Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine Akte, die du selbst führst und in der Befunde, Diagnosen und Therapien gesammelt werden können. Das Sozialgesetzbuch V beschreibt, welche Inhalte sie aufnehmen kann und seit wann die Krankenkassen sie bereitstellen müssen. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was in der ePA stehen kann, wie das Widerspruchsrecht funktioniert und welche Fristen gelten.
Kurz beantwortet: Die ePA kann Befunde, Diagnosen, Therapien, Arztbriefe, den Medikationsplan, Notfalldaten, die Impfdokumentation und Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Organspendeerklärungen enthalten. Nach § 342 SGB V gilt seit dem 15. Januar 2025 die Opt-out-Regel. Wer nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Information widerspricht, erhält die Akte von seiner Krankenkasse (Stand: Gesetzestext, abgerufen November 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Die ePA ist eine freiwillige Akte, die du selbst führst. Die Krankenkasse stellt sie bereit.
- Sie soll Informationen wie Befunde und Diagnosen über Einrichtungen und Fachgrenzen hinweg verfügbar machen.
- Seit dem 15. Januar 2025 gilt die Opt-out-Regel. Die Akte wird also bereitgestellt, außer du widersprichst.
- Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der vorherigen Information möglich.
- Die Details zu Zugriffsrechten findest du in den Informationen deiner Krankenkasse.
Was ist die elektronische Patientenakte?
Nach § 341 SGB V ist die ePA eine von den Versicherten selbst geführte elektronische Akte. Die Krankenkassen stellen sie nach § 342 bereit. Die Nutzung ist freiwillig. Die Akte soll Befunde, Diagnosen sowie geplante und durchgeführte Therapien für die Versorgung bereitstellen, und zwar einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend. Damit ist gemeint, dass Befunde über Einrichtungs- und Fachgrenzen hinweg verfügbar sein sollen.
Die Versicherten- und Widerspruchsrechte können Versicherte ab dem 15. Lebensjahr ausüben. Für jüngere Versicherte treffen andere Regeln die Entscheidung, die dieser Ratgeber nicht im Detail darstellt.
Was kann in der ePA stehen?
Nach § 341 Abs. 2 SGB V kann die Akte unter anderem die folgenden Inhalte enthalten. Die Aufzählung zeigt, welche Art von Informationen gemeint ist, sie ist keine Pflichtliste für jede Akte.
| Bereich | Beispiele aus dem Gesetz |
|---|---|
| Medizinische Befunde | Befunde, Diagnosen, Therapien, Behandlungsberichte, elektronische Arztbriefe |
| Medikation und Notfall | Elektronischer Medikationsplan, Notfalldaten, Patientenkurzakte |
| Vorsorge und Impfungen | Impfdokumentation, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft |
| Persönliche Erklärungen | Hinweise auf Organspendeerklärungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen |
| Weitere Daten | Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen, elektronische Verordnungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen |
Wichtig ist der Unterschied zwischen dem, was die Akte aufnehmen kann, und dem, was tatsächlich darin steht. Ob ein Befund in deiner Akte liegt, hängt davon ab, ob er übermittelt wurde und ob du ihn freigegeben hast. Eine Garantie für Vollständigkeit bietet die Akte nicht.
Seit wann gilt die Opt-out-Regel?
Bis zum 14. Januar 2025 galt nach dem Gesetzestext eine Opt-in-Regel. Die Akte war nur auf Antrag und mit deiner Einwilligung bereitzustellen. Seit dem 15. Januar 2025 gilt die Opt-out-Regel. Die Krankenkasse muss jedem Versicherten die ePA bereitstellen, der nach vorheriger Information gemäß § 343 SGB V nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen hat.
Opt-out bedeutet, dass du aktiv werden musst, wenn du keine ePA möchtest. Du musst also nicht zustimmen, um sie zu erhalten, aber du kannst widersprechen. Wie das konkret abläuft, beschreibt der Artikel ePA widersprechen: Anleitung Schritt für Schritt.
Welche Fristen gelten beim Widerspruch?
