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Grundsicherung: Neue Regeln, wenn man eine Arbeit annimmt

Seit Juli 2026 gilt der Vermittlungsvorrang nach § 3a SGB II. Was zumutbar ist, wie Erwerbseinkommen angerechnet wird und was du dem Jobcenter melden musst.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Wer Grundsicherung bezieht und eine Arbeit annimmt, trifft seit dem 1. Juli 2026 auf geänderte Regeln. Neu ist ein ausdrücklicher Vorrang der Vermittlung in § 3a SGB II, die Zumutbarkeit richtet sich nach § 10 SGB II, und der Entzug des Regelbedarfs bei der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, ist in § 31a Abs. 7 SGB II geregelt.

Dieser Ratgeber behandelt nur die Aufnahme einer Beschäftigung: Was das Jobcenter verlangen kann, wie ein neues Einkommen angerechnet wird und was du mitteilen musst. Die Kürzung bei Pflichtverletzungen insgesamt steht im Ratgeber Wann die Kürzung um 30 Prozent greift. Den Überblick über die Reform findest du im Hub zur Neuen Grundsicherung.

Kurz beantwortet: Seit dem 1. Juli 2026 geht die Vermittlung in Arbeit nach § 3a SGB II den Leistungen zum Lebensunterhalt vor. Jede Arbeit gilt nach § 10 SGB II als zumutbar, außer bei fünf gesetzlichen Gründen. Von einem Erwerbseinkommen bleiben 100 Euro pauschal und gestaffelt weitere Anteile bis 1.200 Euro anrechnungsfrei (Stand: November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • § 3a SGB II stellt die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit ausdrücklich vor die Leistungen zum Lebensunterhalt.
  • Zumutbar ist nach § 10 SGB II grundsätzlich jede Arbeit. Ausnahmen sind etwa fehlende Leistungsfähigkeit, Kindererziehung, Pflege und ein sonstiger wichtiger Grund.
  • Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, kann den Anspruch auf den Regelbedarf verlieren (§ 31a Abs. 7 SGB II).
  • Vom Erwerbseinkommen werden 100 Euro pauschal abgesetzt, darüber gilt eine Staffel von 20, 30 und 10 Prozent (§ 11b SGB II).
  • Die Aufnahme einer Arbeit gehört zu den Änderungen, die du dem Jobcenter mitteilen musst.

Was bedeutet der Vermittlungsvorrang nach § 3a SGB II?

§ 3a SGB II regelt, dass die Vermittlung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Ausbildung oder Arbeit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgeht. Der Vorrang gilt auch gegenüber den übrigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Integration in Erwerbsarbeit in seinen Fragen und Antworten vom 5. März 2026 als vorrangigen Auftrag der Grundsicherung.

Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen. Eine Leistung zur Eingliederung kann vorgehen, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung. Das Gesetz nennt dafür ausdrücklich Personen, die noch nicht 30 Jahre alt sind. Für junge Erwachsene kann also eine Qualifizierung Vorrang haben. Außerdem gilt der Vermittlungsvorrang nicht gegenüber der Förderung von Existenzgründungen mit Einstiegsgeld für eine selbstständige Tätigkeit nach § 16b SGB II.

Welche Arbeit ist zumutbar?

Nach § 10 Abs. 1 SGB II gilt jede Arbeit als zumutbar, es sei denn, einer der folgenden Gründe liegt vor. Die Aufstellung gibt den Gesetzestext sinngemäß wieder (Stand: November 2026).

GrundInhalt
LeistungsfähigkeitDu bist für die konkrete Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage.
Frühere TätigkeitDie Arbeit würde die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren, weil diese besondere körperliche Anforderungen stellt.
KindererziehungDie Arbeit würde die Erziehung eines Kindes gefährden. Ab dem vollendeten 14. Lebensmonat ist das in der Regel nicht der Fall, wenn die Betreuung gesichert ist.
PflegeDie Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar und die Pflege kann nicht anders sichergestellt werden.
Sonstiger wichtiger GrundEin anderer wichtiger Grund steht der Arbeit entgegen.

§ 10 Abs. 2 SGB II nennt zugleich Gründe, die für sich genommen keine Unzumutbarkeit begründen. Dazu zählen eine Tätigkeit, die nicht der Ausbildung oder früheren Arbeit entspricht, eine im Vergleich zur Ausbildung geringerwertige Arbeit, ein weiterer Arbeitsweg als bisher und ungünstigere Arbeitsbedingungen als früher. Für Absolventen ist das wichtig: Dass eine Stelle unter deinem Abschluss liegt, schützt dich allein nicht vor dem Angebot.

Für Berufseinsteiger, die nach dem Studium eine Stelle suchen, bietet der Ratgeber Berufseinstieg nach dem Studium einen Überblick über die ersten Schritte.

Was passiert, wenn ich ein Arbeitsangebot ablehne?

Hier greifen zwei verschiedene Regeln, die du auseinanderhalten solltest. Die allgemeine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II führt nach § 31a Abs. 1 zu einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs. Zusätzlich sieht § 31a Abs. 7 SGB II vor, dass der Anspruch auf den Regelbedarf entfällt, wenn du eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmst, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, und das willentlich geschieht.

