Wenn du einen Riester-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot wechseln möchtest, hängen die Kosten an einer Unterscheidung, die in der Praxis oft verwischt wird: Kündigen und neu abschließen ist etwas anderes als das Kapital übertragen. Dieser Ratgeber behandelt nur den Wechsel. Ob du deinen Vertrag überhaupt verändern solltest, klärt der Ratgeber Riester-Vertrag weiterlaufen lassen oder kündigen?.
Kurz beantwortet: Wechselkosten sind gesetzlich begrenzt: Nach der konsolidierten Fassung des AltZertG ab 1. Januar 2027 darf der bisherige Anbieter bei einer Übertragung innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss höchstens 150 Euro berechnen, danach ist die Übertragung kostenfrei, zusätzlich ist eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro vorgesehen. Die bisherige Förderung muss laut Rentenversicherung nicht zurückgezahlt werden. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Wechsel ist eine Übertragung des Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag. Sie ist nach § 93 Abs. 2 EStG keine schädliche Verwendung, Zulagen werden also nicht zurückgefordert.
- Das Altersvorsorgedepot kann erst ab dem 1. Januar 2027 zertifiziert werden. Ein Wechsel in dieses Produkt ist deshalb frühestens 2027 möglich.
- Kündigungsfrist nach dem Zertifizierungsgesetz: Drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
- Beim neuen Anbieter bleibt übertragenes, bereits gefördertes Kapital bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten außen vor.
- Statt zu wechseln, kannst du laut Beschlussempfehlung unwiderruflich auf die neuen Regeln umstellen und im alten Vertrag bleiben.
Was ist der Unterschied zwischen Wechsel und Kündigung?
Bei einer Kündigung mit Auszahlung wird das Kapital an dich überwiesen. Das ist vor Beginn der Auszahlungsphase nach § 93 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine schädliche Verwendung, und die Zulagen sind zurückzuzahlen. Bei einer Übertragung fließt das Kapital direkt zum neuen Anbieter. Nach § 93 Abs. 2 EStG ist das keine schädliche Verwendung. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt für den Wechsel in einen Neuvertrag, dass die bisherige Förderung nicht zurückgezahlt werden muss (Stand der Seite: 17. September 2026).
Entscheidend ist also, dass du den Vertrag nicht selbst kündigst und das Geld bei dir landen lässt. Die Übertragung läuft über den neuen Anbieter, der den Wechsel mit deinem bisherigen Anbieter abwickelt.
Was kostet der Wechsel in ein Altersvorsorgedepot?
Die Kosten folgen aus der konsolidierten Fassung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 AltZertG, Fassung ab 1.1.2027). Die folgende Tabelle gibt die Regeln wieder.
| Kostenpunkt | Regel | Hinweis |
|---|---|---|
| Übertragung innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss | Höchstens 150 Euro durch den bisherigen Anbieter | Gilt, wenn du früh aus einem jungen Vertrag wechselst |
| Übertragung nach mehr als fünf Jahren | Jederzeit kostenfrei zu gewähren | Auch bei Übertragung zum selben Anbieter |
| Einmalige Verwaltungspauschale | Höchstens 150 Euro | Ob und bei wem sie anfällt, steht in den Vertragsbedingungen |
| Abschluss- und Vertriebskosten beim neuen Anbieter | Gleichmäßig auf die Ansparphase verteilt, bereits gefördertes übertragenes Kapital bleibt außen vor | Schützt vor erneuten Kosten auf das Altkapital |
Die Beträge sind Obergrenzen. Welche Kosten dein Anbieter tatsächlich berechnet, kannst du nur aus dem Vertrag und einer schriftlichen Auskunft ablesen. Frage ausdrücklich, ob die Verwaltungspauschale zusätzlich zur Übertragungsgebühr anfällt.
Wie lange dauert ein Wechsel?
Die Zertifizierungsvorschrift verlangt, dass du den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen kannst, um das Kapital zu übertragen. Ein Rechenbeispiel zeigt die Folge. Annahme: Du forderst die Übertragung am 15. November 2026 an, und deine Vertragsbedingungen entsprechen dieser Regel.
- Drei Monate nach dem 15. November sind der 15. Februar 2027.
- Der nächste Quartalsende danach ist der 31. März 2027.
- Zu diesem Termin kann das Kapital zum neuen Anbieter fließen, sofern der Zielvertrag dann zertifiziert und abschlussbereit ist.
Dieser Ablauf gilt nur, wenn deine konkreten Bedingungen die Regel übernehmen. Bei Altverträgen lohnt der Blick in die Vertragsunterlagen. Ein Wechsel vor Januar 2027 in ein Altersvorsorgedepot scheidet ohnehin aus, weil das Produkt erst ab dem 1. Januar 2027 zertifiziert werden kann. Mehr dazu im Ratgeber Altersvorsorgedepot jetzt abschließen oder warten.
