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ePA-Pflicht für Praxen: Was eingestellt wird und was du steuerst

Welche Befunde Praxen nach § 347 SGB V in die ePA einstellen müssen, wie du widersprichst und welche Hinweispflichten gelten. Stand November 2026.
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Inhalt

Die ePA-Pflicht für Arztpraxen bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte bestimmte Behandlungsdaten in deine elektronische Patientenakte einstellen müssen, sofern du nicht widersprichst. Das betrifft dich als Patient unmittelbar, weil du steuern kannst, was in der Akte landet. Dieser Ratgeber zeigt, welche Daten nach § 347 SGB V verpflichtend eingestellt werden und welche Rechte du dabei hast.

Kurz beantwortet: Praxen müssen nach § 347 Abs. 2 SGB V Laborbefunde, Befundberichte aus bildgebender Diagnostik, Berichte über invasive oder operative Maßnahmen und elektronische Arztbriefe aus der aktuellen Behandlung in die ePA einstellen, wenn du nicht widersprochen hast. Du kannst der Befüllung widersprechen. Stand: November 2026 (Merkblatt der KBV, Stand November 2024).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht zur Befüllung betrifft nach § 347 Abs. 2 SGB V Laborbefunde, Befundberichte bildgebender Diagnostik, Berichte über Maßnahmen und eArztbriefe aus der aktuellen Behandlung.
  • Voraussetzung ist, dass die Daten elektronisch vorliegen und du nicht widersprochen hast.
  • Ältere Daten können eingestellt werden, müssen es aber nicht.
  • Praxen müssen dich über die Daten und dein Widerspruchsrecht informieren, bei sensiblen Daten ausdrücklich.
  • Die ePA selbst hast du seit 15. Januar 2025 nach der Opt-out-Regel, ein Widerspruch gegen die Akte ist jederzeit möglich.

Was ist die ePA-Pflicht für Praxen?

Die elektronische Patientenakte ist nach § 341 SGB V eine von den Versicherten selbst geführte Akte. Die Praxen sind verpflichtet, sie zu befüllen, soweit das Gesetz es vorsieht. Die zentrale Vorschrift ist § 347 SGB V. Nach einer Zusammenstellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Stand November 2024, nennt § 347 Abs. 2 SGB V vier Gruppen, die aus der aktuellen Behandlung in die ePA gehören. Voraussetzung ist, dass die Daten elektronisch vorliegen und die Patientin oder der Patient nicht widersprochen hat. Was die Akte darüber hinaus enthalten kann, erklärt Was in der ePA steht und wer darauf zugreifen darf.

DatenartPflicht zum EinstellenFundstelle (laut KBV-Merkblatt)
LaborbefundeJa, aus der aktuellen Behandlung§ 347 Abs. 2 SGB V
Befundberichte aus bildgebender DiagnostikJa, aus der aktuellen Behandlung§ 347 Abs. 2 SGB V
Berichte über invasive, operative oder konservative MaßnahmenJa, aus der aktuellen Behandlung§ 347 Abs. 2 SGB V
Elektronische ArztbriefeJa, aus der aktuellen Behandlung§ 347 Abs. 2 SGB V
Daten für Anwendungsfälle wie die elektronische MedikationslisteSpätere Pflicht§ 347 Abs. 1 SGB V
Ältere DatenNein, freiwillig, wenn für die Versorgung erforderlich§ 347 Abs. 2 Satz 3 SGB V

Kann ich der Befüllung durch die Praxis widersprechen?

Ja. Die Praxis darf Daten nicht einstellen, wenn du widersprochen hast. Laut KBV-Merkblatt muss der Widerspruch nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation vermerkt werden, ein einfacher Vermerk genügt. Du kannst einzelnen Datensätzen widersprechen. Eine Ausnahme gilt bei Daten, die zu einem Anwendungsfall wie dem Medikationsprozess gehören: Dort kannst du nur dem gesamten Anwendungsfall widersprechen, nicht einzelnen Einträgen.

Davon zu unterscheiden ist der Widerspruch gegen die Akte insgesamt. Wie er funktioniert und welche Frist gilt, beschreibt die Anleitung ePA widersprechen: Anleitung Schritt für Schritt. Nach § 344 Abs. 3 SGB V ist der Widerspruch auch nach Einrichtung der Akte jederzeit möglich, mit Löschung der Akte einschließlich aller Daten und ohne Wiederherstellung.

Welche Hinweispflichten hat die Praxis?

Die Praxis muss dich nach § 347 Abs. 3 SGB V darüber informieren, welche Daten eingestellt werden und dass du widersprechen kannst. Bei besonders sensiblen Daten, etwa zu psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen und Schwangerschaftsabbrüchen, ist der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ausdrücklich zu geben (§ 347 Abs. 3 Satz 6 SGB V). Nach § 347 Abs. 4 Satz 4 SGB V weist die Praxis außerdem darauf hin, dass du weitere Einstellungen verlangen kannst.

