Ein Onlineshop, ein Streamingdienst oder ein alter Account hat deine Daten gespeichert, und du willst sie nicht mehr dort haben. Die Datenschutz-Grundverordnung gibt dir dafür ein Recht, das oft als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet wird. Es ist allerdings nicht unbegrenzt. Dieser Ratgeber erklärt, wann du die Löschung verlangen kannst, welche Fristen gelten und wo der Anspruch endet.
Kurz beantwortet: Nach Art. 17 Abs. 1 der DSGVO kannst du die Löschung deiner personenbezogenen Daten verlangen, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt, etwa weil der Zweck entfallen ist oder du eine Einwilligung widerrufen hast. Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats antworten, die Frist kann um zwei Monate verlängert werden. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Recht auf Löschung ist in Art. 17 DSGVO geregelt und setzt einen der dort genannten Gründe voraus.
- Typische Gründe sind der weggefallene Zweck der Verarbeitung, der Widerruf einer Einwilligung und unrechtmäßige Verarbeitung.
- Der Verantwortliche muss deinen Antrag innerhalb eines Monats beantworten. In begründeten Fällen verlängert sich die Frist um zwei Monate.
- Es gibt Ausnahmen, etwa wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich ist.
- Ein Antrag sollte schriftlich erfolgen und klar sagen, welche Daten gelöscht werden sollen.
Was verlangt Artikel 17 der DSGVO?
Artikel 17 Absatz 1 DSGVO zählt sechs Gründe auf, bei deren Vorliegen die betroffene Person die Löschung verlangen kann. Dazu gehört erstens, dass die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Zweitens nennt die Vorschrift den Widerruf einer Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, sofern es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage fehlt. Drittens geht es um einen Widerspruch gegen die Verarbeitung, dem keine vorrangigen berechtigten Gründe entgegenstehen.
Weitere Gründe sind eine unrechtmäßige Verarbeitung, die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats und die Erhebung von Daten bei Diensten der Informationsgesellschaft nach Artikel 8 Absatz 1. Du musst also nicht nur den Wunsch äußern, sondern auch auf einen der genannten Gründe verweisen können.
Welche Daten fallen unter den Anspruch?
Der Anspruch bezieht sich auf personenbezogene Daten, also auf Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Dazu gehören Profildaten wie Name und Adresse, Nutzungsprotokolle, Bestelldaten oder Kommentare unter deinem Namen. Ob auch abgeleitete Angaben wie Interessenprofile erfasst sind, hängt davon ab, ob sie sich auf dich beziehen lassen.
Beschränke deinen Antrag nicht unnötig. Wenn du möglichst viel löschen lassen willst, nenne die Kategorien ausdrücklich: Konto, Bestellhistorie, Zahlungsdaten, Standortverlauf, Marketingprofile und alte Newsletter-Anmeldungen. So lässt sich eine Lücke später schwerer begründen, und der Anbieter muss jeden Punkt einzeln beantworten.
Wann muss der Anbieter die Daten nicht löschen?
Artikel 17 Absatz 3 DSGVO nennt Ausnahmen. Danach gilt Absatz 1 nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist. Dazu zählen die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, Gründe des öffentlichen Interesses im Gesundheitsbereich, Archiv-, Forschungs- oder statistische Zwecke und die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
| Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 | Was das für dich praktisch bedeutet |
|---|---|
| Meinungs- und Informationsfreiheit | Ein kritischer Beitrag über eine Person kann bestehen bleiben, muss aber geprüft werden |
| Rechtliche Pflicht | Aufbewahrungspflichten, etwa für Rechnungen, können eine Löschung begrenzen |
| Öffentliches Interesse im Gesundheitsbereich | Gilt vor allem für Stellen, die Gesundheitsdaten verarbeiten |
| Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke | Betrifft meist institutionelle Verarbeitung, nicht private Konten |
| Rechtsansprüche | Daten, die der Anbieter zur Verteidigung braucht, darf er zurückhalten |
Die Tabelle zeigt, dass eine Löschung nicht immer vollständig erfolgt. Der Anbieter sollte aber begründen, warum er bestimmte Daten behält. Fordere eine solche Begründung ausdrücklich an, wenn eine Antwort zu pauschal ausfällt.
