Ein Täuschungsversuch in einer Klausur hat fast immer Folgen für die Note, aber selten nur die eine. Wie stark die Konsequenzen ausfallen, steht in der Prüfungsordnung deiner Hochschule und hängt von Schwere, Wiederholung und Verfahren ab. Dieser Ratgeber erklärt die typischen Stufen und zeigt an Beispielen, wie unterschiedlich Hochschulen vorgehen.
Kurz beantwortet: Bei einem Täuschungsversuch in der Klausur wird die Leistung nach dem Leitfaden der Universität Mainz (Stand 12/2025) in der Regel mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und zählt als Fehlversuch. Weitere Folgen richten sich nach der Ordnung. Geldbußen und anteilige Notenverrechnung schließt der Mainzer Leitfaden aus. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bewertung mit nicht ausreichend ist im Mainzer Beispiel die Regel, andere Hochschulen regeln den Vorgang in ihrer Ordnung.
- Die Bewertung zählt als Fehlversuch und verringert die verbleibenden Versuche.
- Bei wiederholten oder schweren Fällen können weitere Konsequenzen folgen, je nach Ordnung bis hin zu Ausschlüssen.
- Der Leitfaden der Universität Mainz schließt den Ausschluss von weiteren Prüfungen, Geldbußen und anteilige Notenverrechnung aus.
- Vor einer Entscheidung ist dir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Was gilt als Täuschungsversuch?
Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn du versuchst, eine Prüfungsleistung durch unerlaubte Hilfsmittel oder Verhalten zu beeinflussen. Typische Fälle sind Spickzettel, nicht zugelassene Geräte oder das Abschreiben von Nachbarinnen und Nachbarn. Wie der Begriff im Einzelfall zu verstehen ist, legt die Ordnung deiner Hochschule fest, deshalb ist ein Blick in deine Unterlagen unverzichtbar.
Entscheidend ist auch, wer den Vorgang feststellt. Die Aufsicht sichert in der Klausur Beweismittel und vermerkt den Vorgang im Protokoll. Die endgültige Bewertung nimmt danach die Prüferin oder der Prüfer vor.
Welche Note steht im Raum?
Die Grundregel ist in den untersuchten Quellen einheitlich: Die Leistung wird nicht bestanden bewertet. Die Form unterscheidet sich aber. Die Tabelle zeigt drei Beispiele aus unterschiedlichen Hochschulen. Sie sind keine Regel für alle Hochschulen.
| Hochschule (Beispiel) | Grundregel laut Quelle | Weitere Folgen laut Quelle |
|---|---|---|
| Universität Mainz (Stand 12/2025) | Klausur in der Regel mit nicht ausreichend (5,0) bewertet | Fehlversuch. Ausschluss von weiteren Prüfungen, Geldbußen und anteilige Notenverrechnung sind nach dem Leitfaden unzulässig. |
| Universität Potsdam (Stand 25.03.2026) | Nicht zugelassene Hilfsmittel gelten als Täuschung, Bewertung mit nicht ausreichend (5,0) nach der dort geltenden Prüfungsordnung | Die Handreichung verweist für weitere Schritte auf die Prüfungsordnung. |
| Universität Marburg (Netzfassung 13.07.2026) | Die Prüfung wird bei Täuschung mit 0 Punkten verbucht (TA) | Nach Beratung im Prüfungsausschuss können bei wiederholten oder schweren Fällen Konsequenzen bis zum Ausschluss von allen weiteren Prüfungen im Studiengang folgen. |
Der Vergleich zeigt, dass dieselbe Ausgangslage an verschiedenen Hochschulen unterschiedlich geregelt sein kann. Maßgeblich bleibt die Ordnung deines Studiengangs.
Was zählt als Fehlversuch?
Nach dem Mainzer Leitfaden zählt die Bewertung als Fehlversuch und verringert die verbleibenden Versuche. Das wirkt sich auf spätere Wiederholungen aus, auch wenn der Vorfall nur eine einzelne Klausur betraf.
Annahme zur Veranschaulichung: Deine Ordnung sieht drei Versuche vor, und die Täuschung zählt beim ersten Versuch als Fehlversuch. Dann bleiben dir zwei weitere Versuche. Ob das so gilt, hängt von deiner Ordnung ab, deshalb solltest du die Zahl der Versuche beim Prüfungsamt bestätigen lassen.
Wann folgen weitere Konsequenzen?
Der Mainzer Leitfaden beschreibt für Wiederholungsfälle ein gestuftes Vorgehen. Bei Hochschul- oder Staatsprüfungen kann der Exmatrikulationsausschuss die Einschreibung widerrufen, mit einer Sperrfrist von bis zu zwei Jahren. In weniger schweren Fällen ist zuvor eine Androhung vorgesehen. Das ist das Beispiel einer einzelnen Hochschule.
