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Pflegebeitrag 2027: Was Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen

Pflegebeitrag 2027 im Überblick: Der Satz von 3,6 Prozent, der geplante Kinderlosenzuschlag von 0,9 Punkten ab 2027 und ein Rechenbeispiel mit Stand.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Der Pflegebeitrag 2027 hängt vor allem davon ab, ob du Kinder hast und wie hoch dein Bruttoeinkommen ist. Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 Prozent. Für Versicherte ohne Kinder kommt ein Zuschlag hinzu, und dieser Zuschlag soll im Kabinettsentwurf zur Pflegereform ab 2027 steigen.

Kurz beantwortet: Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 sieht vor, dass der Kinderlosenzuschlag ab dem 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent steigt. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent ist in der Mitteilung des Ministeriums nicht als Änderung genannt. Der Zuschlag gilt nach dem Entwurf nur für Mitglieder ohne Kinder. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent und gilt seit dem 1. Januar 2025.
  • Der Kabinettsentwurf sieht für Kinderlose ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag von 0,9 Prozentpunkten vor, bisher sind es 0,6 Punkte.
  • Der Entwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Er liegt als Bundesrat-Drucksache 587/26 vom 9. Oktober 2026 vor, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung 2027 steht im Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  • Für den eigenen Beitrag zählt am Ende die Gehaltsabrechnung, nicht eine Prozentangabe allein.

Wie setzt sich der Pflegebeitrag zusammen?

Der Pflegebeitrag wird vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Beschäftigte und Arbeitgeber teilen sich den allgemeinen Satz grundsätzlich zur Hälfte. Der Kinderlosenzuschlag ist dagegen ein Zuschlag, der nach den Angaben des Ministeriums für Mitglieder gilt, die keine Kinder haben und älter als 23 Jahre sind.

Das Bundesgesundheitsministerium erläutert den Kinderlosenzuschlag auf seiner Seite zum Begriff. Dort ist der Zuschlag mit 0,6 Beitragssatzpunkten angegeben, sodass sich für Kinderlose insgesamt 4,2 Prozent ergeben. Diese Werte gelten nach dem Stand des Ministeriums vom 14. September 2026.

GruppeBeitragssatz heuteAb 1. Januar 2027 nach Entwurf
Mitglieder mit Kindern3,6 Prozent3,6 Prozent (Entwurf nennt keine Änderung)
Kinderlose ab 23 Jahren4,2 Prozent (3,6 zuzüglich 0,6)4,5 Prozent (3,6 zuzüglich 0,9)
Beschäftigte mit KinderlosenzuschlagAnteil 2,4 Prozent (1,8 zuzüglich 0,6)Anteil 2,7 Prozent (1,8 zuzüglich 0,9)

Die Tabelle zeigt die Beträge als Prozentwerte. Die Aufteilung auf Beschäftigte und Arbeitgeber folgt der Logik des allgemeinen Satzes. Ob der Zuschlag allein beim Versicherten liegt, ergibt sich aus dem geltenden Recht und dem Entwurf, den du im Zweifel in der Fassung des Gesetzes nachlesen solltest.

Rechenbeispiel für Berufseinsteiger

Das Beispiel lässt sich leicht auf andere Einkommen übertragen und ist damit ein brauchbarer Maßstab für die eigene Planung. Du multiplizierst deinen Bruttolohn mit dem Anteil in Prozent und teilst das Ergebnis durch 100. Bei einem höheren Einkommen steigt der Betrag entsprechend, und die Rechnung bleibt dieselbe, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, oberhalb davon fällt für die Pflegeversicherung kein weiterer Beitrag an.

Annahme: Ein Berufseinsteiger ist kinderlos, hat ein Bruttogehalt von 2.000 Euro im Monat und liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze. Der Beschäftigtenanteil am allgemeinen Satz beträgt 1,8 Prozent, der Arbeitgeberanteil ebenfalls 1,8 Prozent. Den Zuschlag rechnen wir im Beispiel vollständig dem Beschäftigten zu.

PositionBerechnungBetrag pro Monat
Anteil Beschäftigter heute2.000 Euro x 1,8 Prozent36,00 Euro
Zuschlag Kinderlose heute2.000 Euro x 0,6 Prozent12,00 Euro
Anteil Beschäftigter mit Zuschlag 2027 (Entwurf)2.000 Euro x 2,7 Prozent54,00 Euro
Anteil Arbeitgeber2.000 Euro x 1,8 Prozent36,00 Euro

Im Beispiel steigt der Beitrag des Beschäftigten damit um 6,00 Euro monatlich, wenn der Entwurf unverändert Gesetz wird. Die Zahlen sind keine Prognose für dein Einkommen. Sie zeigen nur, wie sich die Prozentpunkte auswirken, und die tatsächliche Abrechnung kann davon abweichen.

