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Recht am eigenen Bild: Wann du Fotos von anderen posten darfst

Fotos von anderen online zu stellen ist nicht immer erlaubt. Was § 22 und § 23 KunstUrhG verlangen, wann eine Einwilligung nötig ist und welche Ausnahmen gelten.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Die Urlaubsfotos sind online, und auf einem Bild erkennt man eine Kommilitonin, die sich das nicht gewünscht hat. Oder du möchtest ein Gruppenbild aus der WG-Party posten und fragst dich, ob das erlaubt ist. Das Recht am eigenen Bild schützt Menschen davor, dass ihr Abbild ohne Zustimmung verbreitet wird. Hier erfährst du, wann du Fotos von anderen veröffentlichen darfst, wann nicht und welche Ausnahmen es gibt.

Kurz beantwortet: Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, darfst du grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen. Das regelt § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG), früher KUG. Ausnahmen nach § 23 gelten etwa für Beiwerk, Versammlungen und Bilder aus der Zeitgeschichte, nicht aber, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für das Veröffentlichen eines erkennbaren Fotos brauchst du als Grundsatz die Einwilligung der abgebildeten Person.
  • Verbreiten meint jede Form der Weitergabe, also auch Story, Gruppenchat mit vielen Personen oder ein öffentliches Profil.
  • § 23 KunstUrhG nennt Ausnahmen, zum Beispiel Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Teilnahme an einer Versammlung.
  • Eine Einwilligung kann auch stillschweigend entstehen, ist aber bei Zweifeln schwer zu beweisen. Frag deshalb im Zweifel ausdrücklich nach.
  • Das Datenschutzrecht kann daneben eine Rolle spielen, besonders bei Aufnahmen aus Kontexten, die viele Personen betreffen.

Was verbietet das Gesetz genau?

Die zentrale Vorschrift lautet in ihrem ersten Satz sinngemäß, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das Gesetz knüpft also nicht an das Aufnehmen, sondern an das Veröffentlichen an. Ein Foto im eigenen Handy zu speichern ist damit anders zu bewerten als ein Foto in einer Story. Wer ein Bild nur für sich aufbewahrt, verletzt das Recht am eigenen Bild in der Regel nicht.

Die Einwilligung gilt nach dem zweiten Satz im Zweifel als erteilt, wenn die abgebildete Person dafür eine Entlohnung erhielt, weil sie sich ablichten ließ. Dieser Fall betrifft Models und bezahlte Aufnahmen, aber kaum private Fotos unter Studierenden. Für private Bilder brauchst du in der Regel eine eigene Zustimmung.

Wann darfst du Fotos ohne Einwilligung posten?

Das Gesetz nennt in § 23 Abs. 1 vier Ausnahmen. Sie gelten nur, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Die Ausnahme für die Kunst in Nr. 4 greift außerdem nur bei Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind. Nach § 23 Abs. 2 reicht die Befugnis zudem nicht so weit, dass ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Die folgende Übersicht hilft dir bei der ersten Einordnung, ersetzt aber nicht die Prüfung des Gesetzestextes.

MotivEinordnung nach dem Gesetz
Porträt oder Nahaufnahme einer PersonEinwilligung nötig (§ 22 Satz 1)
Person als Beiwerk neben einer Landschaft oder ÖrtlichkeitAusnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
Teilnahme an einer Versammlung oder einem AufzugAusnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3
Bild aus der ZeitgeschichteAusnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Einzelfall entscheidet
Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt wurde und einem höheren Interesse der Kunst dientAusnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 4, nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, Einzelfall entscheidet

Bei einem Gruppenbild von einer Party gilt also nicht automatisch eine Ausnahme. Die Personen sind dort meist die Hauptsache des Bildes und nicht Beiwerk. Wer auf dem Bild im Vordergrund steht, sollte gefragt werden, bevor das Foto online geht. Hilfreich ist ein kurzes Vorab-Fragen in der Gruppe, verbunden mit der Möglichkeit, das Bild zu löschen.

Wie sieht es mit Fotos aus dem Netz aus?

Ein Bild, das bereits im Internet steht, darfst du nicht einfach weiterverbreiten, nur weil es öffentlich zugänglich ist. Das Recht am eigenen Bild gilt unabhängig davon, woher du das Foto hast. Mit dem Urheberrecht am Foto selbst beschäftigt sich ein eigener Beitrag: Abmahnung wegen fremder Fotos: Was du jetzt tun kannst. Dort geht es um die Rechte an dem Bild, hier um die abgebildete Person.

