Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ist beschlossen und nach einem Fachbeitrag vom Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es verändert die betriebliche Altersversorgung an mehreren Stellen, die für Arbeitnehmer relevant sind: Sozialpartnermodell, Opting-out, Abfindung kleiner Anwartschaften, Übertragung beim Anbieterwechsel und die Förderung für Geringverdiener. Dieser Beitrag erklärt das Gesetz und seine Folgen für Berufseinsteiger. Den Nutzen der betrieblichen Altersvorsorge im ersten Job behandeln wir im Beitrag Betriebliche Altersvorsorge im ersten Job: Ja oder nein?.
Kurz beantwortet: Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde laut einem Fachbeitrag vom Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es öffnet das Sozialpartnermodell, erleichtert Opting-out, hebt die Abfindungsgrenze für kleine Betriebsrenten von 1,0 auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße und verbessert die Förderung für Geringverdiener. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gesetz stützt sich auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 3. Dezember 2025 (Drucksache 21/3085) und ist laut Fachbeitrag im Januar 2026 verkündet worden.
- Ziel ist mehr Verbreitung: Nach der Gesetzesbegründung hat nur knapp die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung.
- Das Sozialpartnermodell wird für nicht tarifgebundene Unternehmen geöffnet, Opting-out wird erleichtert.
- Arbeitgeber dürfen kleine Anwartschaften unter bestimmten Grenzen ohne deine Zustimmung abfinden, die Grenze steigt auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße.
- Die Grundregeln wie der Anspruch auf Entgeltumwandlung und der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bleiben bestehen.
Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz II?
Das Gesetz heißt vollständig „Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“. Der Ausschuss empfahl laut Beschlussempfehlung vom 3. Dezember 2025 die Annahme des Entwurfs, mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die AfD, bei Enthaltung von Grünen und Linken (Drucksache 21/3085, Stand Dezember 2025). Die Gesetzesbegründung nennt als Problem, dass die Verbreitungsquote der betrieblichen Altersversorgung bei knapp 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und leicht rückläufig ist. Das größte Potenzial liegt demnach bei kleineren Unternehmen und Beschäftigten mit niedrigem Einkommen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt nennt der Fachbeitrag vom 28. Januar 2026. Die genaue Fundstelle und den Wortlaut der einzelnen Vorschriften findest du im Bundesgesetzblatt.
Was ändert sich im Einzelnen?
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick. Die Angaben stützen sich auf die Drucksache des Bundestags und auf den Fachbeitrag einer Arbeitsrechtskanzlei (Stand Januar 2026):
| Thema | Neuerung | Was das für dich bedeutet |
|---|---|---|
| Sozialpartnermodell | Wird für nicht tarifgebundene Unternehmen geöffnet, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien (laut Drucksache und Fachbeitrag) | Mehr Arbeitgeber können eine Betriebsrente über ein Tarifmodell anbieten |
| Opting-out | Optionssysteme mit Widerspruchsrecht regelt § 20 Abs. 2 und 3 BetrAVG (Abruf 02.11.2026), laut Fachbeitrag künftig auch ohne Tarifbindung per Betriebsvereinbarung | Entgeltumwandlung kann als Standard vorgesehen sein, du kannst widersprechen |
| Abfindung | Schwelle steigt von 1,0 auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße, bei Kapitalleistungen auf 18 Zehntel (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) | Kleine Anwartschaften können ohne deine Zustimmung ausgezahlt werden |
| Übertragung | Neuregelung der Übertragung beim Anbieterwechsel laut Fachbeitrag, das bestehende Übertragungsrecht steht in § 4 Abs. 3 BetrAVG | Angespartes Kapital kann leichter mitwandern |
| Frühe Betriebsrente | Bezug der Betriebsrente neben einer Teilrente der gesetzlichen Rente möglich | Mehr Flexibilität beim gleitenden Ausstieg |
| Förderbetrag | Laut Drucksache wird die Einkommensgrenze dynamisiert und der Förderhöchstbetrag angehoben (§ 100 EStG) | Der Arbeitgeber erhält mehr Anreiz, für Geringverdiener einzuzahlen |
Die konkreten Beträge der Geringverdienerförderung stehen im Einkommensteuergesetz (§ 100 EStG). Sie sind hier nicht aufgeführt, weil sie sich an Rechengrößen orientieren und je nach Zeitpunkt unterschiedlich ausfallen können.
Was bedeutet die höhere Abfindungsgrenze für dich?