Was gilt für die Beitragsbemessungsgrenze 2027?

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Für 2027 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Verordnungsentwurf veröffentlicht, in dem die Pflegeversicherung mit 6.375 Euro monatlich genannt ist. Das ist ein Entwurf, keine beschlossene Verordnung. Wer knapp über dieser Grenze verdient, sollte die endgültige Verordnung abwarten.

Die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums nennt für die Beitragsbemessungsgrenze eine Anhebung um 300 Euro monatlich, ohne die Zahlen aus dem Entwurf zu wiederholen. Beide Angaben sind auf dem Stand vom Herbst 2026 zu lesen.

Wie wirkt sich das auf Studierende und Werkstudenten aus?

Die Regeln für Studierende und Werkstudenten weichen in Teilen von den allgemeinen Regeln ab. Ausnahmen vom Zuschlag, etwa für Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, nennt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Seite zum Kinderlosenzuschlag. Den Rest klärst du im Einzelfall bei deiner Krankenkasse oder der Pflegekasse, denn die Voraussetzungen hängen von deiner Lebenssituation ab.

Für Werkstudenten gilt zudem, dass Beiträge von Stundenzahl und Status abhängen. Wer neben dem Studium arbeitet, sollte die Angaben des Arbeitgebers zur Versicherungspflicht prüfen lassen, bevor er Zahlen aus dem Entwurf übernimmt.

Wie du den Pflegebeitrag in deiner Abrechnung findest

Auf der Gehaltsabrechnung erscheint der Pflegeversicherungsbeitrag als eigener Posten. Dort siehst du, welcher Satz angewandt wurde und welcher Anteil auf dich entfällt. Ein Zuschlag für Kinderlose wird in der Regel gesondert ausgewiesen, wenn er anfällt. Ist das nicht der Fall, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Lohnabteilung.

Für deine Planung ist sinnvoll, die Abrechnung der letzten drei Monate nebeneinanderzulegen. So erkennst du, ob sich der Beitrag bereits verändert hat, und kannst die Entwicklung mit den Angaben im Gesetzgebungsverfahren vergleichen. Das ist Arbeit von einer halben Stunde und verhindert, dass du mit falschen Zahlen rechnest.

Häufige Fragen

Zahle ich mehr, wenn ich 2027 keine Kinder habe?

Nach dem Kabinettsentwurf steigt der Zuschlag für Kinderlose ab dem 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Punkte. Der frühere Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 nannte noch 0,7 Punkte, dieser Wert ist überholt. Ob das so kommt, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren.

Ändert sich der allgemeine Beitragssatz?

Die Mitteilung des Ministeriums nennt für den allgemeinen Satz keine Änderung. Maßgeblich ist der Satz, der zum Zeitpunkt der Abrechnung gilt.

Wer zahlt den Beitrag als Arbeitgeber?

Der Arbeitgeberanteil am allgemeinen Satz ist in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Frag bei der Lohnabteilung nach, wenn du die Aufteilung nicht nachvollziehen kannst. Die Angabe steht in der Regel direkt neben dem Beitragssatz.

Wo finde ich die aktuelle Grenze?

Die verbindlichen Werte stehen in den Rechengrößen der Sozialversicherung, die jährlich festgelegt werden. Entwürfe und beschlossene Werte sollte man dort jeweils am Datum unterscheiden.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe deine Gehaltsabrechnung und notiere den Anteil zur Pflegeversicherung.
  2. Ermittle, ob für dich ein Kinderlosenzuschlag anfällt, und halte das Geburtsdatum bereit.
  3. Verfolge das Gesetzgebungsverfahren zur Pflegereform, bevor du Zahlen aus Entwürfen übernimmst.
  4. Rechne mit dem Betrag aus der beschlossenen Fassung neu nach, sobald er vorliegt.

Passend dazu

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 30. September 2026; Bundesrat, Drucksache 587/26, Gesetzentwurf der Bundesregierung (9.10.2026); Bundesgesundheitsministerium, Begriff Kinderlosenzuschlag, Stand 14. September 2026; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rechengrößenverordnung 2027, Entwurf.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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