Bei einer bAV und Krankenversicherung wirkt die Entgeltumwandlung an zwei Stellen: Heute bei den laufenden Beiträgen und später bei der Auszahlung der Betriebsrente. Dieser Ratgeber erklärt beide Wirkungen mit den Regeln, die im Oktober 2026 gelten.
Kurz beantwortet: Bei der Entgeltumwandlung sind während der Ansparphase bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei, für 2026 berechnet 338 Euro im Monat. Steuerfrei sind bis zu 8 Prozent, 2026 berechnet 676 Euro im Monat. Spätere Auszahlungen aus der Betriebsrente können Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auslösen. Bei einer Kapitalauszahlung gilt eine Verteilung über 120 Monate. Stand Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Während der Ansparphase mindert die Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbasis, weil der umgewandelte Betrag nicht beitragspflichtig ist.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro monatlich (Stand Oktober 2026). 4 Prozent davon (Sozialabgabengrenze) sind berechnet 338 Euro, 8 Prozent davon (Steuergrenze) 676 Euro.
- Leistungen aus einer Betriebsrente lösen in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge aus, soweit ein Freibetrag überschritten wird.
- Bei einer Kapitalauszahlung gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Betrag, längstens für 120 Monate (§ 229 SGB V).
- Wer privat krankenversichert ist, ist von diesen Beiträgen in der Regel nicht betroffen. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung richtet sich nicht nach dem Einkommen.
Was passiert während der Ansparphase?
Bei einer Entgeltumwandlung wird ein Teil deines Bruttogehalts nicht ausgezahlt, sondern in die Versorgung eingezahlt. Bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze ist dieser Teil sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV), bis 8 Prozent steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Auf den sozialabgabenfreien Betrag fallen also keine Beiträge zur Krankenversicherung an.
Rechenbeispiel. Annahme: Du wandelst monatlich 200 Euro um. Dann sinkt deine beitragspflichtige Einnahme um diesen Betrag, und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden auf dieser niedrigeren Basis berechnet. Den Effekt auf dein Nettogehalt rechnest du am besten mit dem Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen nach, denn Lohnsteuer lässt sich nicht pauschal berechnen.
Was passiert bei der Auszahlung im Alter?
Leistungen aus einer Betriebsrente gelten als Versorgungsbezüge. Auf sie fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, nach dem allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag. Ein Freibetrag, der sich an der Bezugsgröße orientiert, schont kleinere Leistungen (§ 226 SGB V). Die Beiträge werden also erst oberhalb dieses Betrags fällig.
Bei einer Kapitalauszahlung gilt eine andere Regel. Wird statt einer laufenden Rente eine einmalige Leistung gezahlt, oder war eine solche Kapitalleistung schon vor dem Versorgungsfall vereinbart oder zugesagt, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, und zwar für höchstens 120 Monate. Die Beitragslast wird also über bis zu zehn Jahre verteilt. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Höhe der Kapitalleistung und vom Beitragssatz ab.
Wo liegt der Unterschied zwischen gesetzlich und privat versichert?
| Phase | Gesetzlich versichert | Privat versichert |
|---|---|---|
| Ansparphase, sozialabgabenfrei bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, steuerfrei bis 8 Prozent | Auf den sozialabgabenfreien Betrag bis 4 Prozent keine Beiträge | Keine Auswirkung auf den Beitrag, der Steuervorteil bleibt |
| Rente aus der Betriebsrente | Beiträge oberhalb des Freibetrags nach dem allgemeinen Satz plus Zusatzbeitrag | In der Regel keine Beiträge aus der Betriebsrente |
| Kapitalauszahlung | Verteilt über 120 Monate mit je einem Einhundertzwanzigstel | In der Regel keine Beiträge aus der Kapitalleistung |
Was du bei einem Angebot prüfen solltest
- Welcher Durchführungsweg vorliegt, also Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Daraus ergeben sich Kosten und Abrechnung.
- Ob Auszahlungen als Rente oder als Kapital vorgesehen sind, denn davon hängt die Beitragsbelastung im Alter ab.
- Ob dein Arbeitgeber den Zuschuss von 15 Prozent zahlt, wenn er durch die Umwandlung Sozialabgaben spart.
- Ob der Vertrag bei einem Jobwechsel übertragen oder beitragsfrei gestellt werden kann.
