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Erstausbildung beim Kindergeld

Erstausbildung beim Kindergeld: Anspruch bis 25 ohne Erwerbsgrenze, Minijob unschädlich, Zweitstudium nur bis 20 Stunden Arbeit pro Woche. Stand 2026.

Definition

Eine Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die erste berufsqualifizierende Ausbildung oder das erste Studium. Während einer Erstausbildung besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr, ohne dass eine Erwerbstätigkeitsgrenze gilt. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung gelten für ein Zweitstudium strengere Regeln.

Wert (Stand 20.10.2026)

GrößeWertStatusQuelle
Altersgrenze in Ausbildungbis 25geltendes Recht§ 32 Abs. 4 EStG
Erwerbstätigkeit in der Erstausbildungunschädlich, auch ein Minijobgeltendes RechtMerkblatt Familienkasse
Zweitausbildung oder ZweitstudiumErwerbstätigkeit bis 20 Stunden pro Wochegeltendes Recht§ 32 Abs. 4 EStG
Kindergeld 2026259 Euro im Monat je Kindamtlich§ 66 EStG

Beispiel

Du studierst im Bachelor mit 22 Jahren und jobbst mit 12 Stunden pro Woche. Das ist Erstausbildung, der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von der Arbeitszeit. Machst du nach dem Bachelor einen Master, gilt der Master als Erststudium, sofern der Bachelor eine eigene Erstausbildung war. Ein Zweitstudium nach Abschluss unterliegt dagegen der 20-Stunden-Regel.

Verwandte Begriffe

Kindergeld, Übergangszeit, Zweitstudium, Familienversicherung, Altersgrenze 25.

Weiterführende Beiträge

Quellen

§ 32 EStG, § 66 EStG, Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld ab 18 Jahren. Stand: 20.10.2026.

Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026

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