More info

Plagiatsverdacht: Ablauf des Prüfungsverfahrens und deine Rechte

Bei einem Plagiatsverdacht läuft ein festes Verfahren mit Anhörung und Entscheidung. Wir zeigen die Stationen, deine Rechte und die Punkte, die je Hochschule verschieden sind.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Ein Plagiatsvorwurf trifft viele Studierende unvorbereitet, oft kurz vor einer Abgabe oder nach einer Prüfungsrückmeldung. Wichtig ist: Ein Verdacht eröffnet zunächst ein Verfahren, er ist noch keine Entscheidung. Dieser Ratgeber zeigt die typischen Stationen, benennt deine Rechte und erklärt, wo die Hochschulen unterschiedlich vorgehen.

Kurz beantwortet: Bei einem Plagiatsverdacht prüft die Prüferin oder der Prüfer die Arbeit und erstellt ein Gutachten, das an das Prüfungsbüro geht. Die Universität Marburg fordert danach eine schriftliche Stellungnahme mit 14 Tagen Frist, anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss. Den Widerspruch regelt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Plagiatsverdacht eröffnet ein Verfahren, er ist keine Bewertung.
  • Im Marburger Verfahren folgen Gutachten, Information der Gremien, Anhörung und Entscheidung des Prüfungsausschusses aufeinander.
  • Du erhältst die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung, in Marburg mit einer Frist von 14 Tagen.
  • Akteneinsicht und Widerspruchsfrist stehen auf der Marburger Seite nicht, sie ergeben sich aus dem Bescheid und der Ordnung.
  • Die Entscheidung trägt eine Rechtsbehelfsbelehrung, mit der du innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegen kannst.

Was ist ein Plagiatsverdacht?

Ein Plagiatsverdacht richtet sich gegen die Übernahme fremder Gedanken oder Texte ohne ausreichende Kennzeichnung. Ob tatsächlich ein Plagiat vorliegt, prüft die Hochschule im Verfahren, nicht die Plagiatssoftware allein. Ein Treffer in einer Software ist ein Hinweis, der nachgeprüft werden muss. Das bedeutet auch, dass du nicht sofort als überführt gelten musst.

Unterscheide den Plagiatsvorwurf von der Täuschung in einer Prüfung. Bei der Täuschung geht es meist um unerlaubte Hilfsmittel während der Prüfung. Beim Plagiat geht es um die fehlende Kennzeichnung fremder Inhalte im Text. Beide Verfahren kennen Anhörung und Entscheidung, die Einzelheiten richten sich aber nach der Ordnung deiner Hochschule.

Welche Stationen hat das Verfahren?

Die Universität Marburg beschreibt ihren Verfahrensablauf in einer Netzfassung vom 13.07.2026. Die Tabelle zeigt die Stationen in der Reihenfolge, in der sie dort vorgesehen sind. Andere Hochschulen können andere Gremien einbinden oder andere Fristen setzen.

StationWas passiertBeispiel Marburg (Stand 13.07.2026)
1. FeststellungDie Prüferin oder der Prüfer schätzt die Leistung als Täuschung ein und fertigt ein Gutachten anMeldung des Falls an das Prüfungsbüro
2. InformationDas Prüfungsbüro informiert Studiendekanat und Vorsitz des PrüfungsausschussesInterne Information der Gremien
3. AnhörungDie Studierenden erhalten eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zum GutachtenFrist von 14 Tagen
4. EntscheidungDer Prüfungsausschuss entscheidet, ob eine Täuschung vorliegtBei Täuschung wird die Prüfung mit 0 Punkten verbucht (TA) und eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Widerspruchsoption ausgesprochen
5. Weitere SchritteNach Beratung im Prüfungsausschuss können weitere Konsequenzen folgenBei wiederholten oder schweren Fällen bis zum Ausschluss von allen weiteren Prüfungen im Studiengang

Die Stationen zeigen, dass die Anhörung vor der Entscheidung liegt. Das ist dein wichtigster Ansatzpunkt, denn in dieser Phase kannst du den Sachverhalt darstellen, Belege vorlegen und Fehler im Gutachten benennen.

Welche Rechte hast du im Verfahren?

Zu deinen Rechten gehört die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Marburger Seite sieht sie ausdrücklich vor. Nach dem Leitfaden der Universität Mainz zum Täuschungsverdacht ist die Stellungnahme zu gewähren, bevor über das Vorliegen einer Täuschung entschieden wird. Ein Verfahren ohne Anhörung ist deshalb angreifbar.

Zu deinen Rechten gehört außerdem die schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Sie nennt die Frist und die Stelle für den Widerspruch. Der Mainzer Leitfaden nennt für den Widerspruch im Täuschungsverfahren einen Monat. Diese Angabe gilt dort, nicht automatisch an deiner Hochschule. Prüfe deshalb den Bescheid und die Ordnung.

Akteneinsicht regelt die Marburger Seite nicht. Frage deshalb im Prüfungsamt schriftlich nach, welche Unterlagen du einsehen kannst, bevor du deine Stellungnahme abgibst. Eine Anfrage schützt dich, weil du den Vorwurf dann auf Grundlage der Unterlagen beantworten kannst.