Was ändert sich bei Kindern und Jugendlichen?

Bei Minderjährigen wird besonders sorgfältig abgewogen. Die Einwilligung für Fotos von Kindern holen in der Regel die Eltern ein, doch auch ältere Jugendliche sollten gefragt werden. Für Studierende ist das vor allem relevant, wenn sie in Vereinen, Nachhilfe oder Ferienjobs mit Kindern fotografieren. Ein Foto ohne Zustimmung kann dort schnell Ärger auslösen, selbst wenn es harmlos gemeint war.

Wie du eine Einwilligung sauber einholst

Eine Einwilligung muss nicht formell sein, aber sie sollte nachvollziehbar sein. Eine kurze Nachricht mit konkreter Angabe, wo das Foto erscheint, reicht oft aus. Nenne den Kanal, etwa Instagram oder die Vereinsseite, und sage, ob das Bild dauerhaft oder nur für kurze Zeit zu sehen sein soll. Eine Zustimmung bezieht sich auf den genannten Zweck. Ein Foto für den Vereinsaushang ist keine Einwilligung für eine Werbekampagne.

Wenn jemand später widerruft, solltest du das Foto zeitnah entfernen. Bewahre deine Nachricht mit der Zustimmung auf, damit du belegen kannst, was vereinbart war.

Was droht bei einem Verstoß?

Welche Folgen ein unzulässig veröffentlichtes Foto hat, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, wie das Bild verbreitet wurde und welche Schäden entstanden sind. Die abgebildete Person kann in der Regel verlangen, dass du das Bild entfernst. Wer durch die Veröffentlichung einen Schaden verursacht, muss ihn grundsätzlich ersetzen. Bei besonders verletzenden Aufnahmen kann zusätzlich das Strafrecht eine Rolle spielen. Deshalb ist es klüger, im Zweifel vor dem Posten zu fragen als nachträglich zu löschen.

Auch eine Abmahnung oder ein Schreiben vom Anwalt der abgebildeten Person ist denkbar. Reagiere darauf nicht vorschnell, sondern prüfe den Vorwurf und sichere die Nachrichten, in denen die Zustimmung besprochen wurde. Eine ruhige Antwort mit Entfernung des Bildes beendet die Angelegenheit in vielen Fällen, ohne dass es zu weiteren Kosten kommt.

Häufige Fragen

Darf ich ein Foto von mir und Freunden posten, auf dem Dritte zu sehen sind?

Auch hier gilt das Recht am eigenen Bild für jede erkennbare Person. Du brauchst also die Zustimmung der anderen Personen, soweit sie deutlich zu erkennen sind. Unkenntlich gemachte Gesichter reduzieren das Problem, lösen es aber nicht in jedem Fall, weil andere Umstände die Person erkennbar machen können.

Gilt das auch für Fotos aus einer öffentlichen Demonstration?

Bei Versammlungen und Aufzügen nennt § 23 Abs. 1 Nr. 3 eine Ausnahme, sofern die dargestellten Personen daran teilgenommen haben. Bilder, auf denen einzelne Personen gezielt herausgestellt werden, fallen dagegen nicht ohne Weiteres unter diese Ausnahme. Im Zweifel hilft der Blick auf den Zusammenhang des Bildes.

Muss ich Fotos sofort löschen, wenn jemand das verlangt?

Wer seine Einwilligung zurückzieht oder die Veröffentlichung nicht wünscht, sollte zügig reagieren. Ob ein Anspruch auf Löschung besteht, hängt vom Einzelfall ab. Eine schnelle Entfernung vermeidet in aller Regel den größten Streit.

Reicht es, wenn die Person im Hintergrund ist?

Das kommt darauf an, ob sie nur als Beiwerk erscheint. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 zählen Personen, die neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, zu den Ausnahmen. Steht die Person im Mittelpunkt, ist das Bild kein Beiwerk mehr.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob auf dem Foto eine Person erkennbar ist und ob sie im Mittelpunkt steht.
  2. Ordne das Motiv anhand der Tabelle ein und lies bei Bedarf den Wortlaut von § 22 und § 23 KunstUrhG.
  3. Hol eine Einwilligung ein, die den Kanal und die Dauer der Veröffentlichung nennt.
  4. Entferne das Foto zeitnah, wenn die Zustimmung zurückgezogen wird.

Passend dazu

Quellen: § 22 KunstUrhG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut geprüft, abgerufen am 02.11.2026, § 23 KunstUrhG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut Abs. 1 und 2 geprüft, abgerufen am 02.11.2026

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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