Die Frist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit der vorherigen Information nach § 343 SGB V. Wer innerhalb dieser Zeit widerspricht, bekommt die Akte nicht von der Krankenkasse bereitgestellt. Wer später widerspricht, sollte mit der Krankenkasse klären, wie sich das auf die bereits angelegte Akte auswirkt.
| Zeitpunkt | Regel nach dem Gesetzestext |
|---|---|
| Bis 14. Januar 2025 | Opt-in: Bereitstellung nur auf Antrag und mit Einwilligung |
| Ab 15. Januar 2025 | Opt-out: Bereitstellung, außer bei Widerspruch |
| Widerspruchsfrist | Sechs Wochen nach der vorherigen Information nach § 343 SGB V |
Wer kann auf die ePA zugreifen?
Die Frage nach dem Zugriff ist für viele der wichtigste Punkt. Der hier verwendete Gesetzestext zu § 341 und § 342 SGB V regelt die Bereitstellung und die Inhalte, aber keine Zugriffsrechte im Einzelnen. Diese Details ergeben sich aus weiteren Vorschriften und aus der Anwendung der ePA durch deine Krankenkasse.
Deshalb lohnt es sich, die Informationen deiner Krankenkasse nach § 343 SGB V zu lesen. Dort findest du die Angaben, die die Kasse dir vor der Bereitstellung geben muss. Prüfe außerdem in der App deiner Krankenkasse, welche Einstellungen dir zur Verfügung stehen.
Was bedeutet die ePA im Alltag?
Im Alltag bedeutet die ePA vor allem, dass Informationen über deine Behandlung an einem Ort gesammelt werden können. Das kann bei einem Arztwechsel helfen, weil Befunde nicht erst angefordert werden müssen. Gleichzeitig lohnt es sich, den Inhalt regelmäßig zu prüfen. Wer weiß, was in der Akte steht, kann besser entscheiden, welche Informationen er freigibt.
Die Verbindung mit anderen digitalen Angeboten ist ebenfalls relevant. Die elektronische Gesundheitskarte und der Zugang über die App spielen eine Rolle. Mehr dazu steht im Artikel zur Digitalen Gesundheitskarte per App.
Häufige Fragen
Muss ich eine ePA haben?
Die Nutzung ist freiwillig. Die Krankenkasse muss dir die Akte bereitstellen, du kannst aber widersprechen. Wenn du keine Akte möchtest, ist der Widerspruch der richtige Weg. Die Entscheidung liegt bei dir.
Was passiert, wenn ich nicht widerspreche?
Dann stellt dir die Krankenkasse die ePA nach der Opt-out-Regel bereit. Du musst dann nicht aktiv zustimmen. Wichtig ist, dass du die Informationen nach § 343 SGB V kennst, damit du die Frist nicht verpasst.
Kann ich den Inhalt der Akte einsehen?
Die ePA ist eine Akte, die du selbst führst. Deshalb solltest du die Möglichkeiten der Einsicht über die App oder die Angebote deiner Krankenkasse prüfen. Welche Funktionen dir konkret zur Verfügung stehen, erfährst du dort.
Ist die ePA dasselbe wie die elektronische Gesundheitskarte?
Nein. Die Gesundheitskarte ist der Ausweis für den Zugang zur Versorgung. Die ePA ist die Akte mit Gesundheitsinformationen. Beide hängen technisch zusammen, sind aber nicht identisch.
Kann ich einzelne Inhalte aus der Akte entfernen?
Diese Frage hängt von den Funktionen ab, die deine Krankenkasse in der ePA anbietet. Der Gesetzestext nennt die Inhalte, aber keine Einzelheiten zur Löschung. Frage deshalb bei deiner Krankenkasse nach, wie du mit einzelnen Dokumenten umgehst.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, ob du die Information nach § 343 SGB V von deiner Krankenkasse erhalten hast.
- Entscheide, ob du die ePA nutzen oder widersprechen möchtest, und halte die Sechs-Wochen-Frist ein.
- Richte, falls du die Akte nutzt, die App deiner Krankenkasse ein und prüfe die Einstellungen.
- Kontrolliere regelmäßig, welche Inhalte in der Akte liegen und welche Freigaben du erteilt hast.
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Quellen: § 341 SGB V, Elektronische Patientenakte, gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026 und § 342 SGB V, Anspruch auf elektronische Patientenakte, gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.