Wer unverheiratet zusammenlebt, lebt rechtlich anders als ein Ehepaar. Viele Paare gehen davon aus, dass nach einigen Jahren gemeinsamer Wohnung ähnliche Rechte entstehen. Das Gesetz sieht das so nicht vor. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln an die Ehe gebunden sind, wo unverheiratete Paare trotzdem Vorsorge treffen müssen und welche Schritte sich lohnen.
Kurz beantwortet: Unverheiratete Partner haben keinen Anspruch auf Familienunterhalt und sind nach der gesetzlichen Erbfolge nicht als Ehegatten erbberechtigt. Der Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben Kindern ein Viertel, die Ehe ist dafür Voraussetzung. Ohne Testament oder andere Verfügung geht der Nachlass deshalb nicht an den Partner. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Familienunterhalt und Trennungsunterhalt sind Regeln für Ehegatten und gelten für unverheiratete Paare nicht in gleicher Weise.
- Das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB setzt eine Ehe voraus.
- Gemeinsame Kinder begründen unabhängig von der Ehe Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern.
- Wer den Partner absichern will, braucht Testament, Vorsorgevollmacht und klare Regeln für Konten und Schulden.
- Eine Heirat ändert die Rechtslage, deshalb sollte die Entscheidung auch aus rechtlicher Sicht bedacht werden.
Welche Unterhaltsregeln gelten nur für Ehepaare?
Zwischen Ehegatten besteht nach § 1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt. Nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, also die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse und den Lebensbedarf gemeinsamer Kinder. Diese Pflicht setzt die Ehe voraus. Für unverheiratete Partner gibt es keine vergleichbare gesetzliche Pflicht zum gemeinsamen Unterhalt.
Auch der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist ein Anspruch zwischen Ehegatten. Wer nicht verheiratet ist, kann sich deshalb nicht auf diese Vorschrift stützen. Dafür bleibt die Frage wichtig, wie gemeinsame Ausgaben geregelt werden. Dazu finden sich praktische Hinweise im Ratgeber Haushaltskasse zu zweit.
| Thema | Verheiratete Paare | Unverheiratete Paare |
|---|---|---|
| Familienunterhalt | Verpflichtung nach § 1360 BGB | Keine vergleichbare gesetzliche Pflicht |
| Trennungsunterhalt | Anspruch nach § 1361 BGB | Keine Grundlage in dieser Vorschrift |
| Gesetzliches Erbrecht des Partners | Ehegatte erbt nach § 1931 BGB | Partner ist nicht als Ehegatte erbberechtigt |
| Gemeinsame Kinder | Unterhalt gegen beide Eltern | Unterhalt gegen beide Eltern, unabhängig von der Ehe |
Die Tabelle zeigt, dass Kinder die Gemeinsamkeit am stärksten rechtlich absichern. Für den Unterhalt der Kinder gilt die Pflicht beider Eltern, unabhängig von einer Trauung. Wie diese Pflicht berechnet wird, erklärt der Ratgeber Kindesunterhalt berechnen.
Was regelt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten?
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB geregelt. Der überlebende Ehegatte erbt danach neben Verwandten der ersten Ordnung, also in der Regel neben Kindern, ein Viertel der Erbschaft. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erbt er die Hälfte. Gibt es weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft.
| Verwandte vorhanden | Anteil des Ehegatten nach § 1931 BGB |
|---|---|
| Verwandte der ersten Ordnung (in der Regel Kinder) | Ein Viertel |
| Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern | Die Hälfte |
| Keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern | Die gesamte Erbschaft |
Für unverheiratete Paare bedeutet das: Dieser Anspruch entsteht nicht. Ohne eine Verfügung von Todes wegen gehört der Partner nicht zu den gesetzlichen Erben. Wer seinen Partner bedenken will, muss das ausdrücklich regeln. Die Grundlagen dazu beschreibt der Ratgeber Erbschaft unter Partnern: Was ohne Testament gilt.
Wie sichert man den Partner ab?
Der Schutz eines unverheirateten Partners entsteht aus mehreren Bausteinen. Die folgende Reihenfolge hilft, die wichtigsten Punkte zu klären, ohne sich in Einzelheiten zu verlieren.
- Errichte ein Testament, wenn der Partner im Todesfall etwas erhalten soll. Der Ratgeber Testament für junge Erwachsene erklärt den Einstieg.
- Richte eine Vorsorgevollmacht ein, damit im Notfall geregelt ist, wer Entscheidungen trifft. Details finden sich im Ratgeber Vorsorgevollmacht für Paare.
