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Immatrikulation ohne Krankenversicherungsnachweis: Was passiert

Ohne Krankenversicherungsnachweis fehlt bei der Immatrikulation ein Pflichtdokument. So laufen Anmeldung, Befreiung und Meldung bei der Krankenkasse ab.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Ohne Krankenversicherungsnachweis fehlt bei der Immatrikulation ein Pflichtdokument. Was dann passiert, hängt davon ab, ob du schon familienversichert bist, neu bei einer Krankenkasse angemeldet werden musst oder privat versichert bist. Dieser Ratgeber zeigt die Wege, die Fristen und die Kosten.

Kurz beantwortet: Der Nachweis über deine Krankenversicherung gehört zu den Unterlagen für die Einschreibung. An der Universität Freiburg ist er ausdrücklich Voraussetzung für die Immatrikulation, andere Hochschulen regeln das in eigenen Ordnungen. Studierende sind grundsätzlich pflichtversichert, sofern keine vorrangige Absicherung besteht. Der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei rund 143 Euro im Monat (Stand: Januar 2026, Annahme: Zusatzbeitrag 2,9 Prozent).

Das Wichtigste in Kürze

  • Studierende an staatlichen oder anerkannten Hochschulen sind bis zur Altersgrenze krankenversicherungspflichtig, wenn keine vorrangige Absicherung besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 7 SGB V).
  • An der Universität Freiburg wird der Nachweis als elektronische Meldung der Krankenkasse an die Hochschule übermittelt.
  • Wer privat versichert ist, braucht eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht gestellt werden (§ 8 Abs. 2 SGB V).
  • Die Befreiung wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Krankheitsschutz nachgewiesen wird. Sie ist danach nicht widerrufbar.
  • Die Beitragsberechnung für Studierende beruht auf einer Bemessungsgrundlage von 855 Euro im Monat (Stand: Januar 2026).

Welche Nachweise verlangt die Hochschule?

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Hochschule. Die Universität Freiburg nennt drei typische Fälle, an denen du dich orientieren kannst. Die Vorgaben deiner eigenen Hochschule gelten vorrangig.

Deine SituationWas typischerweise verlangt wirdGrundlage
Familienversichert oder schon bei einer Krankenkasse versichertDie Krankenkasse übermittelt die elektronische Meldung an die HochschuleUniversität Freiburg
Keine deutsche KrankenversicherungAnmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, dort die Meldung mit dem Meldegrund 10 anfordernUniversität Freiburg
Privat versichert oder Inhaber einer EHIC aus EU, EWR, Schweiz oder GroßbritannienBefreiung von der Versicherungspflicht, bescheinigt von einer gesetzlichen Krankenkasse, die die Meldung übermitteltUniversität Freiburg, § 8 SGB V

Ohne den Nachweis über eine Befreiung wird die Befreiung nicht wirksam (§ 8 Abs. 2 SGB V). Deshalb sollte die Bescheinigung der Krankenkasse vor der Einschreibung vorliegen.

Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?

Ohne Nachweis fehlt die Grundlage für die Einschreibung. Die Hochschule kann die Immatrikulation nach ihrer Ordnung erst abschließen, wenn der Nachweis vorliegt. Die Versicherungspflicht knüpft an das Studium an (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Der Nachweis ist nur die Bestätigung dafür. Deshalb lohnt es sich, die Anmeldung bei der Krankenkasse früh zu erledigen, bevor Fristen an der Hochschule ablaufen.

Welche Fristen zählen?

  • Befreiung von der Versicherungspflicht: Der Antrag bei der Krankenkasse ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen (§ 8 Abs. 2 SGB V).
  • Wirkung der Befreiung: Sie gilt ab Beginn der Pflicht, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Andernfalls wirkt sie ab dem Kalendermonat nach der Antragstellung (§ 8 Abs. 2 SGB V).
  • Kassenwechsel: Nach dem Wechsel gilt eine Bindungsfrist von zwölf Monaten. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Wird die Dreimonatsfrist für die Befreiung versäumt, ist ein Antrag nach § 8 SGB V danach nicht mehr möglich. Deshalb lohnt es sich, den Termin direkt nach der Zusage der Hochschule in den Kalender zu schreiben. Wer gesetzlich versichert bleibt, muss sich um die Befreiung nicht kümmern, wohl aber um die Meldung an die Hochschule.

