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Studium für Geflüchtete: Zugang, Sprachkurs und Finanzierung

Wer darf studieren, und wie wird das Studium finanziert? Die Regeln zu BAföG nach § 8, zur 15-Monate-Regel, zum Sprachkurs und zum Deutschlandstipendium.
Studentin mit Rucksack und Reisepass am Fenster einer Flughafenhalle

Inhalt

Kurz beantwortet: Ein Studium in Deutschland setzt eine Zulassung der Hochschule voraus, und der Aufenthaltsstatus entscheidet über die Finanzierung. Nach § 8 BAföG zählt, welcher Aufenthaltstitel vorliegt und ob ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 15 Monaten nachgewiesen ist. Das Deutschlandstipendium beträgt laut Förderdatenbank des Bundes 300 Euro im Monat. Stand: November 2026.

Wer aus einem Krisengebiet oder aus einer Fluchtsituation nach Deutschland gekommen ist, stellt sich häufig die gleichen Fragen wie andere Studieninteressierte. Dazu kommt eine Frage, die den Aufenthalt selbst betrifft: Darf ich überhaupt studieren, und wer finanziert mich dabei? Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Regeln ein und zeigt, welche Stellen die verbindliche Auskunft geben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zulassung zum Studium entscheidet die Hochschule nach ihren eigenen Regeln. Dafür sind Zeugnisse, Sprachnachweise und gegebenenfalls ein Studienkolleg nötig.
  • Ob du BAföG erhalten kannst, hängt nach § 8 BAföG vom Aufenthaltstitel und von der Aufenthaltsdauer ab.
  • Die 15-Monate-Regel zählt auch gestattete und geduldete Aufenthalte mit, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
  • Ein Sprachkurs und ein Studienkolleg gelten nach § 16b AufenthG als studienvorbereitende Maßnahmen und gehören zum Aufenthaltszweck Studium.
  • Das Deutschlandstipendium ist mit 300 Euro im Monat angesetzt, davon übernehmen 150 Euro private Förderer. Eine Staatsangehörigkeit nennt die Seite nicht als Voraussetzung.

Welcher Aufenthaltsstatus zählt für die Studienförderung?

Die Förderung nach dem BAföG ist an den Aufenthaltsstatus gebunden. Der Paragraf 8 unterscheidet mehrere Gruppen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Gruppen so wieder, wie sie im Gesetzestext stehen. Die Zusatzbedingungen gelten zusätzlich zum Aufenthaltstitel.

Gruppe nach § 8 BAföGAufenthaltstitel oder StatusZusatzbedingung
Absatz 2 Nummer 1Titel nach §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 oder 2, 25a, 25b, 28, 104a und 104c AufenthGStändiger Wohnsitz in Deutschland
Absatz 2 Nummer 2Titel nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 oder § 31 AufenthGStändiger Wohnsitz und 15 Monate rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt
Absatz 2aDuldung nach § 60a AufenthGStändiger Wohnsitz und 15 Monate Aufenthalt

Die Liste ist umfangreich und hängt eng mit dem Aufenthaltsrecht zusammen. Prüfe deshalb den Wortlaut deines Titels und lass dich beim Studierendenwerk oder bei der Ausbildungsförderung deiner Hochschule beraten. Die Gesetzesseite nennt kein Fassungsdatum. Maßgeblich ist der aktuelle Stand im Gesetzestext.

Was bedeutet die 15-Monate-Regel?

Für viele Studierende entscheidet die Aufenthaltsdauer über den Zugang zur Förderung. Nach der Gesetzesfassung zählen auch gestattete und geduldete Zeiten mit, sofern der Aufenthalt rechtmäßig ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 15 Monaten.

Annahme: Dein rechtmäßiger Aufenthalt beginnt am 1. März 2026. Die 15 Monate sind dann am 1. Juni 2027 erreicht, sofern der Aufenthalt in dieser Zeit ununterbrochen bleibt. Ob dein Fall so zählt, prüft das Amt auf Grundlage deiner Unterlagen.

Wie kommst du zum Studium?

Die Zulassung zum Studium liegt bei der Hochschule. Dort gelten die Zugangsregeln des Studiengangs, die Nachweise für die Vorbildung und die Sprachanforderungen. Für die Zulassung gelten also dieselben Verfahren wie für andere Bewerberinnen und Bewerber. Das Aufenthaltsrecht kommt als zusätzliche Bedingung hinzu, vor allem bei der Förderung und beim Aufenthaltstitel.

Nach § 16b AufenthG erhält eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, wer zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugelassen ist. Der Aufenthaltszweck umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Dazu gehören ein Sprachkurs, wenn die Zulassung daran gebunden ist, sowie der Besuch eines Studienkollegs.

  1. Kläre, welcher Aufenthaltstitel dir vorliegt, und lies den Wortlaut im Dokument nach.
  2. Prüfe auf der Seite der Hochschule, welche Zugangsnachweise für deinen Studiengang gelten.
  3. Plane Sprachkurs oder Studienkolleg ein, wenn die Zulassung dies verlangt.
  4. Stelle den Antrag auf Förderung, sobald die Voraussetzungen geklärt sind.

