Die Krankenversicherung im Studium in Teilzeit mit Kind hängt von drei Dingen ab: Deiner Immatrikulation, deiner Erwerbstätigkeit und dem Alter deines Kindes. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln, die 2026 gelten, und rechnet die Beiträge mit Zahlen des GKV-Spitzenverbands nach. Er ersetzt keine Auskunft deiner Krankenkasse.
Kurz beantwortet: Bist du an einer Hochschule eingeschrieben und noch nicht 30 Jahre alt, bist du als Studierende/r versicherungspflichtig, sofern keine vorrangige Versicherung besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 7 SGB V). Bei einer Bemessungsgrundlage von 855 Euro im Monat liegt der Beitrag 2026 bei rund 143 Euro inklusive Pflegeversicherung und Durchschnittszusatzbeitrag. Dein Kind kann über dich familienversichert sein (§ 10 SGB V). Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Teilzeitstudierende sind über § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versichert, solange sie eingeschrieben sind und die Altersgrenze nicht überschritten ist.
- Eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit führt in der Regel aus der günstigen studentischen Versicherung heraus.
- Mit einer Bemessungsgrundlage von 855 Euro und einem Durchschnittszusatzbeitrag von 2,9 Prozent kommst du auf rund 143 Euro im Monat (Annahme, siehe Rechenbeispiel).
- Ein Kind ist bis 18 Jahre ohne weitere Voraussetzung familienversichert, bis 25 Jahre unter Bedingungen (§ 10 Abs. 2 SGB V).
- Die Familienversicherung hat eine Einkommensgrenze von 565 Euro im Monat für 2026.
- Mit Kind entfällt der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.
Wann bist du als Studierende/r im Teilzeitstudium versichert?
Die Vorschrift für Studierende knüpft an die Immatrikulation an einer staatlichen oder anerkannten Hochschule an. Das Gesetz nennt kein Kriterium zum Umfang des Studiums. Wie deine Hochschule Teilzeitstudierende einschreibt, klärst du deshalb am besten direkt mit dem Studierendensekretariat.
Vorrang haben andere Absicherungen. Bist du bereits pflichtversichert, etwa durch eine Beschäftigung gegen Entgelt, oder familienversichert, greift die studentische Pflichtversicherung nicht (§ 5 Abs. 7 SGB V). Die Altersgrenze liegt bei der Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
Wie wirkt sich deine Erwerbstätigkeit aus?
Neben dem Teilzeitstudium arbeiten viele Eltern. Entscheidend ist die Stundengrenze. Nach den Angaben der Verbraucherzentrale NRW fällt man aus der günstigen studentischen Pflichtversicherung heraus, wenn man in der Vorlesungszeit mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Eine freiwillige Versicherung mit einkommensabhängigem Beitrag bleibt dann möglich. Arbeit am Abend, in der Nacht oder am Wochenende kann unter Umständen auch über 20 Stunden zulässig sein, wenn das Studium überwiegt. In der vorlesungsfreien Zeit gelten eigene Regeln.
Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Ändert sich deine Arbeitszeit, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei deiner Krankenkasse, bevor du einen neuen Vertrag unterschreibst.
Was kostet die Versicherung mit Kind? Ein Rechenbeispiel
Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, bildet die Beitragsberechnung ein Dreißigstel des BAföG-Bedarfs ab. Das ergibt 855 Euro im Monat (§ 236 SGB V, Stand 1.1.2026). Der Beitrag setzt sich aus einem Satz von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag deiner Kasse zusammen (§ 245 SGB V).
| Bestandteil | Satz | Betrag pro Monat | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag | 10,22 Prozent | 87,38 Euro | Stand 1.1.2026, GKV-Spitzenverband |
| Zusatzbeitrag | 2,9 Prozent (Durchschnitt) | 24,80 Euro | Annahme, dein Kassenbeitrag kann abweichen |
| Pflegeversicherung mit Kind | 3,6 Prozent | 30,78 Euro | Stand 1.1.2026, kein Kinderlosenzuschlag |
| Summe | 142,96 Euro | Annahme: Durchschnittszusatzbeitrag |
Rechenbeispiel. Annahme: Du wohnst nicht bei deinen Eltern, dein Zusatzbeitrag entspricht dem Durchschnitt von 2,9 Prozent, und dein Kind ist familienversichert, sodass für das Kind kein eigener Beitrag anfällt. Dann zahlst du insgesamt 142,96 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rechnung enthält keine Steuern und keine Einmalbeiträge.
Mit einem eigenen Kassenbeitrag, der vom Durchschnitt abweicht, verschiebt sich die Summe entsprechend. Die Tabelle zeigt die Stellschrauben. Den genauen Betrag nennt dir deine Krankenkasse.
Wie ist dein Kind versichert?