Eine feste Dauer nennt § 31a Abs. 7 selbst nicht. Der Entfall endet entsprechend Abs. 1 Satz 2, sobald du deine Pflichten erfüllst oder ernsthaft und nachhaltig zusagst, sie künftig einzuhalten. Die Bundesagentur für Arbeit gibt eine Dauer von bis zu zwei Monaten an, das ist eine Angabe der Behörde und steht nicht im Gesetzeswortlaut, verbindlich ist dein Bescheid. Das Geld für Unterkunft und Heizung soll nach dem Gesetz für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Nach dem Wortlaut von § 31a Abs. 7 setzt der Entfall keine vorherige Pflichtverletzung voraus. Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen, im Regelfall hat er aber keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II), siehe Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Wer einen Termin versäumt, begründet davon unabhängig ein Meldeversäumnis, dazu der Ratgeber Jobcenter-Termin verpasst.

Wie wird neues Einkommen aus der Arbeit angerechnet?

Nimmst du eine Beschäftigung auf, wird das Erwerbseinkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. § 11b SGB II legt fest, welche Teile des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Bei Erwerbstätigkeit wird nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag von 100 Euro monatlich abgesetzt. Darüber gilt nach Absatz 3 diese Staffel:

Teil des BruttoeinkommensAnrechnungsfrei
bis 100 Euro100 Prozent (Pauschbetrag)
über 100 bis 520 Euro20 Prozent
über 520 bis 1.000 Euro30 Prozent
über 1.000 bis 1.200 Euro10 Prozent
über 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind über 1.500 Euro)0 Prozent

Für Leistungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind tritt an die Stelle der Grenze von 1.200 Euro der Betrag von 1.500 Euro. Übersteigt das monatliche Erwerbseinkommen 400 Euro, kann statt der Pauschale ein höherer Betrag für bestimmte Ausgaben abgesetzt werden, wenn du ihn nachweist.

Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?

Annahme: Eine alleinstehende Person ohne Kinder nimmt eine Teilzeitstelle mit 1.000 Euro Bruttoeinkommen im Monat auf und hat keine höheren abzugsfähigen Ausgaben. Die Rechnung ist vereinfacht und ersetzt nicht die Berechnung des Jobcenters (Stand November 2026).

PostenBetrag
Bruttoeinkommen1.000,00 Euro
Pauschbetrag (§ 11b Abs. 2)100,00 Euro
20 Prozent von 420 Euro (über 100 bis 520)84,00 Euro
30 Prozent von 480 Euro (über 520 bis 1.000)144,00 Euro
Anrechnungsfrei insgesamt328,00 Euro
Anzurechnendes Einkommen672,00 Euro

Das anzurechnende Einkommen von 672 Euro mindert den Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Ob und in welcher Höhe daneben ein Anspruch bleibt, hängt von deinem Bedarf ab, also vom Regelbedarf und den anerkannten Wohnkosten. Wegen der anrechnungsfreien Anteile bleibt von zusätzlichem Einkommen in der Regel ein Teil bei dir.

Was muss ich dem Jobcenter mitteilen?

Die Aufnahme einer Arbeit ist eine Änderung in den Verhältnissen, die du dem Jobcenter mitteilen musst. Die allgemeine Mitwirkungspflicht dafür steht in § 60 SGB I. Reiche den Arbeitsvertrag und die ersten Lohnabrechnungen ein und halte fest, wann du sie übergeben hast. Wer eine Mitteilung unterlässt, riskiert Rückforderungen. Die Regeln für Studierende sind eigen: Ein Nebenjob ändert am Grundausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nichts, siehe Neue Grundsicherung für Studierende und BAföG und Nebenjob.

Häufige Fragen

Muss ich jede Arbeit annehmen?

Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit. Ausnahmen nennt § 10 Abs. 1 SGB II, etwa fehlende gesundheitliche Eignung, die Erziehung eines Kindes, Pflege eines Angehörigen oder ein sonstiger wichtiger Grund. Die Gründe musst du dem Jobcenter darlegen.

Gilt der Vermittlungsvorrang auch für junge Erwachsene?

Ja, aber das Gesetz erlaubt bei Personen unter 30 Jahren, dass eine Qualifizierung vorgeht, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist.

Wie lange kann das Jobcenter den Regelbedarf streichen?

Der Gesetzestext nennt keine feste Dauer. Der Entfall endet, sobald du deine Pflichten erfüllst oder ernsthaft und nachhaltig zusagst, sie einzuhalten (§ 31a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit gibt bis zu zwei Monate an, was dein Bescheid festlegt, ist verbindlich. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dann an den Vermieter gehen.

Wird Einkommen aus einem Minijob angerechnet?

Ja, auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung ist Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b SGB II. Anrechnungsfrei bleibt der Pauschbetrag von 100 Euro und der Anteil nach der Staffel.

So gehst du jetzt vor

  1. Teile dem Jobcenter schriftlich mit, dass du eine Arbeit aufnimmst, und lege den Arbeitsvertrag bei.
  2. Reiche die Lohnabrechnungen fristgerecht ein und bewahre eine Kopie auf.
  3. Rechne dein anrechenbares Einkommen nach der Staffel in § 11b SGB II grob nach und prüfe den neuen Bescheid.
  4. Lehne ein Arbeitsangebot nur ab, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt, und begründe ihn schriftlich.
  5. Bei Fragen zur Finanzplanung zum Berufseinstieg findest du Unterstützung unter So arbeiten wir.

Passend dazu

Quellen: § 3a SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 10 SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 11b SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 31a SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); Fragen und Antworten zur Umgestaltung der Grundsicherung, Bundesarbeitsministerium (Stand 5. März 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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