Der Unterschied zwischen Bürgergeld und Neuer Grundsicherung ist mehr als ein neuer Name: Seit dem 1. Juli 2026 gelten im SGB II neue Regeln zu Vermögen, Wohnkosten, Pflichtverletzungen und Meldeterminen. Dieser Vergleich nennt, was sich am Gesetzestext und an Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit belegen lässt, und trennt es von dem, was offen bleibt.
Gemeint ist dieselbe Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Im Gesetz heißt die Geldleistung jetzt „Grundsicherungsgeld“, im Alltag spricht man von der Neuen Grundsicherung.
Kurz beantwortet: Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld im SGB II Grundsicherungsgeld (Stand: November 2026). Neu sind unter anderem eine einheitliche Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs bei Pflichtverletzungen, altersabhängige Vermögensfreibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro und eine Obergrenze der Unterkunftskosten beim Eineinhalbfachen der angemessenen Miete.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2026.
- Die Leistung heißt im Gesetz Grundsicherungsgeld. Bisher erlassene Bescheide bleiben laut Bundesagentur für Arbeit inhaltlich gültig.
- Bei Pflichtverletzungen mindert sich der Regelbedarf um 30 Prozent (§ 31a SGB II), bei Meldeversäumnissen um 30 Prozent für einen Monat (§ 32 SGB II).
- Beim Vermögen gelten seit Juli 2026 altersabhängige Freibeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II).
- Unterkunftskosten werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen betragen (§ 22 SGB II).
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?
Das Gesetz ersetzt in vielen Paragrafen den Begriff Bürgergeld durch Grundsicherungsgeld. Dahinter stehen aber auch inhaltliche Änderungen. Die Tabelle fasst die Punkte zusammen, die sich an amtlichen Quellen belegen lassen (Stand: November 2026).
| Thema | Bürgergeld (bis 30.06.2026) | Neue Grundsicherung (ab 01.07.2026) |
|---|---|---|
| Bezeichnung der Leistung | Bürgergeld | Grundsicherungsgeld |
| Vermögen | pauschaler Freibetrag von 15.000 Euro je Person laut Änderungsnachweis, Karenzzeit beim Vermögen | Freibeträge nach Lebensalter von 5.000 bis 20.000 Euro, keine Karenzzeit beim Vermögen (§ 12 Abs. 2) |
| Unterkunftskosten | tatsächliche Kosten in der einjährigen Karenzzeit | Karenzzeit bleibt, aber Obergrenze beim Eineinhalbfachen der angemessenen Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 6) |
| Pflichtverletzung | frühere Fassung der §§ 31 bis 31b | Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1) |
| Meldetermine | frühere Fassung des § 32 | ab dem zweiten Versäumnis 30 Prozent für einen Monat, nach drei Versäumnissen in Folge Wegfall des Anspruchs |
| Vermittlung | kein § 3a | neuer § 3a: Vermittlungsvorrang vor Lebensunterhaltsleistungen |
| Kinderbetreuung | Betreuungsregel ab dem dritten Lebensjahr | Betreuungsregel ab Vollendung des 14. Lebensmonats (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) |
Die Angaben zu den früheren Regeln stammen aus dem Änderungsnachweis des Gesetzes. Für Einzelfälle gilt immer die Fassung, die zum Zeitpunkt des Sachverhalts anzuwenden war. Für Terminversäumnisse regelt das § 65a Abs. 2 SGB II: Auf Versäumnisse vor dem 1. Juli 2026 sind die alten Vorschriften anzuwenden.
Wie hat sich die Kürzung der Leistung geändert?
Nach § 31a Abs. 1 SGB II wird bei einer Pflichtverletzung das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert. Die Minderung endet, sobald die Pflichten erfüllt werden oder du dich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärst, sie künftig zu erfüllen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung nicht sinken. Bei wiederholten Pflichtverletzungen bleibt die Gesamtminderung auf 30 Prozent begrenzt. Wer zumutbare Arbeit willentlich verweigert, kann nach § 31a Abs. 7 den Anspruch auf den Regelbedarf ganz verlieren.
Die Einzelheiten stehen in den Ratgebern Wann die Kürzung um 30 Prozent greift und Jobcenter-Termin verpasst.
