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Neue Grundsicherung für Studierende: Anspruch und Grenzen

Die Neue Grundsicherung gilt seit Juli 2026. Wer als Studierender Anspruch hat, wo § 7 Abs. 5 SGB II Grenzen setzt und was beim Vermögen zählt.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Die Grundsicherung für Studierende ist ein Randthema mit großer Wirkung: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nach dem SGB II „Grundsicherungsgeld“, doch für Studierende gilt weiterhin eine Grundregel, die den Zugang stark begrenzt. Dieser Ratgeber zeigt, was im Gesetz steht, wo Ausnahmen liegen und was sich für Ersparnisse und Wohnkosten geändert hat.

Ältere Texte zum Bürgergeld im Studium beschreiben die frühere Rechtslage. Hier steht, was sich am Gesetzestext der Fassung ab Juli 2026 prüfen lässt, getrennt nach beschlossen und geplant.

Kurz beantwortet: Wer ein Studium absolviert, das dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist, hat nach § 7 Abs. 5 SGB II neben den Leistungen nach § 27 keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld zum Lebensunterhalt (Stand: November 2026). Ausnahmen regelt § 7 Abs. 6. Der Vermögensfreibetrag beträgt bis zum 30. Lebensjahr 5.000 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Neue Grundsicherung gilt seit dem 1. Juli 2026 und hat das Bürgergeld abgelöst. Das 13. Änderungsgesetz zum SGB II wurde am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107).
  • Der Grundausschluss für Auszubildende in § 7 Abs. 5 SGB II knüpft daran an, ob die Ausbildung dem Grunde nach BAföG-förderfähig ist, nicht daran, ob du tatsächlich BAföG bekommst.
  • § 7 Abs. 6 SGB II nennt drei Ausnahmen. Ob eine auf deine Lage passt, prüft das Jobcenter im Einzelfall.
  • Beim Vermögen gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II ein altersabhängiger Freibetrag: Bis zum 30. Lebensjahr 5.000 Euro.
  • Das BAföG soll ab dem Sommersemester 2029 auf 563 Euro steigen. Das ist ein Gesetzentwurf, kein beschlossenes Recht.

Haben Studierende Anspruch auf Grundsicherung?

Im Regelfall nein. § 7 Abs. 5 SGB II schließt Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Übrig bleiben die Leistungen nach § 27 SGB II. Die Formulierung „dem Grunde nach“ ist entscheidend: Es kommt auf die Art der Ausbildung an. Wer BAföG nicht beantragt hat, wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht bekommt oder wegen Elterneinkommen nicht erhält, ist deshalb nicht automatisch im Anwendungsbereich der Grundsicherung.

Die Regel ist keine Neuerung der Reform. Sie steht im Gesetz, das das Jobcenter anwendet, und sie sollte vor jedem Antrag bedacht werden. Wer sie übersieht, rechnet mit einer Leistung, die das Jobcenter nach dem Gesetzestext nicht zum Lebensunterhalt bewilligt.

Welche Ausnahmen nennt das Gesetz?

§ 7 Abs. 6 SGB II führt drei Fallgruppen auf, in denen der Ausschluss nicht gilt. Die Tabelle gibt sie sinngemäß wieder (Stand: November 2026, Gesetzestext).

FallgruppeInhalt der Ausnahme
Nr. 1Auszubildende, die nach § 2 Abs. 1a BAföG keinen BAföG-Anspruch haben.
Nr. 2Auszubildende, deren BAföG-Bedarf sich nach bestimmten Vorschriften (§§ 12, 13 BAföG) richtet und die BAföG erhalten, nur wegen der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen keines bekommen oder einen noch nicht entschiedenen Antrag gestellt haben. Lehnt das Amt ab, greift der Ausschluss ab dem folgenden Monat.
Nr. 3Auszubildende an Abendhauptschulen, Abendrealschulen oder Abendgymnasien ohne BAföG-Anspruch nach § 10 Abs. 3 BAföG.

Die Fallgruppen sind eng gefasst und knüpfen an bestimmte BAföG-Vorschriften an. Ob eine davon auf ein Hochschulstudium passt, ist eine Einzelfallfrage, die das Jobcenter beantwortet. Wenn du unsicher bist, frag vor dem Antrag nach und lass dir die Prüfung begründen.

Was bedeutet das für Studierende mit Nebenjob oder ohne BAföG?

