenn die Kosten angemessen sind

Wie werden Kaution und Umzugskosten behandelt?

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung des bisher zuständigen Trägers anerkannt werden. Mietkaution und Genossenschaftsanteile können bei Zusicherung des Trägers am Ort der neuen Unterkunft anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug vom Träger veranlasst oder notwendig ist und ohne die Zusicherung keine Unterkunft gefunden werden kann. Kaution und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Annahme: Die neue Wohnung hat eine Nettokaltmiete von 420 Euro. Die gesetzliche Höchstgrenze für eine Kaution liegt bei drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB, ohne Betriebskostenpauschalen und -vorauszahlungen), also bei 1.260 Euro. Das Jobcenter würde diesen Betrag nach der Soll-Regel als Darlehen vorstrecken. Du zahlst es in Raten zurück, die Einzelheiten legt das Jobcenter fest. Das Beispiel ist vereinfacht (Stand November 2026).

Was bedeutet das für Studierende?

Studierende mit dem Grunde nach BAföG-förderfähiger Ausbildung sind nach § 7 Abs. 5 SGB II regelmäßig von der Grundsicherung ausgeschlossen, siehe Neue Grundsicherung für Studierende. Für sie stellt sich die Frage der Zusicherung meist nicht. Relevant wird sie für junge Menschen nach Abbruch oder Abschluss des Studiums oder bei einer Ausbildung. Wer als Studierender die Miete nicht stemmen kann, prüft stattdessen Wohngeld und die Wohnungssuche im Ratgeber Günstige Wohnung im Studium. Eine Checkliste für den Umzug steht im Ratgeber Umzug ins Studium.

Häufige Fragen

Muss ich als unter 25-Jähriger vor dem Umzug etwas beantragen?

Ja, wenn du Grundsicherungsgeld beziehst oder beantragen willst. Hole die Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags schriftlich ein. Ohne Zusicherung kann das Jobcenter die Kosten der neuen Unterkunft ablehnen.

Wird die komplette Miete übernommen?

Nicht immer. Anerkannt werden die tatsächlichen Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit. In der Karenzzeit gilt das Eineinhalbfache der örtlichen Grenze als Obergrenze. Was darüber liegt, trägst du selbst.

Zählt der Auszug aus dem Elternhaus als schwerwiegender Grund?

Das entscheidet das Jobcenter im Einzelfall. Das Gesetz nennt schwerwiegende soziale Gründe, die Arbeitsmarktintegration und ähnlich schwerwiegende Gründe. Ein bloßer Wunsch nach einer eigenen Wohnung ist keiner der genannten Fälle.

Wer zahlt die Kaution?

Das Jobcenter kann sie nach § 22 Abs. 6 SGB II bei vorheriger Zusicherung als Darlehen übernehmen. Ohne Zusicherung gibt es dafür keine Leistung.

So gehst du jetzt vor

  1. Suche die Wohnung und kläre die örtliche Angemessenheitsgrenze, bevor du unterschreibst.
  2. Stelle den Antrag auf Zusicherung schriftlich und nenne deinen Grund mit Nachweisen.
  3. Warte die schriftliche Zusicherung ab und unterschreibe erst danach den Mietvertrag.
  4. Beantrage Kaution und Umzugskosten gleichzeitig, ebenfalls mit Zusicherung.
  5. Bei Fragen zur Finanzplanung nach dem Auszug gibt es Unterstützung unter So arbeiten wir.

Passend dazu

Quellen: § 22 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); Fragen und Antworten zur Umgestaltung der Grundsicherung, Bundesarbeitsministerium (Stand 5. März 2026); Änderungsnachweis 13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107 (Stand November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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