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung über ein Mitglied familienversichert. Das Mitglied meldet das Kind und spätere Änderungen bei der Kasse (§ 10 Abs. 6 SGB V). Die Altersgrenzen stehen im Gesetz und ergeben sich aus dieser Übersicht:
| Alter des Kindes | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|
| bis 18 Jahre | Ohne weitere Voraussetzung | § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V |
| bis 23 Jahre | Nur wenn das Kind nicht erwerbstätig ist | § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V |
| bis 25 Jahre | In Schul- oder Berufsausbildung, auch im Studium, bis zum 25. Lebensjahr | § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V |
Zusätzlich darf das Gesamteinkommen des Kindes 2026 nicht über 565 Euro im Monat liegen. Dieser Betrag entspricht einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Abs. 1 SGB V, Stand 1.1.2026).
Auch das Einkommen des anderen Elternteils zählt. Ist der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert, sein Einkommen über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze und zugleich höher als dein Einkommen, ist das Kind nicht familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V). Ein Zwölftel der Grenze liegt 2026 bei 6.450 Euro im Monat.
Kindergeld und BAföG: Welche Leistungen kommen dazu?
Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro pro Kind und Monat (§ 66 EStG, Stand 1.1.2026). Bei einer Erstausbildung wird es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Ein Minijob ist dabei unschädlich. Den Antrag stellst du bei der Familienkasse. Mehr zu Anspruch und Sonderfällen steht im Ratgeber Kindergeld im Studium und im Master.
Wer BAföG erhält, kann für Kinder unter 14 Jahren einen Betreuungszuschlag von 160 Euro pro Monat je Kind bekommen (amtlich seit 1.8.2022). Ob ein Teilzeitstudium für die BAföG-Förderung ausreicht, entscheidet das zuständige Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall.
Wann lohnt sich eine persönliche Klärung?
Sobald du mehrere Einkommensquellen hast, einen Partner mit eigener Versicherung oder ein Kind, das die Altersgrenzen streift, lohnt sich eine Auskunft deiner Krankenkasse. Für eine Einordnung deiner Lage kannst du dich auch an Academycon wenden (https://academycon.de/so-arbeiten-wir/).
Häufige Fragen
Zahle ich für mein Kind einen eigenen Beitrag?
In der Regel nicht, wenn das Kind familienversichert ist. Dafür müssen die Voraussetzungen aus § 10 SGB V erfüllt sein, insbesondere Altersgrenze und Einkommensgrenze. Dann fällt für das Kind kein eigener Beitrag an.
Gilt der Kinderlosenzuschlag auch für mich als Elternteil?
Nein. Der Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten betrifft Mitglieder ohne Kinder ab dem Monat nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Studierende mit Kind zahlen den allgemeinen Satz von 3,6 Prozent, also 30,78 Euro im Monat bei 855 Euro Bemessungsgrundlage (GKV-Spitzenverband, Stand 1.1.2026).
Was ändert sich, wenn das Kind 18 wird?
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres gelten zusätzlich die Voraussetzungen aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V. Ein Kind bis 23 Jahre ist nur versichert, wenn es nicht erwerbstätig ist. Bis 25 Jahre gilt die Ausbildung als Voraussetzung.
Muss ich Änderungen bei der Krankenkasse melden?
Ja, Familienversicherte und ihre Änderungen meldest du als Mitglied bei der Kasse (§ 10 Abs. 6 SGB V). Verändert sich dein Status, etwa durch eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden oder durch eine Exmatrikulation, klärst du die Folgen mit deiner Krankenkasse.
Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung?
Wer BAföG bezieht und 25 bis 29 Jahre alt ist, erhält einen Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser betrug 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung pro Monat (BAföG-Bedarfssätze, Stand 1.8.2024, Studierendenwerke). Aktuelle Beträge prüfst du beim zuständigen Amt.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe deinen Status: Eingeschrieben, unter 30 Jahre alt, nicht familienversichert und nicht pflichtversichert durch eine Beschäftigung.
- Melde dein Kind bei deiner Krankenkasse an und lege die Nachweise zu Alter und Einkommen vor (§ 10 Abs. 6 SGB V).
- Rechne deinen Beitrag mit dem Zusatzbeitrag deiner Kasse nach und vergleiche ihn mit dem Rechenbeispiel.
- Beantrage das Kindergeld bei der Familienkasse und kläre mit dem Amt für Ausbildungsförderung, ob du BAföG erhalten kannst.
- Hole bei offenen Fragen eine schriftliche Auskunft deiner Krankenkasse ein, bevor du Arbeitsverträge oder Studienwechsel plant.
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Quellen: Sozialgesetzbuch V, § 5 (Abruf Oktober 2026); Sozialgesetzbuch V, § 10 (Abruf Oktober 2026); Sozialgesetzbuch V, § 236 (Abruf Oktober 2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht 2026 (Stand 1.1.2026); Einkommensteuergesetz, § 66 (Kindergeld 2026); Verbraucherzentrale NRW, Studentische Krankenversicherung (Stand 5.11.2024).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.