Kurz beantwortet: Die Kleinunternehmerregelung greift nach § 19 UStG, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Der Gesetzestext in dieser Fassung gilt seit dem 1. Januar 2025 (Stand: November 2026). Wird die 100.000-Euro-Grenze überschritten, endet die Befreiung ab diesem Zeitpunkt.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich von der Umsatzsteuer, solange dein Umsatz klein genug bleibt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür zwei Grenzen: 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr. Dieser Ratgeber zeigt dir, wie du beide Werte prüfst, was auf deine Rechnungen gehört und wann die Befreiung endet. Gerade für Studierende mit Freelance-Aufträgen oder einem kleinen Nebengewerbe ist das ein Thema, das man früh im Blick haben sollte.
Das Wichtigste in Kürze
- Vorjahr: Der Gesamtumsatz darf 25.000 Euro nicht überschreiten.
- Laufendes Jahr: Der Umsatz darf bis zum Jahresende 100.000 Euro nicht übersteigen.
- Rechnungen: Du weist keine Umsatzsteuer gesondert aus.
- Vorsteuer: Ein Abzug ist nicht möglich. Die Option zur Regelbesteuerung bindet dich fünf Kalenderjahre.
- Einkommensteuer: Auch als Kleinunternehmer zahlst du Einkommensteuer auf deinen Gewinn.
Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025?
Der Gesetzestext nennt zwei Grenzen, die nebeneinander gelten. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, also die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe deiner steuerbaren Umsätze. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben bei dieser Berechnung außen vor. Den genauen Wortlaut findest du im § 19 UStG auf gesetze-im-internet.de.
| Prüfung | Grenze | Maßgeblicher Zeitraum |
|---|---|---|
| Vorjahresumsatz | 25.000 Euro | vorangegangenes Kalenderjahr |
| Laufender Umsatz | 100.000 Euro | laufendes Kalenderjahr |
Stand: November 2026. Grundlage ist die Fassung des § 19 UStG, die seit dem 1. Januar 2025 gilt, laut Abruf der Seite des Finanzamts Baden-Württemberg.
Wie prüfst du beide Grenzen anhand eines Beispiels?
Annahme: Du hast 2025 als Freelancer Texte geschrieben und dabei 21.000 Euro Umsatz nach vereinnahmten Entgelten erzielt. Im Jahr 2026 liegst du im Oktober bei 88.000 Euro. Die Vorjahresgrenze hältst du ein, weil 21.000 Euro unter 25.000 Euro liegen. Für das laufende Jahr bleibst du im Rahmen, solange du unter 100.000 Euro bleibst.
Kommen im November weitere 15.000 Euro hinzu, liegt dein laufender Umsatz bei 103.000 Euro. Dann ist die Grenze überschritten, und die Regelung ist ab dem Zeitpunkt der Überschreitung nicht mehr anwendbar. Ein Blick auf den Stand vor jeder größeren Zahlung verhindert diese Situation.
- Trage alle vereinnahmten Entgelte des Vorjahres zusammen und vergleiche die Summe mit 25.000 Euro.
- Führe für das aktuelle Jahr eine laufende Summe und prüfe sie nach jeder größeren Zahlung gegen 100.000 Euro.
- Berechne mit steuerbaren Umsätzen, also ohne Umsatzsteuer, denn die Grenzen beziehen sich auf die Summe der steuerbaren Umsätze.
Was ändert sich bei Rechnungen?
Als Kleinunternehmer darfst du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Ein Hinweis auf die Regelung ist üblich. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gilt schon die Angabe des Steuersatzes als gesonderter Ausweis. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie nach § 14c Abs. 2 UStG, und der Rechnungsempfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Das bestätigt das Finanzamt Baden-Württemberg mit seiner Erläuterung zur Kleinunternehmerregelung.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein, ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil deine Umsätze steuerfrei sind. Bezogene Leistungen darfst du deshalb nicht als Vorsteuer geltend machen. Wenn sich das für dich nicht rechnet, etwa weil du regelmäßig in teure Ausstattung investierst, kannst du auf die Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 3 UStG). Diese Entscheidung bindet dich für fünf Kalenderjahre, und du solltest sie deshalb nicht aus dem Bauch heraus treffen.
Was bedeutet das für Studierende im Nebenjob?
