Das Schonvermögen bei der Grundsicherung ist der Teil deiner Ersparnisse, den das Jobcenter nicht anrechnet. Seit dem 1. Juli 2026 hängt seine Höhe nach § 12 Abs. 2 SGB II vom Lebensalter ab. Dieser Ratgeber nennt die Beträge, zeigt, welche Gegenstände geschützt bleiben, und rechnet ein Beispiel.
Wer Erspartes hat, sollte sich nicht auf Zahlen aus älteren Bürgergeld-Texten verlassen. Die Fassung ab Juli 2026 kennt keine eigene Karenzzeit beim Vermögen mehr.
Kurz beantwortet: Das Schonvermögen beträgt nach § 12 Abs. 2 SGB II je Person bis zum 30. Lebensjahr 5.000 Euro, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro und ab 51 Jahren 20.000 Euro (Stand: November 2026). Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem du die Altersgrenze erreichst.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Freibetrag staffelt sich nach dem Alter: 5.000, 10.000, 12.500 und 20.000 Euro je Person.
- Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung oder erneute Bewilligung (§ 12 Abs. 3).
- Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft können auf eine Person übertragen werden, deren Vermögen den Freibetrag übersteigt.
- Geschützt bleiben unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorge und selbst genutztes Wohneigentum bis zu bestimmten Flächen.
- Eine Karenzzeit für Geldvermögen nennt § 12 SGB II nicht mehr. Nur für selbst genutztes Wohneigentum verweist § 12 Abs. 1 auf die Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die ein Jahr ab dem Monat des erstmaligen Leistungsbezugs beträgt.
Wie hoch ist das Schonvermögen bei der Grundsicherung?
| Lebensalter | Freibetrag je Person | Fundstelle |
|---|---|---|
| bis zum 30. Lebensjahr | 5.000 Euro | § 12 Abs. 2 SGB II |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro | § 12 Abs. 2 SGB II |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro | § 12 Abs. 2 SGB II |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro | § 12 Abs. 2 SGB II |
Der höhere Freibetrag gilt ab dem Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Der Freibetrag gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln. Wer die Grenze überschreitet, muss den übersteigenden Betrag einsetzen, bevor Grundsicherungsgeld gezahlt wird. Der Überblick zur Gesamtreform steht im Ratgeber Neue Grundsicherung seit Juli 2026.
Was hat sich gegenüber dem Bürgergeld geändert?
Der Änderungsnachweis des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgegeben am 22. April 2026) zeigt für die frühere Fassung einen Freibetrag von 15.000 Euro je Person. Das Gesetz ersetzt diesen pauschalen Betrag durch die Altersstaffel. Für jüngere Leistungsberechtigte bis 30 liegt der Freibetrag damit niedriger, für Personen ab 51 höher. Eine Jobcenter-FAQ des Saarpfalz-Kreises hält außerdem fest, dass die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Ein Vergleich der Rechtslagen steht im Ratgeber Bürgergeld oder Neue Grundsicherung, die Karenzzeit bei den Wohnkosten im Ratgeber Karenzzeit bei der Grundsicherung.
Was bleibt als Vermögen geschützt?
Nach § 12 Abs. 1 SGB II werden verwertbare Vermögensgegenstände grundsätzlich berücksichtigt, es sei denn, das Gesetz nimmt sie aus. Nicht zu berücksichtigen sind unter anderem:
- Angemessener Hausrat, wobei die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgeblich sind,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft, dessen Angemessenheit vermutet wird, wenn du es im Antrag erklärst,
- für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere bundesrechtlich ausdrücklich geförderte Formen der Altersvorsorge,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter,
- Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
Bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich die Flächengrenzen um 20 Quadratmeter je weiterer Person. Bei Selbstständigen ohne Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gilt für Altersvorsorge außerhalb der geförderten Formen eine Obergrenze, die sich aus dem Beitragssatz und dem Durchschnittsentgelt berechnet. Während der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bleibt selbst genutztes Wohneigentum unabhängig von der Flächengrenze unberücksichtigt.
Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?
