Kindergeld bis 28 im Studium gibt es in dieser Form nicht: Für Kinder in Ausbildung oder Studium zahlt die Familienkasse in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Zahl 28 taucht oft in Foren und auf Vergleichsseiten auf, im Einkommensteuergesetz steht sie so nicht. Dieser Ratgeber erklärt, welche Altersgrenzen tatsächlich gelten, wann eine Erwerbstätigkeit den Anspruch berührt und welche Nachweise du einreichst.
Kurz beantwortet: Während einer Ausbildung oder eines Studiums zahlt die Familienkasse Kindergeld in der Regel bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Das Einkommensteuergesetz kennt keine feste Grenze von 28 Jahren. Eine Verlängerung gibt es nur um die Dauer bestimmter Dienstzeiten. Der Betrag liegt 2026 bei 259 Euro pro Kind und Monat (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Regelgrenze für Kinder in Ausbildung ist das vollendete 25. Lebensjahr (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Eine Altersgrenze von 28 Jahren sieht das Gesetz nicht vor. Die Grenzen verlängern sich nur um die Dauer bestimmter Dienste (§ 32 Abs. 5 EStG).
- Während eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Hindernis. Nach einem Erststudium oder einer ersten Berufsausbildung ist Arbeit bis 20 Wochenstunden unschädlich.
- Die Familienkasse verlangt Kopien, etwa eine Immatrikulationsbescheinigung zum Studienbeginn und einen Beleg für das Studienende.
- Änderungen, die den Anspruch beeinflussen, musst du unverzüglich mitteilen.
Bis wann zahlt die Familienkasse Kindergeld?
Das Einkommensteuergesetz regelt die Altersgrenzen in § 32 Abs. 4 in mehreren Fallgruppen. Die wichtigste ist die Berufsausbildung, zu der auch ein Erststudium zählt. Ein Kind wird danach bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es sich in einer Ausbildung befindet, in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten steht, mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Die Tabelle zeigt die Fälle im Überblick.
| Situation | Altersgrenze | Bedingung |
|---|---|---|
| Berufsausbildung oder Erststudium | bis 25 | Ausbildung wird tatsächlich betrieben, Nachweis über Hochschule oder Ausbildungsstätte |
| Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten | bis 25 | höchstens vier Monate |
| Kein Ausbildungsplatz | bis 25 | Ausbildung kann mangels Platz nicht begonnen oder fortgesetzt werden |
| Freiwilligendienst, etwa FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst oder weltwärts | bis 25 | anerkannter Dienst |
| Arbeitsuchend gemeldet, ohne Beschäftigung | bis 21 | Meldung bei der Agentur für Arbeit |
Für Kinder mit einer Behinderung gilt eine eigene Regel in Nummer 3. Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein, und das Kind muss sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten können. Wer unsicher ist, in welche Gruppe er fällt, klärt das am besten mit der Familienkasse, bevor der Anspruch endet. Eine Orientierung bietet auch unser Glossarbeitrag zur Erstausbildung beim Kindergeld.
Darf ich im Studium arbeiten, ohne den Anspruch zu verlieren?
In vielen Fällen ja. Nach dem Gesetz gilt die Einschränkung erst nach der ersten Berufsausbildung oder dem Erststudium. Dann wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Zugleich nennt das Gesetz eine Ausnahme: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit pro Woche ist unschädlich. Das gilt ebenso für ein Ausbildungsdienstverhältnis und eine geringfügige Beschäftigung.
Für die Praxis heißt das: Im ersten Studium bleibt der Anspruch nach dieser Regel auch dann bestehen, wenn du nebenbei jobbst. Bei einem Zweitstudium oder einer weiteren Ausbildung sollte die Arbeitszeit bei höchstens 20 Stunden pro Woche bleiben, damit das Kindergeld nicht entfällt. Welche Arbeitsformen es gibt und was sie für dich bedeuten, zeigt unser Beitrag zu Kindergeld und Nebenjob.
Gibt es eine Altersgrenze von 28 Jahren?
Nein. Die Zahl 28 hat im Kindergeldrecht keine gesetzliche Entsprechung. Die Altersgrenzen liegen bei 21 Jahren für die Arbeitsuche und bei 25 Jahren für Ausbildung, Übergangszeiten, fehlende Ausbildungsplätze und Freiwilligendienste. Wer 28 sucht, verwechselt das oft mit anderen Regeln oder mit Angaben aus alten Ratgebern.
Eine Verlängerung ist nur über Dienstzeiten möglich. Nach § 32 Abs. 5 EStG verlängern sich die Altersgrenzen von 21 und 25 Jahren um die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, eines freiwilligen Wehrdienstes von höchstens drei Jahren oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Für Grundwehr- und Zivildienst im Inland ist die Verlängerung auf die gesetzliche Dauer dieser Dienste begrenzt. Freiwilligendienste wie das FSJ fallen nicht unter diese Verlängerung, sondern sind in Nummer 2 als eigener Grund geregelt.
Wie viel Kindergeld bekommst du 2026?
Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat (§ 66 EStG, Stand: Oktober 2026). Im Jahr ergibt das 3.108 Euro pro Kind. Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht für 2027 einen Betrag von 267 Euro vor. Dieser Wert ist noch nicht beschlossen und gilt deshalb heute nicht.
Rechenbeispiel. Annahme: Du bist 23 Jahre alt, studierst im ersten Studium und das Kindergeld wird für das ganze Jahr gezahlt. Dann ergibt sich 259 Euro mal 12 Monate, also 3.108 Euro im Jahr. Wer den Betrag erhält, hängt davon ab, ob die Eltern oder du selbst berechtigt sind. Dazu mehr im Abschnitt zu den häufigen Fragen.
Welche Nachweise braucht die Familienkasse?
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verlangt Nachweise zu Ausbildung und Studium. Für ein Studium gilt laut Bundesagentur Folgendes:
- Studienbeginn: Nachweis, etwa eine Immatrikulationsbescheinigung. Für jedes Semester sind keine einzelnen Nachweise nötig.
- Studienfortführung: Nur auf schriftliche Aufforderung, zum Beispiel mit einer Studienbescheinigung, die die Fachsemester ausweist.
- Studienende: Das Studium endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dieses Datum musst du mit einem Beleg nachweisen.
- Form: Eingereicht werden Kopien, keine Originale. Änderungen meldest du online über den Dienst „Änderungen mitteilen“, alternativ per Post oder Fax.
Die Familienkasse prüft den Anspruch außerdem von sich aus alle zwei Jahre. Deshalb lohnt es sich, die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und Schreiben der Familienkasse fristgerecht zu beantworten.
Häufige Fragen
Verliere ich Kindergeld, wenn ich zwischen zwei Studiengängen eine Pause mache?
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erkennt das Gesetz eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten an. Eine längere Lücke kann den Anspruch beenden. Wenn du eine Pause planst, sprich sie mit der Familienkasse ab, bevor sie beginnt. So vermeidest du Rückfragen und mögliche Rückforderungen.
Muss ich jedes Semester eine neue Bescheinigung einreichen?
Nein. Laut Bundesagentur für Arbeit sind für jedes Semester keine einzelnen Nachweise nötig. Fordert die Familienkasse eine Studienbescheinigung an, musst du die im Schreiben genannte Frist einhalten. Andernfalls kann sich die Bearbeitung verzögern oder der Antrag abgelehnt werden.
Gilt der Anspruch auch bei einem Studium im Ausland?
Dieser Ratgeber beschreibt die Regeln für Ausbildung und Studium im Überblick. Ob ein Studium im Ausland den Anspruch berührt, prüft die Familienkasse im Einzelfall. Lohnt sich eine Anfrage vor dem Start, weil sich dann Unterlagen und Fristen besser planen lassen.
Was ändert sich nach dem Studienende?
Mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet das Studium. Dieses Datum musst du belegen. Nimmst du eine Arbeit auf, teilst du auch den Beginn mit und gibst die Stundenzahl an. Danach entscheidet die Familienkasse, ob ein anderer Grund vorliegt, etwa eine Übergangszeit oder die Arbeitsuche bis 21 Jahre.
Bekomme ich das Kindergeld selbst, wenn ich volljährig bin?
Das Kindergeld fließt in der Regel an die Berechtigten. § 74 EStG erlaubt jedoch Ausnahmen: Das Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder nur einen niedrigeren Unterhalt schuldet. Die Auszahlung kann auch an die Person erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. Wie das im Antrag aussieht, erklärt unser Ratgeber zu Kindergeld für Studenten.
Reicht eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung?
Ja. Die Familienkasse verlangt ausschließlich Kopien, keine Originale. Bewahre das Original dennoch auf, falls die Familienkasse später ergänzende Nachweise anfordert. Wichtig ist, dass die Kopie gut lesbar ist und Name, Hochschule und Semester erkennbar sind.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, ob du in eine der Gruppen aus der Tabelle fällst. Liegt dein Geburtstag vor dem 25. Lebensjahr und studierst du im Erststudium, ist das der Regelfall.
- Sammle die Nachweise zu Studienbeginn, etwa die Immatrikulationsbescheinigung, und lege Kopien an.
- Melde Änderungen wie Studienende, Abbruch oder Arbeitsbeginn unverzüglich über den Dienst „Änderungen mitteilen“.
- Frag bei Unsicherheit bei der Familienkasse nach, bevor eine Frist verstreicht. Die Auskunft gilt für deinen konkreten Fall.
Passend dazu
- Kindergeld für Studenten: Voraussetzungen und Antrag
- Kindergeld im Studium und im Master: Anspruch, Dauer und Sonderfälle
- Übergangszeit beim Kindergeld
- Kindergeld und Nebenjob: Was dein Kind verdienen darf
Quellen: § 32 EStG, Altersgrenzen für Kinder (Stand: Oktober 2026), § 66 EStG, Höhe des Kindergeldes (Stand: Oktober 2026), Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld ab 18 Jahren (Stand: Oktober 2026), Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld, Nachweise und Bescheinigungen einreichen (Stand: Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.