Arbeitgeber können eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der laufenden Leistung bei Erreichen der Altersgrenze 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen würde, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel (§ 3 Abs. 2 BetrAVG, Stand Oktober 2026). Die Drucksache nennt für 2025 Werte von 56,18 Euro monatlich beziehungsweise 6.741 Euro Kapital, vorher waren es 37,45 Euro und 4.494 Euro. Für 2026 ordnet der Kanzleibeitrag den Wert bei etwa 60 Euro im Monat ein. Die Regel gilt auch für bereits bestehende Anwartschaften und laufende Renten.
Das hat zwei Seiten. Für den Arbeitgeber entfällt die Verwaltung kleinster Verträge. Für dich bedeutet es, dass ein kleiner Anspruch aus einem früheren Job ausgezahlt werden kann, statt später als Rente zu fließen. Eine Auszahlung kann steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Prüfe deshalb, was du nach einem Jobwechsel an Unterlagen erhältst, und lies unseren Beitrag Unverfallbarkeit der Betriebsrente: Was beim Jobwechsel bleibt.
Was gilt weiterhin, damit Entgeltumwandlung sich lohnt?
Unverändert gilt der Anspruch auf Entgeltumwandlung: Du kannst vom Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden. Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen (§ 1a BetrAVG, Stand Oktober 2026). Unverfallbar ist deine Anwartschaft, wenn du nach dem 21. Lebensjahr ausscheidest und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG, Stand Oktober 2026).
Ein Rechenbeispiel mit Annahmen: Du wandelst 200 Euro im Monat um. Der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent beträgt dann 30 Euro, insgesamt fließen 230 Euro im Monat in den Vertrag. Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat (2026) liegt die Grenze von 4 Prozent bei 338 Euro im Monat, du bleibst also darunter. Ob sich das für dich lohnt, hängt von Steuer und Sozialabgaben, vom Vertrag und von deiner Planung ab. Zur Rechnung hilft Entgeltumwandlung rechnen: Steuer und Sozialabgaben.
Für wen ist das Gesetz besonders relevant?
- Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die bisher keine Betriebsrente angeboten bekamen.
- Geringverdiener, für die der Arbeitgeber durch den Förderbetrag einen Anreiz hat einzuzahlen.
- Berufseinsteiger, die häufiger den Arbeitgeber wechseln und auf Übertragung und Unverfallbarkeit achten sollten.
- Beschäftigte, die ab dem Rentenalter flexibel aussteigen möchten.
Häufige Fragen
Muss mein Arbeitgeber jetzt eine Betriebsrente anbieten?
Nein. Das Gesetz verpflichtet nicht zu einem Angebot. Es verbessert die Rahmenbedingungen, damit mehr Unternehmen eines anbieten. Dein Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG bleibt bestehen.
Kann mein Arbeitgeber meine kleine Betriebsrente einfach auszahlen?
Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BetrAVG ja, ohne deine Zustimmung, wenn der Anspruch unter der Schwelle von 1,5 Prozent der Bezugsgröße monatlich beziehungsweise 18 Zehntel bei Kapital liegt. Lass dir die Berechnung geben und kläre die steuerlichen Folgen.
Was ist Opting-out?
Beim Opting-out wird die Entgeltumwandlung für alle Beschäftigten als Regel eingeführt, und du kannst ihr widersprechen. Das Gesetz erleichtert diese Systeme, laut Fachbeitrag auch ohne Tarifbindung über eine Betriebsvereinbarung. Die Regeln dazu stehen in § 20 BetrAVG.
Wann gelten die einzelnen Neuerungen?
Das Gesetz ist laut Fachbeitrag im Januar 2026 verkündet. Das Inkrafttreten einzelner Regelungen kann gestaffelt sein, die Quellen, die hier ausgewertet wurden, nennen keine Termine je Vorschrift. Maßgeblich ist der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt.
So gehst du jetzt vor
- Frage deinen Arbeitgeber, ob eine Betriebsrente, ein Sozialpartnermodell oder ein Opting-out-System angeboten wird.
- Prüfe bei einem bestehenden Vertrag Unverfallbarkeit, Übertragbarkeit und die Abfindungsregel.
- Rechne mit deinem Arbeitgeberzuschuss und den Abzügen, bevor du einen Betrag festlegst.
- Vergleiche die Betriebsrente mit anderen Bausteinen, zum Beispiel dem Altersvorsorgedepot.
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Quellen: Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung, Drucksache 21/3085 (Stand Dezember 2025), Betriebsrentengesetz (BetrAVG) (Stand Oktober 2026), § 100 EStG, Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (Stand Oktober 2026), Kliemt: BAV-Update 2026, Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (Fachbeitrag, Stand Januar 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung. Wenn du deine Vorsorge persönlich einordnen möchtest, findest du hier den Weg zu einer Beratung bei Academycon.