Was gilt jetzt bei Wohnkosten und Vermögen?
Bei den Wohnkosten bleibt es bei der einjährigen Karenzzeit. Neu ist die Obergrenze: Aufwendungen, die mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen betragen, werden nicht als Bedarf anerkannt. Höhere Kosten können in der Karenzzeit anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Unangemessen sind Kosten auch, wenn eine Quadratmeter-Obergrenze überschritten wird oder die Miete gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) verstößt. Mehr dazu im Ratgeber Wohnkosten bei der Grundsicherung.
Beim Vermögen zählt jetzt dein Lebensalter. Bis zum 30. Lebensjahr liegt der Freibetrag bei 5.000 Euro, ab 31 bei 10.000 Euro, ab 41 bei 12.500 Euro und ab 51 bei 20.000 Euro, jeweils je Person. Die Tabelle und Rechenbeispiele stehen im Ratgeber Schonvermögen bei der Grundsicherung.
Was ist noch ungeklärt?
Beschlossen und in Kraft ist das Änderungsgesetz. Offen ist die Höhe des Regelsatzes ab 2027. Dazu liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der die Fortschreibung neu regeln soll, aber keine Beträge nennt. Der Stand steht im Ratgeber Regelsatz 2027. Auch die Auslegung einzelner Vorschriften durch die Gerichte wird sich erst im Lauf der Zeit zeigen. Für Studierende gilt weiterhin der Grundausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, siehe Neue Grundsicherung für Studierende.
Für die Praxis heißt das: Der Namenswechsel allein löst keine Handlung aus. Entscheidend ist, welche Regel auf deinen Sachverhalt anzuwenden ist. Ein Vermögensstand, der unter dem früheren Recht unproblematisch war, kann nach dem Freibetrag für dein Alter anders zu beurteilen sein. Eine Miete, die bisher in der Karenzzeit in voller Höhe anerkannt wurde, kann an die Obergrenze stoßen. Und ein versäumter Termin hat Folgen, die von der Zahl der Versäumnisse in ununterbrochenem Bezug abhängen. Wer diese drei Punkte kennt, kann Bescheide und Anhörungsschreiben einordnen.
Häufige Fragen
Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherung?
Im Gesetz heißt die Leistung seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Gemeint ist die Leistung nach dem SGB II, die bis dahin Bürgergeld hieß. Im Alltag sprechen Medien und Jobcenter von der Neuen Grundsicherung.
Muss ich einen neuen Antrag stellen?
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt, dass bisher erlassene Bescheide inhaltlich gültig bleiben. Ob in deinem Fall etwas zu tun ist, steht in deinem Bescheid oder in einer Mitteilung des Jobcenters. Der Ratgeber zur Umstellung vom Bürgergeld auf die Grundsicherung zeigt die nächsten Schritte.
Gilt die neue Minderung auch für alte Terminverstöße?
Nein. Nach der fachlichen Weisung der Bundesagentur zählen bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse nicht als frühere Versäumnisse im Sinne des neuen Rechts. Auf Versäumnisse vor dem 1. Juli 2026 sind die alten Vorschriften anzuwenden.
Wo finde ich den Gesetzestext?
Das SGB II steht in der aktuellen Fassung auf gesetze-im-internet.de. Die Änderungen sind im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 verkündet.
So gehst du jetzt vor
- Lies deinen aktuellen Bescheid und achte auf das Datum und die Bezeichnung der Leistung.
- Prüfe, ob du Vermögen oberhalb des Freibetrags für dein Alter hast.
- Vergleiche deine Miete mit der örtlichen Angemessenheitsgrenze, die das Jobcenter oder die Kommune nennt.
- Notiere dir alle Termine und teile Verhinderungen mit Grund und Nachweis rechtzeitig mit.
- Bei Unklarheiten frag das Jobcenter. Persönliche Unterstützung zur Finanzplanung bieten wir unter So arbeiten wir an.
Passend dazu
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- Umstellung vom Bürgergeld auf die Grundsicherung: Was Bezieher tun müssen
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Quellen: Änderungsnachweis 13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107 (Stand November 2026); § 31a SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 12 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); Rechte, Pflichten und Minderungen, Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2026); Fachliche Weisung zu § 32 SGB II ab Juli 2026, Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.