Annahme: Eine 25-jährige Berufseinsteigerin hat nach dem Studium 7.200 Euro auf dem Sparkonto und ein angemessenes Auto. Sie stellt einen Antrag auf Grundsicherungsgeld (Stand November 2026).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Sparkonto zum Zeitpunkt des Antrags (Verkehrswert) | 7.200 Euro |
| Freibetrag bis 30 Jahre | 5.000 Euro |
| Zu berücksichtigendes Vermögen | 2.200 Euro |
| Auto, Hausrat | geschützt, wenn angemessen |
Die übersteigenden 2.200 Euro muss die Antragstellerin vor dem Bezug einsetzen. Würde sie im Folgemonat 31, gälte ab diesem Monat der Freibetrag von 10.000 Euro, und das Vermögen läge darunter. Das Beispiel zeigt, warum der Stichtag des Antrags und das Alter wichtig sind. Für die Praxis lohnt es sich, Kontoauszüge und Depotübersichten zum Stichtag auszudrucken oder digital zu sichern. So kannst du den Verkehrswert zum Antragstag belegen, falls das Jobcenter nachfragt, und vermeidest Streit über den Stand einzelner Konten. Für Studierende gilt zusätzlich der Grundausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, siehe Neue Grundsicherung für Studierende.
Wie wirkt sich die Bedarfsgemeinschaft aus?
Der Freibetrag gilt je Person. Lebst du mit Partner oder Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft, hat jede Person ihren eigenen altersabhängigen Freibetrag. Nach § 12 Abs. 2 SGB II lassen sich nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen auf diejenige übertragen, deren Vermögen den eigenen Freibetrag übersteigt. Annahme: Eine 33-jährige Person hat 12.000 Euro Erspartes, ihre 28-jährige Partnerin 1.000 Euro. Der Freibetrag der ersten Person beträgt 10.000 Euro, der der zweiten 5.000 Euro, von denen 4.000 Euro ungenutzt sind. Diese 4.000 Euro können auf die erste Person übertragen werden, sodass ihre 2.000 Euro über dem Freibetrag vollständig abgedeckt sind. Ob und wie das Jobcenter im Einzelfall rechnet, steht im Bescheid.
Was gilt für Vermögen, das später hinzukommt?
Der Stichtag ist nach § 12 Abs. 3 SGB II der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung. Bei Vermögen, das du später erwirbst, ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich. Eine Erbschaft oder ein Geldgeschenk während des Bezugs kann deshalb die Berechnung verändern. Teile solche Änderungen dem Jobcenter schriftlich mit und bewahre den Nachweis auf. Wie du mit Bescheiden umgehst, steht im Ratgeber Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Häufige Fragen
Zählt mein Sparbuch zum Vermögen?
Ja, verwertbares Vermögen zählt grundsätzlich, soweit es den Freibetrag für dein Alter übersteigt. Maßgeblich ist der Stand am Tag des Antrags.
Gilt der Freibetrag für jede Person einzeln?
Ja. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft können auf eine Person übertragen werden, deren Vermögen den Freibetrag übersteigt.
Gilt die Karenzzeit für mein Erspartes?
Nach der Fassung ab Juli 2026 nicht. Nur für selbst genutztes Wohneigentum gilt über § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin eine einjährige Karenzzeit.
Wer entscheidet im Einzelfall?
Das zuständige Jobcenter. Es prüft Vermögen, Härtefälle und die Angemessenheit von Gegenständen.
So gehst du jetzt vor
- Stelle deine Konten, Anlagen und Verträge zum Stichtag zusammen.
- Vergleiche die Summe mit dem Freibetrag für dein Alter.
- Prüfe, ob einzelne Werte als Altersvorsorge oder angemessener Hausrat geschützt sind.
- Gib im Antrag Auto und Wohneigentum vollständig an. Bei Unsicherheit hilft die Rückfrage beim Jobcenter. Die Unterlagen listet der Ratgeber Grundsicherung beantragen: Unterlagen.
- Bei Fragen zu Geldanlage und Vorsorge findest du Unterstützung unter So arbeiten wir.
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Quellen: § 12 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 22 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22. April 2026 (Abdruck, abgerufen am 2. November 2026); Änderungsnachweis (buzer.de, Stand November 2026); FAQ Neue Grundsicherung, Jobcenter Saarpfalz-Kreis (Stand 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.