Die Kleinunternehmerregelung betrifft Unternehmer, nicht Arbeitnehmer. Wer als Angestellter in einem Minijob arbeitet, rechnet keine Umsatzsteuer ab. Anders ist es bei Auftragsarbeiten, bei Freelance-Projekten oder bei einem Gewerbe, das du neben dem Studium betreibst. Dort musst du selbst entscheiden, ob die Befreiung passt, und dein Umsatz bestimmt, wie lange sie gilt.
Viele Studierende verwechseln die Befreiung mit einer allgemeinen Steuerfreiheit. Das ist ein Irrtum. Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Dein Gewinn bleibt einkommensteuerpflichtig, und du gibst ihn in deiner Steuererklärung an. Wie du Einnahmen dabei sauber erfasst, zeigt unser Ratgeber zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Nebenjobs.
Wann lohnt sich die Regelbesteuerung?
Die Regelbesteuerung lohnt sich vor allem dann, wenn deine Kunden selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, etwa weil es sich um Unternehmen handelt, die deine Rechnungen mit Umsatzsteuer verrechnen können. Für private Endkunden wirkt ein Umsatzsteueraufschlag dagegen wie ein Preisaufschlag. Wer überwiegend an Privatpersonen abrechnet, fährt mit der Befreiung deshalb oft einfacher. Die Entscheidung hängt also von deiner Kundschaft, deinen Investitionen und deinem Umsatz ab.
Welche Unterlagen solltest du aufbewahren?
Für die Umsatzgrenzen brauchst du belegbare Zahlen über vereinnahmte Entgelte: Kontoauszüge, Rechnungskopien und eine Übersicht der Zahlungseingänge. Halte diese Unterlagen geordnet, damit du bei einer Nachfrage des Finanzamts die Summen nachweisen kannst. Wie lange du Dokumente aufbewahren musst, hängt von ihrer Art ab. Kläre das im Zweifel mit deinem Steuerberater oder direkt mit dem zuständigen Finanzamt.
Plane außerdem einen festen Termin am Monatsende ein, an dem du die laufende Summe prüfst. So erkennst du rechtzeitig, wenn sich ein größerer Auftrag der 100.000-Euro-Grenze nähert. Gerade bei Projekten mit stark schwankendem Auftragsvolumen lohnt sich dieser Blick, weil ein einziger großer Auftrag die Befreiung für den Rest des Jahres beenden kann.
Häufige Fragen
Bin ich als Kleinunternehmer von der Einkommensteuer befreit?
Nein. Die Regelung betrifft die Umsatzsteuer. Gewinne aus deiner selbstständigen Tätigkeit bleiben einkommensteuerpflichtig, und du gibst sie in der Steuererklärung an.
Was passiert, wenn ich die 100.000-Euro-Grenze im Dezember überschreite?
Die Regelung endet mit dem Zeitpunkt der Überschreitung. Umsätze davor bleiben umsatzsteuerfrei, danach musst du Umsatzsteuer berechnen. Die Details hängen vom Einzelfall ab, deshalb kläre die Abrechnung am besten mit deinem Finanzamt.
Darf ich auf meiner Website „Kleinunternehmer“ schreiben?
Ein Hinweis auf die Regelung ist üblich und unproblematisch, solange du keine Umsatzsteuer ausweist. Wichtig ist vor allem, dass Rechnungen keine gesonderte Steuer enthalten.
Gilt die Grenze auch für Minijobs?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung betrifft Unternehmer, nicht Arbeitnehmer. Für Minijobs gelten eigene Regeln, etwa die Geringfügigkeitsgrenze, die im Ratgeber zur Minijob-Grenze 2027 für Studierende erläutert wird.
Wann muss ich mich beim Finanzamt melden?
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, meldet sie in der Regel dem Finanzamt. Welche Angaben dort gefragt sind, zeigt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den wir ausführlich erklären.
So gehst du jetzt vor
- Ermittele deinen Umsatz des Vorjahres nach vereinnahmten Entgelten.
- Richte eine Liste für den laufenden Umsatz ein und prüfe sie monatlich gegen die 100.000-Euro-Grenze.
- Passe deine Rechnungsvorlage an: Keine gesonderte Umsatzsteuer, aber alle Pflichtangaben.
- Entscheide rechtzeitig, ob die Regelbesteuerung für dich sinnvoller ist, denn die Option bindet dich fünf Jahre.
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- Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Nebenjobs: So führst du sie richtig
Quellen: § 19 UStG, Kleinunternehmerregelung, gesetze-im-internet.de (Stand: Abruf November 2026, Fassung seit 1. Januar 2025) und Finanzamt Baden-Württemberg, Was ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung? (Stand: Abruf November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.