- Kläre Konten, Verträge und gemeinsame Schulden, bevor etwas passiert. Hinweise dazu bietet Haftung für gemeinsame Kredite.
- Prüfe die Absicherung über Versicherungen, damit der Partner im Ernstfall finanziell nicht allein dasteht.
Wichtig ist, dass diese Bausteine zueinander passen. Ein Testament, das den Partner bedenkt, hilft wenig, wenn die Konten oder Versicherungen andere Personen begünstigen. Deshalb lohnt sich eine gemeinsame Übersicht über alle Verträge.
Was ändert eine Heirat?
Mit der Eheschließung greifen die gesetzlichen Regeln für Ehegatten, also insbesondere der Familienunterhalt nach § 1360 BGB und das gesetzliche Erbrecht nach § 1931 BGB. Das bedeutet nicht, dass alle Fragen automatisch geklärt sind. Der Güterstand und mögliche Vereinbarungen bestimmen zusätzlich, wie Vermögen behandelt wird. Die Grundlagen dazu finden sich im Ratgeber Ehevertrag vor der Heirat.
Wer heiraten möchte, sollte die Änderungen vorab bedenken. Eine Heirat hat Folgen für Unterhalt, Erbe und Steuern. Die Entscheidung ist persönlich, sollte aber auf einer klaren Kenntnis dieser Folgen beruhen.
Häufige Fragen
Haben wir nach mehreren Jahren Zusammenleben Ansprüche wie ein Ehepaar?
Nein. Ein Zeitablauf macht unverheiratete Paare nicht zu Ehegatten. Die gesetzlichen Regeln für Ehegatten setzen eine Eheschließung voraus. Bestimmte Ansprüche können sich aus Verträgen oder aus gemeinsamen Kindern ergeben, nicht aus der bloßen Dauer des Zusammenlebens.
Erbt mein Partner, wenn kein Testament existiert?
Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehegatte nach § 1931 BGB. Ein unverheirateter Partner gehört nicht zu diesem Kreis. Ohne Verfügung von Todes wegen bleibt der Partner deshalb bei der Verteilung des Nachlasses außen vor.
Kann ich meinem Partner trotzdem etwas vererben?
Ja, durch eine Verfügung von Todes wegen, in der Regel ein Testament. Die genaue Gestaltung hängt von der Familie und dem Vermögen ab und sollte bei größeren Werten mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden.
Wer unterstützt bei der Entscheidung zwischen Ehe und Zusammenleben?
Die Entscheidung ist persönlich. Für die rechtlichen Folgen sind ein Notar oder ein Fachanwalt für Familien- und Erbrecht die richtigen Ansprechpartner. Eine erste Orientierung bieten Beratungsstellen für Familien.
Was bedeutet das für Paare mit gemeinsamen Kindern?
Mit gemeinsamen Kindern verschiebt sich der Blick. Unabhängig von der Ehe haben Kinder Anspruch auf Unterhalt gegen beide Eltern. Das betrifft den Barunterhalt, die Betreuung und die Frage, wer die Kosten für Kinderbetreuung, Schule und Gesundheit trägt. Wer mit dem Partner gemeinsam Kinder erzieht, sollte deshalb neben der eigenen Absicherung auch die Verpflichtungen gegenüber dem Kind im Blick behalten.
Die Vaterschaft ist dabei ein eigener Punkt. Ein Vater, der nicht verheiratet ist, sollte die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft und die daraus folgenden Pflichten kennen. Der Ratgeber Vaterschaftsanerkennung und Unterhalt für junge Väter erklärt die Schritte und den Zusammenhang mit dem Unterhalt.
So gehst du jetzt vor
- Stelle fest, welche gemeinsamen Konten, Verträge und Schulden bestehen.
- Lass ein Testament prüfen, wenn der Partner im Todesfall etwas erhalten soll.
- Richte eine Vorsorgevollmacht ein und halte fest, wer im Notfall entscheidet.
- Kläre mit einem Fachanwalt offene Fragen zu Erbe, Unterhalt und einer möglichen Heirat.
Passend dazu
- Familie, Partnerschaft und Geld: Der Überblick für junge Erwachsene
- Erbschaft unter Partnern: Was ohne Testament gilt
- Testament für junge Erwachsene: Wann es sinnvoll wird
- Vorsorgevollmacht für Paare: Konto und Notfall regeln
- Vaterschaftsanerkennung und Unterhalt für junge Väter
Quellen: § 1931 BGB, gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, gesetze-im-internet.de (Stand der Seite nicht angegeben, abgerufen November 2026); § 1360a BGB, Umfang des Familienunterhalts, gesetze-im-internet.de (Stand der Seite nicht angegeben, abgerufen November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.