Warum die Krankenversicherung im Alter überhaupt mitzählt
Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich aus Beiträgen ihrer Mitglieder, und auch im Alter werden Einnahmen berücksichtigt, die einen Versorgungscharakter haben. Eine Betriebsrente ist eine solche Einnahme. Die Regel ist deshalb keine Sonderlast für Betriebsrentner, sondern folgt dem Grundsatz, dass Einkommen im Alter beitragsrechtlich erfasst wird.
Wie stark dich das trifft, hängt davon ab, welche anderen Einkünfte du im Alter hast. Eine kleine Betriebsrente kann durch den Freibetrag weitgehend beitragsfrei bleiben, eine größere Rente oder Kapitalleistung wirkt sich dagegen spürbar aus.
Typische Fehler bei der Berechnung
- Nur das Netto im Jahr der Umwandlung betrachten. Dann wird die spätere Beitragslast im Alter ausgeblendet.
- Den Arbeitgeberzuschuss übersehen. Ohne Zuschuss fällt die Gesamtrechnung deutlich schlechter aus.
- Die Auszahlungsform offen lassen. Eine Rente und eine Kapitalleistung werden beitragsrechtlich unterschiedlich behandelt.
- Den Freibetrag ignorieren. Gerade bei kleineren Leistungen kann er die Beitragslast spürbar senken.
- Den Vertrag ohne Prüfung der Kosten abschließen. Kosten des Durchführungswegs mindern die spätere Leistung und sollten in die Rechnung.
Häufige Fragen
Zahle ich auf die Betriebsrente immer Krankenversicherungsbeiträge?
Wenn du gesetzlich krankenversichert bist und die Rente als Versorgungsbezug fließt, fallen Beiträge an, soweit der Freibetrag überschritten wird. Wer privat versichert ist, ist davon in der Regel nicht betroffen. Die genaue Höhe hängt von Art und Höhe der Leistung ab.
Lohnt sich die Entgeltumwandlung trotz späterer Beiträge?
Das hängt von Dauer, Höhe und Auszahlungsform ab. Heute beitragsfrei umgewandelt zu werden, ist für viele ein spürbarer Vorteil. Ob sich das im Alter ausgleicht, lässt sich nur mit eigenen Zahlen beantworten. Rechne deshalb zwei Szenarien durch, bevor du dich festlegst.
Warum gibt es die Regel mit den 120 Monaten?
Die Beiträge fallen bei einer Kapitalleistung nicht auf einen Schlag an. Der Gesetzgeber rechnet die Leistung auf bis zu 120 Monate um: Je Monat zählt ein Einhundertzwanzigstel als beitragspflichtiger Zahlbetrag (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung schon vor dem Versorgungsfall vereinbart war.
Gilt das auch für die Pflegeversicherung?
In der Regel ja. Bei Versorgungsbezügen fällt auch ein Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung an, sofern eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Die Logik entspricht weitgehend der Krankenversicherung. Die genauen Beträge für deinen Fall nennt dir deine Krankenkasse auf Anfrage.
Kann ich den Beitrag durch die Auszahlungsform beeinflussen?
Teilweise. Wer eine Kapitalauszahlung statt einer Rente wählt, verteilt die Beitragslast über zehn Jahre. Das kann bei größeren Summen spürbar sein. Ob eine Kapitalzahlung insgesamt günstiger ist, hängt von Steuer, Beiträgen und deiner Lebenserwartung ab. Hier ist eine Rechnung mit eigenen Zahlen besonders wichtig.
Was ändert sich, wenn ich privat versichert bin?
Die Entgeltumwandlung wirkt dann vor allem über Steuer und Sozialabgaben, nicht über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die nicht vom Einkommen abhängen. Für die Leistungen im Alter sollte der Versicherer deines Vertrags die Wirkung auf deine Beiträge schriftlich erläutern.
So gehst du jetzt vor
- Lass dir vom Arbeitgeber die Art der Zusage und den Durchführungsweg schriftlich nennen.
- Frage nach, ob die Auszahlung als Rente oder als Kapital vorgesehen ist.
- Rechne Beispiele mit deinem Gehalt und deiner Krankenversicherung durch, sowohl für die Ansparphase als auch für die Auszahlung.
- Prüfe, ob der Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird.
- Hol dir bei größeren Entscheidungen eine persönliche Einschätzung, bevor du unterschreibst.
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Quellen: § 1a BetrAVG (Stand Oktober 2026), § 3 Nr. 63 EStG (Stand Oktober 2026), § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Stand Oktober 2026), § 226 SGB V (Stand Oktober 2026), § 229 SGB V (Stand Oktober 2026), Deutsche Rentenversicherung: Rechengrößen 2026 und 2027 (Stand Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.