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Umstellung vom Bürgergeld auf die Grundsicherung: Was Bezieher prüfen

Seit Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Bisherige Bescheide bleiben gültig. Was Bezieher bei Vermögen, Wohnkosten und Pflichten prüfen sollten.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Die Umstellung vom Bürgergeld auf die Grundsicherung verlangt von Beziehern keine neue Anmeldung, aber einen genauen Blick auf den eigenen Bescheid. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nach dem SGB II im Gesetz Grundsicherungsgeld. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt, dass bisher erlassene Bescheide inhaltlich gültig bleiben.

Gleichzeitig gelten seit dem Stichtag neue Regeln zu Vermögen, Wohnkosten, Pflichtverletzungen und Terminen. Dieser Ratgeber ordnet, was du als Bezieher prüfen solltest und was bisher nicht amtlich belegt ist. Den Vergleich der Rechtslagen findest du im Ratgeber Bürgergeld oder Neue Grundsicherung, den Überblick im Hub zur Neuen Grundsicherung.

Kurz beantwortet: Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld im Gesetz Grundsicherungsgeld. Bisher erlassene Bescheide bleiben laut Bundesagentur für Arbeit inhaltlich gültig (Stand: November 2026). Eine pauschale Pflicht zu einem neuen Antrag nennt die Bundesagentur nicht. Prüfe trotzdem Vermögen, Wohnkosten und Pflichten nach den neuen Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2026, Rechtsgrundlage ist das 13. SGB-II-Änderungsgesetz vom 16. April 2026.
  • Bisher erlassene Bescheide bleiben inhaltlich gültig. Neue Anträge und Weiterbewilligungen richten sich nach der neuen Rechtslage.
  • Für Behörden gibt es laut Bundesarbeitsministerium sechs Monate, um Begriffe in Verfahren, Anträgen und Formularen anzupassen. Für Leistungsberechtigte ändert sich dadurch nichts.
  • Auf Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 sind die alten Vorschriften anzuwenden (§ 65a Abs. 2 SGB II).
  • Änderungen in deinen Verhältnissen teilst du dem Jobcenter weiterhin unverzüglich mit.

Wie heißt das Bürgergeld jetzt?

Im Gesetz steht seit dem 1. Juli 2026 der Begriff Grundsicherungsgeld, in der Berichterstattung ist von der Neuen Grundsicherung die Rede. Gemeint ist dieselbe Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Bundesarbeitsministerium führt in seinen Erläuterungen vom 5. März 2026 aus, dass die Behörden sechs Monate Zeit haben, Begriffe in IT-Verfahren, Anträgen und Formularen anzupassen. Auf deinen Schreiben kann daher noch eine Zeit lang Bürgergeld stehen. Für Leistungsberechtigte ändert sich durch die Umbenennung nichts.

Muss ich als Bezieher jetzt etwas tun?

Eine allgemeine Pflicht, bei der Umstellung einen neuen Antrag zu stellen, nennt die Bundesagentur für Arbeit nicht. Auf ihrer Antragsseite steht, dass die Änderungen ab dem 1. Juli 2026 gelten und bisher erlassene Bescheide inhaltlich gültig bleiben. Ob und wann das Jobcenter in deinem Fall neu entscheidet, etwa bei der Weiterbewilligung oder bei einer Änderung deiner Verhältnisse, ergibt sich aus deinem Bescheid und aus den Schreiben deines Jobcenters. Ein ausdrücklicher amtlicher Hinweis, dass alle Bestandsbezieher von sich aus neu beschieden werden, ist nicht belegt.

Das heißt nicht, dass die neuen Regeln für dich folgenlos bleiben. Sie wirken, sobald ein neuer Sachverhalt zu bewerten ist, also bei einem neuen Antrag, einer Weiterbewilligung, einem Umzug oder einem versäumten Termin.

Was solltest du in deinem Bescheid und deiner Lage prüfen?

PunktWas neu istWas du prüfst
VermögenAltersabhängige Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro, keine Karenzzeit beim Vermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II)Stand deiner Konten und Anlagen zum Zeitpunkt des Antrags oder der erneuten Bewilligung
WohnkostenKarenzzeit bleibt, Obergrenze beim Eineinhalbfachen der angemessenen Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 SGB II)Miete, Nebenkosten und Heizung im Vergleich zur örtlichen Grenze
PflichtverletzungMinderung um 30 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a SGB II)Rechtsfolgenbelehrung und Anhörungsschreiben im Bescheid
TermineAb dem zweiten Meldeversäumnis 30 Prozent für einen Monat, nach drei in Folge Wegfall des AnspruchsEingeladene Termine und eigene Nachweise bei Verhinderung
ArbeitsaufnahmeVermittlungsvorrang nach § 3a SGB IIZumutbarkeit und Mitteilung von Einkommen

Die Einzelheiten stehen in den Ratgebern Schonvermögen bei der Grundsicherung, Karenzzeit bei der Grundsicherung, Wohnkosten bei der Grundsicherung, Wann die Kürzung um 30 Prozent greift und Jobcenter-Termin verpasst.