Wie bereitest du deine Stellungnahme vor?

  • Lies das Gutachten vollständig und markiere die Stellen, die dir als Vorwurf genannt werden.
  • Belege deine Quellen mit Literaturverzeichnis, Fundstellen und gegebenenfalls Kopien der Originale.
  • Lege Entwürfe und Versionen deiner Datei bereit, wenn sie deinen Arbeitsprozess zeigen.
  • Halte die Frist im Kalender fest und plane Puffer für Rückfragen ein.
  • Formuliere sachlich. Erkläre, was du übernommen hast, und warum die Kennzeichnung fehlt, wenn das so ist.

Eine Stellungnahme wirkt stärker, wenn sie Tatsachen von Bewertungen trennt. Benenne konkret, welche Passage du meinst, und lege dar, woher sie stammt. Pauschale Bestreitungen helfen dir in der Regel wenig.

Wann lohnt sich rechtlicher Rat?

Nicht jeder Plagiatsvorwurf braucht anwaltliche Hilfe. Wenn die Anhörung sachlich verläuft und du den Text ordnungsgemäß belegen kannst, reicht oft eine ausführliche Stellungnahme. Anders sieht es aus, wenn Konsequenzen drohen, die über die Note hinausgehen, etwa der Ausschluss von weiteren Prüfungen oder eine Exmatrikulation. Dann solltest du Fristen besonders genau einhalten und rechtlichen Rat einholen, bevor du dich festlegst.

Bei jeder Beratung hilft es, Bescheid, Gutachten, deine Stellungnahme und den Schriftverkehr vollständig zusammenzuhalten. Eine lückenlose Akte macht es leichter, Fristen, Abläufe und Zuständigkeiten zu prüfen. Die Beratung im Prüfungsamt ersetzt keine rechtliche Prüfung deines Einzelfalls. Auch ein Gespräch mit der Studienberatung kann helfen, die Abläufe zu verstehen.

Häufige Fragen

Ist ein Plagiatsverdacht schon eine Bewertung?

Nein. Der Verdacht eröffnet ein Verfahren, in dem du Stellung nehmen kannst. Die Entscheidung trifft nach dem Marburger Ablauf der Prüfungsausschuss, nicht die Prüferin oder der Prüfer allein.

Kann ich Fristen verlängern lassen?

Das regelt die Ordnung deiner Hochschule. Stelle einen Antrag rechtzeitig, bevor die Frist abläuft, und halte die Gründe schriftlich fest. Ein Antrag nach Fristablauf hat oft schlechtere Aussichten.

Was ist der Unterschied zum Täuschungsverdacht?

Beim Plagiat geht es um nicht gekennzeichnete fremde Inhalte im Text, bei der Täuschung meist um unerlaubte Hilfsmittel während der Prüfung. Beide Verfahren laufen nach ähnlichen Grundsätzen ab, die Ordnung entscheidet aber im Detail. Unser Ratgeber zum Täuschungsverdacht erklärt die Anhörung.

Muss ich meine Arbeit im Original abgeben?

Das hängt von der Ordnung und der Aufforderung ab. Frage im Prüfungsamt nach, welche Unterlagen du einreichen musst, und bewahre deine Dateien mit Versionsständen auf.

Darf ich Kopien der Unterlagen verlangen?

Ob und in welchem Umfang du Kopien erhältst, richtet sich nach der Ordnung und dem Verfahren. Frage schriftlich nach, welche Unterlagen dir zur Verfügung stehen, und bewahre jede Antwort auf. Fehlen Unterlagen, die du für deine Stellungnahme brauchst, dokumentiere die Anfrage, denn das schützt dich im weiteren Verlauf.

Wie lange dauert das Verfahren?

Eine feste Dauer nennt die Marburger Seite nicht. Die Entscheidung muss aber zügig erfolgen, damit dir kein Nachteil entsteht, wenn der Vorwurf sich nicht bestätigt. Frage bei Verzögerungen schriftlich nach dem Stand.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies Bescheid oder Schreiben und notiere Datum, Frist und Ansprechperson.
  2. Fordere die Unterlagen an, die du für deine Stellungnahme brauchst.
  3. Schreibe die Stellungnahme sachlich und reiche sie fristgerecht ein.
  4. Prüfe nach dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung und entscheide rechtzeitig über einen Widerspruch.

Passend dazu

Quellen: Universität Marburg, Verfahrensregelung bei Plagiat- oder Täuschungsverdacht (Netzfassung 13.07.2026); Universität Mainz, Leitfaden zum Umgang mit Täuschungen, Version 4 (Stand 12/2025).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

Teilen

Weitere Artikel

Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Karenztag: Was Beschäftigte am ersten Krankheitstag verlieren würden

Studentin mit Rucksack und Reisepass am Fenster einer Flughafenhalle

Reisepass verloren im Ausland: Was jetzt zu tun ist

Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Freistellung für Ehrenamt: Anspruch gegen den Arbeitgeber