Welche Verträge kommen als Ziel in Frage?
Nach der konsolidierten Fassung ist die Übertragung auf Verträge mit einer Gestaltung nach § 1 Abs. 1 oder nach den Absätzen 1b bis 1d möglich. Dazu zählen auch Altersvorsorgedepot-Verträge. Ein Anbieter, der Übertragungen annimmt, muss auf Verlangen eine Information nach § 7b bereitstellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben.
Prüfe beim Zielprodukt vor allem die Produktmerkmale, denn sie unterscheiden sich vom Riester-Vertrag:
- Das Depot ohne Garantie trägt das Anlagerisiko vollständig, die Auszahlung endet nach der vereinbarten Zeit, frühestens ab dem 85. Lebensjahr.
- Das Garantieprodukt sichert am Ende der Ansparphase 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge samt Zulagen.
- Die lebenslange Rentenzahlung der Riester-Rente entfällt bei den neuen Produkten, es gibt zeitlich befristete Auszahlpläne ab 65.
Wechseln oder im Vertrag bleiben und umstellen?
Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses behalten Verträge vor dem 1. Januar 2027 die alten Regeln, du kannst aber unwiderruflich erklären, dass für alle deine Verträge die neuen Regeln gelten (§ 52 Abs. 50a EStG). Das ist eine Alternative zum Wechsel: Du nutzt die neuen Zulagen, ohne den Anbieter zu wechseln. Dagegen kostet ein Wechsel eventuell Gebühren, bietet dir aber die Wahl eines günstigeren oder anders konstruierten Produkts.
| Frage | Im Vertrag bleiben und umstellen | In ein Depot wechseln |
|---|---|---|
| Neue Zulagenregeln | Ja, durch unwiderrufliche Erklärung | Ja, im neuen Vertrag |
| Kosten | Keine Wechselgebühr, laufende Kosten bleiben | Wechselkosten bis zu den Obergrenzen, neue laufende Kosten |
| Produktmerkmale | Bleiben wie im Altvertrag | Neue Produkttypen, Auszahlplan bis 85 |
| Rückzahlung Zulagen | Nein | Nein, laut Rentenversicherung |
Häufige Fragen
Muss ich bei einem Wechsel die Zulagen zurückzahlen?
Nein, sofern das Kapital als Übertragung zum neuen Anbieter fließt. Die Rentenversicherung nennt für den Wechsel in einen Neuvertrag ausdrücklich, dass die bisherige Förderung nicht zurückgezahlt werden muss.
Kann ich nur einen Teil des Kapitals übertragen?
Ob eine Teilübertragung möglich ist, regeln die Vertragsbedingungen des Anbieters. Frage dort nach, bevor du Fristen planst.
Was gilt, wenn mein Vertrag kurz vor der Auszahlungsphase steht?
Bleiben weniger als zwei Jahre bis zum Beginn der Auszahlungsphase, muss der aufnehmende Anbieter dir auf Verlangen eine Information nach § 7b AltZertG bereitstellen. Prüfe, ob sich ein Wechsel in der verbleibenden Zeit noch lohnt.
Gilt der Wechsel auch für Basisrente oder Betriebsrente?
Dieser Ratgeber behandelt Riester-Verträge. Für andere Vorsorgeformen gelten eigene Regeln, die du bei deinem Anbieter erfragst.
So gehst du jetzt vor
- Fordere von deinem Anbieter eine Übersicht zu Vertragsbeginn, Kosten, Kündigungsfristen und den Wechselkosten an.
- Entscheide, ob du im Vertrag bleibst und auf die neuen Regeln umstellst oder den Wechsel vorbereitest.
- Suche ab 2027 ein zertifiziertes Zielprodukt und vergleiche die Kosten, unterstützt durch diesen Ratgeber. Eine persönliche Einschätzung kannst du bei Academycon einholen.
- Lass die Übertragung vom neuen Anbieter abwickeln, kündige nicht selbst mit Auszahlung.
Passend dazu
- Altersvorsorge 2027: Der Überblick zu Depot, Frühstart-Rente und Riester
- Riester-Vertrag weiterlaufen lassen oder kündigen?
- Riester-Reform 2027: Was sich für Studierende und Berufsstarter ändert
- Altersvorsorgedepot vergleichen: Worauf es bei Kosten ankommt
Quellen: AltZertG, konsolidierte Fassung ab 1. Januar 2027, Stand November 2026; Bundestag, Drucksache 21/4996, Beschlussempfehlung vom 25. März 2026; Deutsche Rentenversicherung, Altersvorsorgereformgesetz, Stand 17. September 2026; § 93 EStG, schädliche Verwendung.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.