More info

Partnerzuschlag Pflegeversicherung 2028: Was Partner zahlen

Partnerzuschlag Pflegeversicherung 2028 laut Kabinettsentwurf: 0,52 Prozent ab 1. Januar 2028, Abgrenzung zur Krankenversicherung und ein Rechenbeispiel.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Der Partnerzuschlag in der Pflegeversicherung soll ab dem 1. Januar 2028 für mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner gelten. Das sieht der Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vor, den das Kabinett am 30. September 2026 gebilligt hat. Gemeint ist ein eigener Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, nicht der Zuschlag in der Krankenversicherung, und beide sollten nicht verwechselt werden.

Kurz beantwortet: Nach dem Kabinettsentwurf soll für die Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern ab dem 1. Januar 2028 ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden. Das Bundesgesundheitsministerium nennt diesen Satz in seiner Mitteilung vom 30. September 2026. Es handelt sich um eine geplante Regelung, noch nicht um ein beschlossenes Gesetz. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Partnerzuschlag in der Pflegeversicherung ist im Kabinettsentwurf für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
  • Der genannte Satz beträgt 0,52 Prozent für die Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern.
  • Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden.
  • Der Zuschlag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine andere Regelung und folgt einem anderen Verfahren.
  • Wie die Bemessungsgrundlage im Einzelnen aussieht, beschreibt die Mitteilung nicht.

Was ist der Partnerzuschlag in der Pflegeversicherung?

Ein Partnerzuschlag ist ein Beitragszuschlag für Versicherte, die einen Ehegatten oder Lebenspartner mitversichern. Nach der Mitteilung des Ministeriums soll dieser Zuschlag ab dem 1. Januar 2028 erhoben werden. Er betrifft also nicht die Pflegekasse selbst, sondern den Beitrag der versicherten Person, die Angehörige in die Pflegeversicherung einbezieht.

Der Begriff klingt ähnlich wie der Beitragszuschlag in der Krankenversicherung, er ist aber ein eigener Baustein. Wer beide Regeln vermischt, rechnet schnell mit falschen Beträgen.

Die beiden Zuschläge im Vergleich

Für die Planung ist entscheidend, welche Versicherung gemeint ist. Die Tabelle trennt den Pflegeversicherungsbeitrag und den Krankenversicherungszuschlag nach Stand und Quelle.

BereichRegelungStand
PflegeversicherungPartnerzuschlag von 0,52 Prozent ab 01.01.2028 laut KabinettsentwurfGeplant, Kabinettsentwurf 30.09.2026
KrankenversicherungBeitragszuschlag von 2,5 Prozent für mitversicherte Ehegatten ab 2028, mit AusnahmenVerfahren laut Bundesgesundheitsministerium abgeschlossen, Datum des Inkrafttretens nicht genannt

Die Krankenversicherung hat eine eigene Regel mit eigenem Verfahren. Den Zuschlag dort erklärt der Ratgeber zur Familienversicherung des Ehepartners ab 2028.

Rechenbeispiel mit dem Satz von 0,52 Prozent

Annahme: Das beitragspflichtige Bruttoeinkommen der versicherten Person beträgt 2.000 Euro im Monat, und der Zuschlag wird auf dieses Einkommen angewendet. Die Bemessungsgrundlage ist in der Mitteilung nicht beschrieben, deshalb ist diese Annahme nur ein Rechenweg.

PositionBerechnungBetrag pro Monat
Partnerzuschlag bei 2.000 Euro2.000 Euro x 0,52 Prozent10,40 Euro
Partnerzuschlag bei 3.000 Euro3.000 Euro x 0,52 Prozent15,60 Euro

Die Beträge zeigen nur, wie der Satz wirkt. Bei einer anderen Bemessungsgrundlage weicht das Ergebnis ab. Deshalb solltest du die Regelung im endgültigen Gesetz nachlesen, sobald sie verabschiedet ist.

Für wen kann der Zuschlag relevant sein?

Der Zuschlag betrifft Versicherte, die einen Ehegatten oder Lebenspartner in der Pflegeversicherung mitversichern. Für junge Berufseinsteiger mit Partner ist das eine Frage, die sich mit der Heirat, dem Zusammenziehen oder einem Berufswechsel verändern kann. Wer also heute plant, sollte diesen Termin im Auge behalten.

Wer nicht verheiratet ist oder keinen Lebenspartner mitversichert, ist nach der Mitteilung vom Zuschlag in dieser Form nicht betroffen. Auch dazu sollte man den endgültigen Gesetzestext prüfen, weil Ausnahmen denkbar sind, die in der Mitteilung nicht beschrieben werden.