Das hat einen praktischen Wert: Du musst nicht von dir aus erfragen, was in die Akte kommt. Wenn du sensible Befunde nicht dort haben möchtest, ist der richtige Zeitpunkt das Gespräch in der Praxis, bevor die Daten übertragen werden.

Wie lange hat die Praxis Zeit, Daten einzustellen, und wer sieht sie?

Nach dem KBV-Merkblatt gibt es keine feste gesetzliche Frist für das Einstellen. Die Praxis hat über die Zugriffsberechtigung Zeit, die standardmäßig 90 Tage ab dem Einlesen der Gesundheitskarte beträgt, und sollte früher einstellen, wenn Kolleginnen und Kollegen die Daten beim nächsten Besuch brauchen. Läuft die Zugriffsfrist ab, kann erst beim nächsten Kontakt wieder eingestellt werden, sobald der Zugriff erneut besteht. Hast du während der Zugriffszeit widersprochen, darf die Praxis nicht einstellen. Die Praxis-Software soll protokollieren, welches Benutzerkonto auf die ePA zugegriffen hat (§ 309 Abs. 1 SGB V).

Auf Wunsch stellt die Praxis auch Daten ein, die nicht zur Pflicht gehören. Das setzt nach § 347 Abs. 4 SGB V voraus, dass die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen, elektronisch vorliegen und du ausdrücklich eingewilligt hast. Die Einwilligung muss dokumentiert werden. Elektronische Kopien der Behandlungsakte nach § 630g Abs. 2 BGB muss die Praxis auf dein Verlangen einstellen (§ 347 Abs. 5 SGB V).

Was bedeutet das für dich im Alltag?

Wer häufig Praxis und Fachrichtung wechselt, etwa Studierende nach einem Umzug, profitiert davon, dass Befunde nicht jedes Mal neu angefordert werden müssen. Der Preis ist, dass mehr Daten in einer zentralen Akte liegen. Deshalb lohnt es sich, die Einstellungen in der ePA-App deiner Krankenkasse zu kennen. Ob die ePA-Funktionen für dich über die Gesundheitskarte oder eine App laufen, ist ein eigenes Thema, siehe Digitale Gesundheitskarte per App: Ersatz für die Plastikkarte?.

Annahme: Du lässt beim Hausarzt Blut abnehmen. Der Laborbefund liegt elektronisch vor und stammt aus der aktuellen Behandlung. Hast du nicht widersprochen, stellt die Praxis ihn nach § 347 Abs. 2 SGB V in die ePA ein. Hast du widersprochen, verbleibt er in der Praxisdokumentation. Beides ist zulässig, die Entscheidung liegt bei dir.

Häufige Fragen

Muss mein Arzt alles in die ePA einstellen?

Nein. Verpflichtend sind nach § 347 Abs. 2 SGB V Laborbefunde, Befundberichte bildgebender Diagnostik, Berichte über Maßnahmen und eArztbriefe aus der aktuellen Behandlung. Ältere Daten sind freiwillig. Du kannst jederzeit widersprechen.

Wo sehe ich, was eingestellt wurde?

Du siehst den Inhalt in der ePA, die deine Krankenkasse bereitstellt, in der Regel über deren App. Wie die Akte aufgebaut ist, steht in § 341 SGB V. Die Zugriffsrechte der Praxen kannst du dort verwalten.

Kann ich einzelne Befunde ausblenden?

Einzelnen Datensätzen kannst du widersprechen. Bei Daten eines Anwendungsfalls wie dem Medikationsprozess ist nach dem KBV-Merkblatt nur der Widerspruch gegen den gesamten Anwendungsfall möglich.

Haben Apotheken dieselbe Pflicht?

Dieser Ratgeber behandelt die Pflicht der Arztpraxen. Für Apotheken gelten eigene Regelungen, die du bei der Apothekerkammer oder deiner Apotheke erfragen kannst.

So gehst du jetzt vor

  1. Rufe in der ePA-App deiner Krankenkasse auf, was bereits in deiner Akte liegt.
  2. Frag in der Praxis, welche Daten sie einstellt, und sage dort, wenn du einzelnen Befunden widersprechen möchtest.
  3. Entscheide, ob du der Akte insgesamt widersprechen willst, und nutze dafür die Anleitung zum Widerspruch.
  4. Prüfe die Zugriffsrechte der Praxen in der App und passe sie an.

Passend dazu

Quellen: KBV, PraxisInfoSpezial Elektronische Patientenakte: Antworten auf rechtliche Fragen (Stand November 2024), § 341 SGB V, Elektronische Patientenakte (Gesetzestext, Abruf November 2026) und § 344 SGB V, Widerspruch (Gesetzestext, Abruf November 2026). Die aktuelle Fassung der §§ 341 bis 349 SGB V ist maßgeblich. Persönliche Beratung zum Krankenversicherungsschutz bietet Academycon unter So arbeiten wir.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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