Wer im Staatsexamen durch eine Behinderung erheblich beeinträchtigt ist, kann einen Nachteilsausgleich beantragen. Die Grundidee ist einfach: Die Prüfung soll deine Leistung messen und nicht deine Einschränkung. Die Details regeln jedoch die Länder in ihren Prüfungsordnungen. Am Beispiel Bayerns zeigt dieser Ratgeber, welche Voraussetzungen gelten, welche Ausgleiche möglich sind und wie du den Antrag stellst.
Kurz beantwortet: Nach § 13 der bayerischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung erhältst du bei nachgewiesener Behinderung auf Antrag einen angemessenen Ausgleich, wenn die Prüfung dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Den Nachweis erbringst du durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder Gesundheitsamts. Das gilt als Beispiel für Bayern, andere Länder haben eigene Regeln und Fristen. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag gewährt.
- Die Behinderung muss nachgewiesen sein und die Prüfung erheblich beeinträchtigen.
- Der Ausgleich darf das abgeprüfte Leistungsbild nicht verändern und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
- Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils zu stellen.
- Tritt die Behinderung erst später auf, stellst du den Antrag unverzüglich nach ihrem Auftreten.
Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 setzt der Ausgleich eine nachgewiesene Behinderung voraus, die die Prüfungsarbeiten oder die mündliche Prüfung erheblich beeinträchtigt. Der Ausgleich wird angemessen gewährt. Er greift nicht, wenn das abgeprüfte Leistungsbild betroffen wäre, und er darf den Wettbewerb unter den Prüflingen nicht beeinträchtigen. Diese beiden Grenzen bilden den Kern der Regel.
Entscheidend ist also die Wirkung der Behinderung auf die Prüfung, nicht die Diagnose als solche. Eine Erkrankung allein begründet keinen Anspruch, wenn sie die Prüfung nicht erheblich trifft. Ob die Prüfungssituation eine Einschränkung verschärft, bewertet das Prüfungsamt im Einzelfall. Prüfe deshalb konkret, wie sich deine Einschränkung auf Schreiben, Lesen oder Sprechen unter Zeitdruck auswirkt.
Welche Ausgleiche sind möglich?
Die Vorschrift nennt als Beispiele eine verlängerte Arbeitszeit und nicht anzurechnende Pausen. Solche Pausen dürfen bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit betragen. Bei besonders weitgehender Beeinträchtigung sind bis zur Hälfte zulässig. Andere Formen des Ausgleichs sind nicht ausgeschlossen, müssen aber im Antrag konkret begründet werden.
| Form des Ausgleichs | Grenze laut Wortlaut von § 13 Abs. 1 Satz 2 BayJAPO (Abdruck auf lxgesetze.de) |
|---|---|
| Verlängerte Arbeitszeit | Der Wortlaut nennt keine feste Obergrenze |
| Nicht anzurechnende Pausen | Bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit |
| Bei besonders weitgehender Beeinträchtigung | Bis zur Hälfte, nach dem Wortlaut für dieselben Pausen |
Der Ausgleich wird auf die konkrete Beeinträchtigung zugeschnitten. Wer etwa eine Sehbeeinträchtigung hat, braucht andere Hilfen als jemand, dessen Erkrankung die Konzentration erschwert. Der Antrag sollte daher beschreiben, was du in der Prüfung konkret benötigst, und nicht nur die Diagnose nennen.
So stellst du den Antrag
- Lass dir ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts ausstellen, das die Behinderung belegt.
- Beschreibe schriftlich, welche Beeinträchtigung in der Prüfung entsteht und welcher Ausgleich dafür nötig ist.
- Stelle den Antrag beim Landesjustizprüfungsamt spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils.
- Tritt die Behinderung erst später auf, stelle den Antrag unverzüglich nach ihrem Auftreten.
- Kläre beim Prüfungsamt, ob es Formulare gibt und welche Angaben es darüber hinaus verlangt.
Die Frist von sechs Wochen bezieht sich nach dem Wortlaut auf den jeweiligen Prüfungsteil. Wenn du die Prüfung in mehreren Teilen ablegst, rechne sie deshalb für jeden Teil neu. Notiere dir die Stichtage im Kalender, sobald du die Termine kennst.
Wie du dich auf den Antrag vorbereitest
Ein guter Antrag beginnt lange vor dem Stichtag. Sammle Unterlagen, die deine Einschränkung im Studienalltag dokumentieren, etwa Nachweise über bisherige Hilfen an der Universität. Sprich früh mit der Studienberatung oder der Beauftragten für Studierende mit Behinderung deiner Hochschule. Dort erfährst du, welche Unterstützung in deinem Fall üblich ist und wie andere Studierende ihren Antrag begründet haben.