Ein Nebenjob ändert am Grundausschluss nichts. Das Einkommen aus dem Nebenjob wird bei der BAföG-Berechnung und, sofern ein Anspruch bestünde, auch bei den SGB-II-Leistungen angerechnet. Wer ohne BAföG studiert, sollte die Finanzierung auf andere Beine stellen. Eine Übersicht dazu findest du im Ratgeber BAföG und Nebenjob sowie im Überblick Studienfinanzierung in Zahlen 2026/27. Zu den Wohnkosten kann auch das Wohngeld für Studierende passen.

Wichtig für die Praxis: Wer sein Studium unterbricht oder beendet, verlässt den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 5 SGB II. Dann gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen ab 15 Jahren, die erwerbsfähig, hilfebedürftig und gewöhnlich in Deutschland wohnhaft sind. Ob das für dich zutrifft, ist wiederum Einzelfallprüfung.

Wie hoch ist das Schonvermögen im Studium?

Das Schonvermögen ist die Grenze, bis zu der Ersparnisse nicht eingesetzt werden müssen. § 12 Abs. 2 SGB II staffelt sie nach dem Lebensalter, und zwar je Person.

LebensalterFreibetrag je Person
bis zum 30. Lebensjahr5.000 Euro
ab dem 31. Lebensjahr10.000 Euro
ab dem 41. Lebensjahr12.500 Euro
ab dem 51. Lebensjahr20.000 Euro

Der höhere Freibetrag gilt ab dem Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags (§ 12 Abs. 3). Eine eigene Karenzzeit beim Vermögen gibt es nach der Fassung ab Juli 2026 nicht mehr. Für selbst genutztes Wohneigentum bleibt die einjährige Karenzzeit bestehen, in der die Flächengrenzen nicht greifen. Die Hintergründe stehen im Ratgeber Schonvermögen bei der Grundsicherung.

Für die BAföG-Prüfung gelten eigene Vermögensfreibeträge. Sie sind nicht dasselbe wie die Freibeträge im SGB II. Die Zahlen zum BAföG findest du im Ratgeber BAföG 2026: Anspruch, Höhe und Rückzahlung.

Was ändert sich beim BAföG und bei der Grundsicherung?

Das BAföG soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8405, geplant) für Studierende ab dem Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro und ab dem Sommersemester 2029 auf 563 Euro steigen. Laut BMFTR entspricht dieser Betrag dem aktuellen Grundsicherungsniveau. Beschlossen ist das nicht: Der Stand ist ein Gesetzentwurf im Verfahren. Die Einzelheiten findest du im Ratgeber BAföG-Reform 2027.

Häufige Fragen

Kann ich als Student Grundsicherung beantragen?

Beantragen kannst du immer. Ob das Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt bewilligt, richtet sich nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II. Bei einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung ist der Anspruch regelmäßig ausgeschlossen.

Zählt ein Urlaubssemester anders?

Das Gesetz stellt auf die Ausbildung dem Grunde nach ab. Wie das Jobcenter einen Fall im Urlaubssemester bewertet, ist eine Einzelfallfrage. Frag vor dem Antrag nach, damit du nicht mit falschen Erwartungen planst.

Gilt die Karenzzeit für mein Erspartes?

Nach der Fassung ab Juli 2026 entfällt die Karenzzeit beim Vermögen. Es gilt der altersabhängige Freibetrag aus § 12 Abs. 2 SGB II. Für selbst genutztes Wohneigentum besteht weiter eine einjährige Karenzzeit.

Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?

Beim zuständigen Jobcenter. Gesetze und Merkblätter geben den Rahmen vor, die Entscheidung trifft die Behörde im Einzelfall.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob deine Ausbildung dem Grunde nach BAföG-förderfähig ist. Das ist die Grundfrage nach § 7 Abs. 5 SGB II.
  2. Lies die drei Ausnahmen in § 7 Abs. 6 SGB II und gleiche sie mit deiner Lage ab.
  3. Stelle zusammen, wie hoch dein Vermögen ist, und vergleiche es mit dem Freibetrag für dein Alter.
  4. Kläre die Finanzierung parallel über BAföG, Nebenjob oder Wohngeld, statt auf einen ungewissen Anspruch zu warten.
  5. Frag das Jobcenter vor dem Antrag nach der konkreten Einschätzung. Persönliche Unterstützung zur Finanzplanung bieten wir unter So arbeiten wir an.

Passend dazu

Quellen: § 7 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 12 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); Änderungsnachweis 13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107 (Stand November 2026); BMFTR zum BAföG-Kabinettsbeschluss (Stand August 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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