Welche Sprachkurse gehören zum Studium?

Wenn die Zulassung an einen Sprachkurs gebunden ist, zählt dieser Kurs zu den studienvorbereitenden Maßnahmen nach § 16b AufenthG. Außerdem gilt: Ein Nachweis der Sprachkenntnisse für die Ausbildung wird nur verlangt, wenn diese weder bei der Zulassung geprüft noch durch die Vorbereitung erworben werden. Ob das bei dir zutrifft, entscheidet die Hochschule.

Welche Sprachnachweise es gibt und wie sie sich unterscheiden, erklärt der Ratgeber Sprachnachweis fürs Studium: TestDaF, DSH und Alternativen. Für den Weg über ein Studienkolleg lohnt sich der Blick auf den Ratgeber Studienkolleg: Aufnahme, Kosten und Ablauf für Bildungsausländer.

Wie finanzierst du das Studium?

Zwei Förderwege stehen im Mittelpunkt: Das BAföG und das Deutschlandstipendium. Die folgende Tabelle zeigt, welche Voraussetzungen die jeweilige Quelle nennt.

FörderungVoraussetzung laut QuelleStand der Quelle
BAföG nach § 8Aufenthaltstitel nach Absatz 2 oder Duldung, ständiger Wohnsitz, bei Nummer 2 und Absatz 2a 15 Monate AufenthaltGesetzesseite ohne Fassungsdatum
DeutschlandstipendiumImmatrikulation oder geplante Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Eignungs- und LeistungsnachweiseFörderdatenbank des Bundes, ohne Aktualisierungsdatum

Das Deutschlandstipendium beträgt 300 Euro im Monat, davon übernehmen 150 Euro private Förderer. Promovierende sind ausgenommen. Die Hochschule muss das Stipendium anbieten, und sie legt das Auswahlverfahren selbst fest. Die Seite nennt keine Staatsangehörigkeit als Bedingung.

Annahme: Ein Deutschlandstipendium wird zwölf Monate lang gezahlt. Dann ergibt sich eine Summe von 3.600 Euro, die sich aus 12 mal 300 Euro errechnet. Die tatsächliche Laufzeit legt die Hochschule fest.

Häufige Fragen

Kann ich BAföG mit einer Duldung bekommen?

Eine Duldung nach § 60a AufenthG kann nach § 8 Abs. 2a BAföG ausreichen, wenn der ständige Wohnsitz in Deutschland besteht und der Aufenthalt 15 Monate ununterbrochen angedauert hat. Das gilt nur mit den genannten Bedingungen. Lass deinen Fall beim Amt für Ausbildungsförderung prüfen.

Gilt das Deutschlandstipendium auch für Geflüchtete?

Die Förderdatenbank nennt keine Staatsangehörigkeit als Voraussetzung. Entscheidend sind die Immatrikulation, das Angebot der Hochschule und die Eignungs- und Leistungsnachweise. Ob du die Stipendienkriterien erfüllst, prüft die Hochschule im Auswahlverfahren.

Ist ein Studium auch ohne BAföG möglich?

Ja, ein Studium ist auch ohne BAföG möglich. Dafür gibt es weitere Finanzierungswege, die im Ratgeber Studium finanzieren ohne BAföG: Diese Möglichkeiten gibt es gesammelt sind.

Wo bekomme ich verbindliche Auskunft zu meinem Aufenthalt?

Verbindlich sind die Ausländerbehörde, die Ausbildungsförderung und die Hochschule. Dieser Ratgeber ersetzt keine Auskunft im Einzelfall, weil der Aufenthaltsstatus über den Zugang entscheidet.

Hilft das International Office der Hochschule?

Das International Office berät zu Zugang, Sprachanforderungen und Studienkolleg und kennt die Abläufe an deiner Hochschule. Bring deine Unterlagen zum Gespräch mit, damit die Auskunft konkret ausfällt. Notiere dir Namen und Datum jeder Auskunft, damit du sie später belegen kannst. Frage nach, welche Stellen für deinen Aufenthaltstitel zuständig sind und ob es Beratungsangebote speziell für Geflüchtete gibt.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe deinen Aufenthaltstitel und die Dauer deines rechtmäßigen Aufenthalts anhand der Dokumente.
  2. Kläre bei der Hochschule die Zugangsnachweise und ob ein Sprachkurs oder Studienkolleg nötig ist.
  3. Stelle Förderanträge bei BAföG und Deutschlandstipendium, sobald die Voraussetzungen klar sind.

Passend dazu

Quellen: § 8 BAföG: Ausbildungsförderung für Ausländer, gesetze-im-internet.de (ohne Fassungsdatum), § 16b AufenthG: Studium, gesetze-im-internet.de, Deutschlandstipendium, Förderdatenbank des Bundes (© 2026)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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