Wie sieht das beim Vermögen konkret aus?

Annahme: Eine 26-jährige Bezieherin hat zum Zeitpunkt ihres Weiterbewilligungsantrags 6.500 Euro auf dem Sparkonto (Stand November 2026, vereinfachte Rechnung).

PostenBetrag
Sparkonto zum Antragstag6.500 Euro
Freibetrag bis 30 Jahre (§ 12 Abs. 2 SGB II)5.000 Euro
Zu berücksichtigendes Vermögen1.500 Euro

Der Stichtag ist nach § 12 Abs. 3 SGB II der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung. Vermögen, das du erst später erwirbst, wird zum Zeitpunkt des Erwerbs bewertet. Wer in der Weiterbewilligung unter dem Freibetrag bleibt, ist nicht betroffen, wer darüber liegt, muss den übersteigenden Betrag einsetzen. Plane deshalb vor dem nächsten Antrag und sprich im Zweifel das Jobcenter an.

Was gilt für den Regelsatz?

Die Regelbedarfsstufe 1 liegt aktuell bei 563 Euro im Monat. Die Bundesregierung nennt diesen Betrag im Zusammenhang mit der BAföG-Reform als aktuelles Grundsicherungsniveau (BMFTR, August 2026). Die Umstellung vom Bürgergeld auf die Grundsicherung hat daran nichts geändert. Wie hoch der Regelsatz ab dem 1. Januar 2027 ausfällt, ist offen: Ein Gesetzentwurf im Verfahren regelt nur die Methode der Fortschreibung, nicht die Beträge. Der Stand steht im Ratgeber Regelsatz 2027.

Welche Mitteilungspflichten bleiben bestehen?

Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I gilt unverändert: Änderungen in deinen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, teilst du dem Jobcenter mit. Dazu zählen neues Einkommen, ein Umzug, eine geänderte Haushaltszusammensetzung oder neues Vermögen. Halte Mitteilungen schriftlich fest und hebe den Nachweis auf. Das Online-Konto der Bundesagentur, über das auch Anträge gestellt werden, erleichtert die Übermittlung von Nachweisen, wie die Bundesagentur auf ihrer Antragsseite beschreibt. Die Unterlagen für einen neuen Antrag listet der Ratgeber Grundsicherung beantragen.

Was tust du, wenn der Bescheid falsch ist?

Stimmt ein Bescheid nicht, etwa weil Einkommen, Miete oder Vermögen falsch angesetzt sind, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Den Ablauf und die Besonderheiten bei Minderungen beschreibt der Ratgeber Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Häufige Fragen

Muss ich mich beim Jobcenter neu anmelden?

Die Bundesagentur nennt dafür keine allgemeine Pflicht. Bisher erlassene Bescheide bleiben inhaltlich gültig. Beachte Schreiben deines Jobcenters und die Hinweise im Bescheid.

Bekomme ich automatisch einen neuen Bescheid?

Ob und wann Bestandsbezieher neu beschieden werden, ist amtlich nicht allgemein belegt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter dir mitteilt, etwa bei der Weiterbewilligung.

Gelten die neuen Regeln auch für laufende Fälle?

Für neue Sachverhalte ab dem 1. Juli 2026 gilt das neue Recht. Bei Meldeversäumnissen sind auf Versäumnisse vor diesem Tag die alten Vorschriften anzuwenden (§ 65a Abs. 2 SGB II).

Sind Studierende betroffen?

Für Studierende mit dem Grunde nach BAföG-förderfähiger Ausbildung gilt weiter der Grundausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Mehr dazu im Ratgeber Neue Grundsicherung für Studierende.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies deinen aktuellen Bescheid und notiere Datum, Leistungsart und Bewilligungszeitraum.
  2. Prüfe, wann deine nächste Weiterbewilligung ansteht, und stelle Vermögen, Miete und Einkommen dafür zusammen.
  3. Vergleiche dein Vermögen mit dem Freibetrag für dein Alter und deine Miete mit der örtlichen Grenze.
  4. Teile Änderungen dem Jobcenter schriftlich mit und nimm alle Termine wahr.
  5. Bei Fragen zur Finanzplanung gibt es Unterstützung unter So arbeiten wir.

Passend dazu

Quellen: Grundsicherungsgeld beantragen, Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2026); Fragen und Antworten zur Umgestaltung der Grundsicherung, Bundesarbeitsministerium (Stand 5. März 2026); Fachliche Weisung zu § 32 SGB II ab Juli 2026, Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2026); § 12 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); BMFTR zum BAföG-Kabinettsbeschluss (Stand August 2026); Änderungsnachweis 13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107 (Stand November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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