Was kostet die Studierendenversicherung?

Studierende zahlen nicht nach einem Gehalt, sondern nach einer festen Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist der monatliche BAföG-Bedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen: 475 Euro Grundbedarf plus 380 Euro Wohnpauschale, zusammen 855 Euro (§ 236 SGB V). Der ermäßigte Beitragssatz beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Satzes, also 10,22 Prozent (§ 245 SGB V, Stand: 1. Januar 2026).

BestandteilBetrag pro MonatRechenweg
Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag87,38 Euro855 Euro mal 10,22 Prozent
Zusatzbeitrag der Kasse (Durchschnitt)24,80 Euro855 Euro mal 2,9 Prozent (Annahme)
Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag30,78 Euro855 Euro mal 3,6 Prozent
Summe142,96 EuroSumme der drei Positionen

Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von deiner Krankenkasse ab, der Wert oben ist ein Durchschnitt. Die Grundlagen stammen aus den Rechengrößen des GKV-Spitzenverbands (Stand: Januar 2026). Für Studierende mit Kind oder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fällt in der Pflegeversicherung kein Kinderlosenzuschlag an.

Häufige Fragen

Muss ich mich selbst bei einer Krankenkasse anmelden?

Wenn du weder familienversichert noch anderweitig pflichtversichert bist, wählst du selbst eine gesetzliche Krankenkasse. Die Kasse meldet dich an die Hochschule. An der Universität Freiburg fordert man dafür die Meldung mit dem Meldegrund 10 an. Die Wahl der Kasse liegt bei dir.

Was ist, wenn ich über meine Eltern familienversichert bin?

Familienversicherung und Studierendenversicherung schließen sich aus. Kinder sind bis zur Altersgrenze 25 in Ausbildung familienversichert, wenn ihr Gesamteinkommen die Grenze von einem Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt. Diese Grenze liegt 2026 bei 565 Euro im Monat (Stand: Januar 2026, GKV-Spitzenverband). Wer nachrangig versichert ist, ist nicht zusätzlich studentisch pflichtversichert (§ 5 Abs. 7 SGB V).

Kann ich mich mit einer privaten Versicherung befreien lassen?

Ja, auf Antrag, wenn du einen anderweitigen Krankheitsschutz nachweist. Die Frist beträgt drei Monate, danach ist die Entscheidung nicht mehr widerrufbar (§ 8 SGB V). Welche Folgen ein solcher Schritt für Beiträge und Leistungen hat, erklärt der Ratgeber Studentische Krankenversicherung: PKV oder GKV, was passt für dich?.

Gilt das auch für Studierende aus dem Ausland?

Studierende mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) aus EU-, EWR-, Schweizer oder britischen Staaten können sich nach den Hinweisen der Universität Freiburg von der Pflicht befreien lassen. Die EHIC deckt im Krankheitsfall meist nur medizinisch notwendige Leistungen. Ob das für deine Situation reicht, klärst du am besten bei der Krankenkasse oder der Hochschule.

Was passiert beim Kassenwechsel?

Die neue Krankenkasse übermittelt eine Meldung mit dem Meldegrund M11, damit die Rückmeldung an der Hochschule funktioniert. Die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung bei der alten Kasse (§ 175 Abs. 4 SGB V).

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre, ob du familienversichert oder anderweitig pflichtversichert bist. Deine Eltern können bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob du noch mitversichert bist.
  2. Frage bei deiner gesetzlichen Krankenkasse die Meldung für die Hochschule an. Die Universität Freiburg nennt dafür den Meldegrund 10.
  3. Lies in der Immatrikulationsordnung oder auf der Website deiner Hochschule, welche Form des Nachweises akzeptiert wird.
  4. Bist du privat versichert, stelle den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten und halte den Nachweis deiner privaten Versicherung bereit.
  5. Bei Fragen zu deiner persönlichen Situation hilft eine persönliche Beratung. Wie diese bei Academycon abläuft, zeigt unsere Seite zur Arbeitsweise.

Passend dazu

Quellen: § 5 SGB V, Versicherungspflicht (Abruf Oktober 2026), § 8 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht (Abruf Oktober 2026), § 245 SGB V, Beitragssatz für Studierende (Abruf Oktober 2026), GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht (Stand: 1. Januar 2026), Universität Freiburg, Nachweise zur Krankenversicherung bei der Immatrikulation (ohne Datumsangabe).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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