Die Marburger Seite nennt als mögliche Folge den Ausschluss von allen weiteren Prüfungen im Studiengang, allerdings bei wiederholten oder schweren Fällen und nach Beratung im Prüfungsausschuss. Beide Beispiele zeigen, dass die Schwere des Vorgangs und die Vorgeschichte eine große Rolle spielen.
Welche Grenzen gelten?
Der Mainzer Leitfaden nennt Grenzen, die für dich wichtig sind. Ein Ausschluss von weiteren Prüfungen, Geldbußen und eine anteilige Verrechnung der Note sind danach nicht zulässig. Das ist die Position dieses Leitfadens, nicht zwingend die deiner Hochschule. Prüfe deshalb, was deine Ordnung dazu sagt, bevor du dich auf eine Grenze verlässt.
Der Vorgang wird in der Regel dokumentiert. Nach dem Mainzer Leitfaden wird der Fall erfasst, und es wird geprüft, ob es frühere Fälle gibt. Eine Dokumentation betrifft also nicht nur diese Klausur.
Was passiert noch in der Klausur selbst?
Nach dem Mainzer Leitfaden sichert die Aufsicht Beweismittel, vermerkt den Vorgang im Protokoll und setzt die Prüfung in der Regel fort. Bei einem erstmaligen leichten Fall kann eine Ermahnung angemessen sein. Einen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Die Sofortmaßnahmen sind also noch keine endgültige Entscheidung.
Wie wirkt sich das auf deinen Abschluss aus?
Eine einzelne Klausur mit Täuschungsversuch muss nicht zwingend den ganzen Abschluss gefährden. Entscheidend ist, wie viele Versuche insgesamt bleiben und welche Stellung das Modul im Studiengang hat. Ob ein Modul ein Pflichtmodul oder ein Wahlpflichtmodul ist, kann für eine Wiederholung eine Rolle spielen, wie auch das Göttinger Beispiel im Ratgeber zum endgültigen Nichtbestehen zeigt. Wer die Zahl seiner Versuche regelmäßig notiert, erkennt früh, wie eng es wird.
Die Frage, ob ein Modul noch wiederholt werden kann und in welchem Zeitraum, beantwortet die Ordnung des Studiengangs. Eine schriftliche Auskunft des Prüfungsamts ist dafür die verlässlichste Grundlage.
Häufige Fragen
Bekomme ich die Note nicht ausreichend auch ohne Beweis?
Nein, ein Vorwurf braucht eine Grundlage. Der Mainzer Leitfaden nennt den Beweis des ersten Anscheins, der greift, wenn du keine plausible andere Erklärung gibst. Eine lückenlose Beweisführung ist nicht erforderlich, das Verfahren muss aber nachvollziehbar sein.
Was ist eine Ermahnung?
Eine Ermahnung ist eine mildere Reaktion als eine Bewertung mit nicht ausreichend. Der Leitfaden nennt sie bei einem erstmaligen leichten Fall als angemessen. Ein Anspruch darauf besteht nicht, die Entscheidung liegt bei der Hochschule.
Kann ich die Klausur wiederholen?
Das hängt vom Ergebnis des Verfahrens und von der Ordnung ab. Nach dem Mainzer Leitfaden ist eine erneute Klausur zeitnah zu ermöglichen, wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt. Im bestätigten Fall gilt die Bewertung als Fehlversuch.
Gilt das auch für Hausarbeiten?
Der Mainzer Leitfaden behandelt Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen gemeinsam. Für Ausarbeitungen nennt er ebenfalls in der Regel die Bewertung mit nicht bestanden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Ordnung.
Brauche ich rechtlichen Rat?
Das ist deine Entscheidung. Geht es über die Note hinaus, etwa um einen Ausschluss oder eine Exmatrikulation, lohnt sich rechtlicher Rat, damit du Fristen einhältst. Eine Beratung im Prüfungsamt klärt die Ordnung, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.
So gehst du jetzt vor
- Notiere den Ablauf der Klausur mit Uhrzeit, Aufsicht und möglichen Zeugen.
- Lies den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung, dazu die Frist für einen Widerspruch.
- Gib eine Stellungnahme fristgerecht und schriftlich ab, wenn die Hochschule sie verlangt.
- Prüfe in deiner Ordnung, welche Versuche dir nach dem Fehlversuch noch bleiben.
Passend dazu
- Prüfungsordnung verstehen: Der Überblick für Studierende (Hub zur Themengruppe)
- Täuschungsverdacht: Was du im Klärungsgespräch wissen solltest
- KI in der Klausur: Welche Hilfsmittel unter Aufsicht erlaubt sind
- Plagiatsverdacht: Ablauf des Prüfungsverfahrens und deine Rechte
- Modulprüfung wiederholen: Wie oft du im Studium antreten darfst
Quellen: Universität Mainz, Leitfaden zum Umgang mit Täuschungen, Version 4 (Stand 12/2025); Universität Potsdam, Handreichung „KI und Prüfungen“ (Stand 25.03.2026); Universität Marburg, Verfahrensregelung bei Plagiat- oder Täuschungsverdacht (Netzfassung 13.07.2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.