Was du bei Heirat, Lebenspartnerschaft oder Zusammenziehen prüfen solltest

Familienstand und Mitversicherung hängen eng zusammen. Wer heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, sollte deshalb prüfen, ob der Partner künftig in der Pflegeversicherung mitversichert wird und welche Folgen das für den Beitrag hat. Dasselbe gilt, wenn ein Partner die Krankenversicherung wechselt oder eine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Gerade in den ersten Berufsjahren ändern sich Einkommen und Wohnsituation oft schnell. Ein Blick in die Beitragsabrechnung im Jahr vor dem Stichtag hilft, die Folgen realistisch einzuschätzen. Dabei ist es sinnvoll, die Angaben der Krankenkasse und der Pflegekasse nebeneinanderzulegen, weil beide Stellen unterschiedliche Teile des Beitrags ausweisen.

Wie du den Zuschlag in deine Finanzplanung einbaust

Ein Zuschlag von 0,52 Prozent wirkt auf den ersten Blick klein. Er summiert sich aber über die Jahre, und bei höheren Einkommen steigt der Betrag entsprechend. Deshalb lohnt es sich, ihn wie jeden anderen festen Posten in die Monatsplanung aufzunehmen, sobald die Regelung verbindlich ist.

Für die Planung empfiehlt sich ein einfacher Ablauf. Du rechnest mit dem aktuellen Einkommen, dem Satz aus dem Gesetz und einem Sicherheitszuschlag für Änderungen. Eine solche Rechnung ersetzt keine Auskunft der Kasse, gibt aber eine verlässliche Größenordnung.

Wer den Zuschlag ernst nimmt, sollte außerdem im Blick behalten, dass sich die Regeln in der Pflegeversicherung in den kommenden Jahren mehrfach verändern können. Die Mitteilung des Ministeriums beschreibt eine Reihe von Maßnahmen mit unterschiedlichen Terminen. Deshalb lohnt es sich, nicht nur den Satz von 0,52 Prozent zu kennen, sondern auch die Termine, zu denen andere Änderungen greifen sollen.

Für Fragen zu deinem konkreten Fall ist die Auskunft der Krankenkasse oder der Pflegekasse verbindlich. Eine allgemeine Darstellung wie diese ersetzt sie nicht, sie hilft aber, die richtigen Fragen zu stellen.

Häufige Fragen

Gilt der Partnerzuschlag schon heute?

Nein. Nach dem Kabinettsentwurf soll er ab dem 1. Januar 2028 gelten. Bis dahin gilt das geltende Recht, und die Mitteilung nennt keine frühere Anwendung.

Ist der Zuschlag schon beschlossen?

Nein. Der Kabinettsentwurf ist ein Vorschlag der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, bevor das Gesetz gilt. Das Verfahren ist offen.

Ist der Partnerzuschlag dasselbe wie die Familienversicherung?

Nein. Die Familienversicherung regelt, wer in der Krankenversicherung ohne eigenen Beitrag mitversichert ist. Der Partnerzuschlag in der Pflegeversicherung ist ein Beitragszuschlag in einem anderen Zweig. Beide Regeln können zusammen gelten, sind aber getrennt zu prüfen.

Wie erfahre ich, wie hoch mein Beitrag wird?

Die verbindliche Auskunft gibt deine Krankenkasse oder die Pflegekasse, sobald das Gesetz steht. Auf der Gehaltsabrechnung erscheinen Beiträge zur Pflegeversicherung als eigener Posten.

Wie hängt das mit dem Pflegebeitrag 2027 zusammen?

Der Partnerzuschlag ist eine Regel für 2028, der Pflegebeitrag 2027 betrifft den Kinderlosenzuschlag und den allgemeinen Satz. Beide Themen gehören zur Pflegereform, werden aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam. Den Beitragsteil für 2027 behandelt der Ratgeber zum Pflegebeitrag 2027.

So gehst du jetzt vor

  1. Notiere das Datum 1. Januar 2028 und prüfe, ob du einen Partner mitversicherst.
  2. Verfolge das Gesetzgebungsverfahren, bevor du mit dem Satz von 0,52 Prozent planst.
  3. Frage bei deiner Pflegekasse nach, wie der Zuschlag im Einzelfall berechnet wird, sobald das Gesetz steht.
  4. Vergleiche die Pflegeversicherung mit der Krankenversicherung, weil es sich um zwei getrennte Regeln handelt.

Passend dazu

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 30. September 2026; Bundesgesundheitsministerium, FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

Teilen

Weitere Artikel

Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Karenztag: Was Beschäftigte am ersten Krankheitstag verlieren würden

Studentin mit Rucksack und Reisepass am Fenster einer Flughafenhalle

Reisepass verloren im Ausland: Was jetzt zu tun ist

Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Freistellung für Ehrenamt: Anspruch gegen den Arbeitgeber