Hilfreich ist außerdem eine Liste der Hilfsmittel, die du in der Prüfung nutzen möchtest, mit Begründung für jedes Mittel. So muss das Prüfungsamt nicht raten, was du brauchst, und kann schneller entscheiden. Der Ratgeber zum barrierefreien Studium gibt einen Überblick über typische Hilfen im Studium.
Was gilt bei Krankheit statt Behinderung?
Die Vorschrift regelt nur die Behinderung. Eine Erkrankung am Prüfungstag fällt nicht unter den Nachteilsausgleich, sondern unter die Regeln zum Rücktritt. Dafür ist in der Regel ein Attest vorgesehen. Der Ratgeber zum Rücktritt von der Staatsprüfung zeigt, wie dieses Verfahren aussieht. Beide Regeln können sich überschneiden, deshalb solltest du beide im Blick behalten.
Ein Beispiel für die Antragsbegründung
Annahme: Du hast eine Beeinträchtigung, die dich beim Schreiben unter Zeitdruck stark verlangsamt. In diesem Fall könntest du eine verlängerte Arbeitszeit und nicht angerechnete Pausen beantragen. Der Antrag muss dann nennen, wie lange die Verlangsamung dauert, welche Teile der Prüfung betroffen sind und warum genau diese Ausgleichsform passt.
Die Begründung darf sich nicht auf Wünsche beschränken. Sie beschreibt, welche Anforderung der Prüfung wegen der Einschränkung nicht erfüllbar ist, und zeigt, wie der Ausgleich dieses Hindernis beseitigt, ohne die Prüfungsleistung zu verändern.
Checkliste für den Antrag
- Zeugnis des gerichtsärztlichen Dienstes oder des Gesundheitsamts liegt vor und trägt ein aktuelles Datum.
- Beeinträchtigung ist konkret beschrieben, nicht nur die Diagnose genannt.
- Gewünschter Ausgleich ist begründet und bewegt sich innerhalb der genannten Grenzen.
- Frist für den jeweiligen Prüfungsteil ist im Kalender notiert.
- Eingangsbestätigung des Prüfungsamts ist aufbewahrt.
Häufige Fragen
Muss die Behinderung amtlich anerkannt sein?
Die Vorschrift verlangt einen Nachweis durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts. Eine Anerkennung nach anderen Regeln nennt der Wortlaut nicht. Frag beim Prüfungsamt, welche Nachweise es im Einzelfall akzeptiert.
Verändert der Ausgleich das Prüfungsergebnis?
Nein. Der Ausgleich darf das abgeprüfte Leistungsbild nicht verändern. Er gleicht die Erschwernis aus, damit die Prüfung deine Leistung misst.
Gilt der Ausgleich auch für die mündliche Prüfung?
Ja. Die Vorschrift nennt ausdrücklich die Prüfungsarbeiten und die mündliche Prüfung.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Dazu gibt der Wortlaut der Vorschrift keine Auskunft. Frag das Prüfungsamt nach den Gründen. Wenn du die Ablehnung für nicht nachvollziehbar hältst, lass dich rechtlich beraten, bevor du Fristen verstreichen lässt.
Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?
Die Frist von sechs Wochen ist eine der wichtigsten Stellen im Verfahren. Wer sie verpasst, verliert nicht automatisch jeden Anspruch, aber er verschlechtert seine Lage erheblich. Der Wortlaut sieht für Behinderungen, die erst später auftreten, eine unverzügliche Antragstellung vor. Warte deshalb nie auf den letzten Tag, sondern reiche den Antrag so früh wie möglich ein. Wer die Fristen für jeden Prüfungsteil im Blick behält, vermeidet diesen Fehler am ehesten.
Auch bei einer fristgerechten Antragstellung lohnt sich eine Rückfrage, ob die Unterlagen vollständig sind. Ein Antrag, der nachgebessert werden muss, kann unter Umständen erst knapp vor dem Prüfungstermin beschieden werden. Ein früher Eingang verschafft dir Zeit, auf Rückfragen zu reagieren, bevor der Termin näher rückt.
Passend dazu
- Staatsexamen und Referendariat: Reformen, Fristen und Regeln im Überblick
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Quellen: Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung, § 13 Nachteilsausgleich, Wortlaut als Abdruck, abgerufen im November 2026. Maßgeblich ist der amtliche Text auf gesetze-bayern.de. Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung, Landesjustizprüfungsamt Bayern, ohne Veröffentlichungsdatum, abgerufen im November 2026.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.