Wie lange dauert die Antwort?
Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss der Verantwortliche die Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn es wegen der Komplexität oder der Anzahl der Anträge erforderlich ist. Der Verantwortliche muss dich innerhalb des ersten Monats über eine Verlängerung und die Gründe dafür informieren.
Dokumentiere das Datum, an dem du deinen Antrag abgeschickt hast. Ohne dieses Datum ist schwer nachzuweisen, ob die Frist eingehalten wurde. Eine Eingangsbestätigung oder ein Versandnachweis hilft dabei.
So formulierst du einen Löschantrag
Ein guter Antrag ist kurz und präzise. Nenne deinen Namen, die verwendete E-Mail-Adresse oder Kundennummer und den Dienst, bei dem die Daten gespeichert sind. Bitte ausdrücklich um Löschung aller personenbezogenen Daten zu deinem Konto oder benenne die Datenarten, die entfernt werden sollen. Gib an, auf welchen Grund du dich stützt, etwa den Widerruf deiner Einwilligung.
Bitte außerdem um eine Bestätigung der Löschung und um Mitteilung, an welche Empfänger die Daten weitergegeben wurden, soweit das bekannt ist. Bewahre deinen Antrag und alle Antworten auf. Wenn der Anbieter nicht reagiert, ist dein Nachweis entscheidend für die nächsten Schritte.
Was ist, wenn der Anbieter nicht löscht?
Wenn die Frist verstreicht oder die Antwort unzureichend ist, kannst du eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Die Behörde prüft den Vorgang. Ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, hängt vom Einzelfall ab und wird gesondert beurteilt, etwa im Beitrag zum Schadensersatz nach einem Datenschutzverstoß.
Für den ersten Schritt reicht oft ein sachliches Erinnerungsschreiben mit Verweis auf die Monatsfrist. Ein Anwalt ist in der Regel erst nötig, wenn der Anbieter die Löschung verweigert und du zusätzliche Ansprüche prüfen möchtest.
Häufige Fragen
Muss ich einen Grund angeben?
Du solltest einen der Gründe aus Artikel 17 Absatz 1 nennen, damit der Antrag klar begründet ist. Eine ausführliche Begründung ist nicht immer nötig, aber ein Verweis auf den Grund erleichtert die Bearbeitung und zeigt, worauf du dich stützt.
Kostet der Antrag etwas?
Frag bei Zweifeln nach, ob für die Auskunft oder Löschung Kosten anfallen, bevor du Zahlungen leistest. Eine Zahlung sollte nur auf eine schriftliche Forderung hin erfolgen, die du nachvollziehen kannst.
Wird ein Konto damit automatisch gelöscht?
Nein. Die Löschung der Daten und die Kündigung eines Vertrags sind zwei verschiedene Vorgänge. Kündige ein Abo oder ein Konto zusätzlich, wenn du es nicht mehr nutzen willst. Den Ablauf für Social-Media-Profile erklärt der Beitrag zum endgültigen Löschen von Konten.
Gilt das Recht auch gegenüber Behörden?
Die DSGVO gilt für Verantwortliche in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Für Behörden gelten daneben besondere Vorschriften, die im Einzelfall zu prüfen sind. Ein Antrag bei einer Behörde folgt oft eigenen Regeln.
So gehst du jetzt vor
- Finde heraus, welcher Dienst deine Daten verarbeitet, und prüfe die Datenschutzerklärung.
- Formuliere einen schriftlichen Löschantrag mit Verweis auf einen Grund aus Artikel 17 DSGVO.
- Dokumentiere den Versand und setze dir die Monatsfrist als Kontrollpunkt.
- Beschwere dich bei der Datenschutzaufsicht, wenn der Anbieter nicht oder unzureichend reagiert.
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Quellen: Art. 17 DSGVO, dejure.org, abgerufen im November 2026, Art. 12 DSGVO, gesetze.legal, abgerufen im November 2026
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.