Kurz beantwortet: Der BAföG-Höchstsatz beträgt für Studierende bis 24 Jahre, die nicht bei den Eltern wohnen, 855 Euro im Monat. Er setzt sich aus 475 Euro Grundbedarf und 380 Euro Wohnpauschale zusammen. Stand: Oktober 2026. Die Sätze gelten seit dem 1. August 2024. Ausgezahlt wird meist weniger, weil Einkommen und Vermögen angerechnet werden.
Der BAföG-Höchstsatz ist die monatliche Obergrenze dessen, was das Amt für Ausbildungsförderung als Bedarf anerkennt. Wer den Höchstsatz tatsächlich bekommt, hängt von Alter, Wohnsituation, eigenem Einkommen und Vermögen ab. Dieser Ratgeber erklärt die Bestandteile, zeigt die Höchstbeträge in einer Tabelle und rechnet ein Beispiel durch.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Höchstsatz ist eine Obergrenze. Ob und in welcher Höhe du ihn bekommst, entscheidet das Amt nach deinem Einkommen und Vermögen.
- Der Grundbedarf für Studierende an Hochschulen beträgt 475 Euro im Monat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG).
- Die Wohnpauschale beträgt 380 Euro, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst, und 59 Euro, wenn du bei ihnen wohnst (§ 13 Abs. 2 BAföG).
- Ab 25 Jahren kommen Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, wenn du eigene Beiträge zahlst. Ab 30 Jahren liegen sie höher.
- Die Förderung wird zur Hälfte als zinsloses Darlehen gezahlt. Die andere Hälfte ist Zuschuss.
Aus welchen Bestandteilen setzt sich der Höchstsatz zusammen?
Der Bedarf nach dem BAföG besteht aus einem Grundbedarf und einer Wohnpauschale. Der Grundbedarf ist eine Pauschale für den Lebensunterhalt. Die Wohnpauschale unterscheidet danach, ob du bei deinen Eltern wohnst. Hinzu kommen je nach Alter Zuschläge für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung.
- Grundbedarf: 475 Euro pro Monat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG).
- Wohnpauschale auswärts: 380 Euro pro Monat (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG).
- Wohnpauschale bei den Eltern: 59 Euro pro Monat (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
- Zuschlag Kranken- und Pflegeversicherung: Bis 102 Euro und 35 Euro im Alter von 25 bis 29 Jahren, bis 185 Euro und 48 Euro ab 30 Jahren (Bedarfssätze der Studierendenwerke, Stand 1. August 2024).
Ein Wohnen bei den Eltern liegt nach § 13 Abs. 3a BAföG auch dann vor, wenn der bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Die Unterscheidung ist deshalb nicht allein eine Frage des Mietvertrags.
Welche Höchstsätze gelten je nach Alter und Wohnsituation?
Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Höchstbeträge. Die Zeile „bis 24 Jahre, bei den Eltern“ ist eine Rechnung aus Grundbedarf und Wohnpauschale (475 plus 59 Euro). Die übrigen Werte stammen aus der Übersicht der Studierendenwerke und ergeben sich aus denselben Bausteinen.
| Situation | Höchstsatz pro Monat | Rechnung |
|---|---|---|
| Bis 24 Jahre, nicht bei den Eltern | 855 Euro | 475 + 380 |
| Bis 24 Jahre, bei den Eltern | 534 Euro | 475 + 59 |
| 25 bis 29 Jahre, nicht bei den Eltern | 992 Euro | 855 + 137 |
| 25 bis 29 Jahre, bei den Eltern | 671 Euro | 534 + 137 |
| Ab 30 Jahren, nicht bei den Eltern (Höchstbetrag) | 1.088 Euro | 855 + 233 |
| Ab 30 Jahren, bei den Eltern (Höchstbetrag) | 767 Euro | 534 + 233 |
Stand: Oktober 2026. Die Werte gelten seit dem 1. August 2024. Die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung sind Höchstbeträge und hängen von deinen tatsächlichen Beiträgen ab.
Wie kommst du vom Höchstsatz zur tatsächlichen Förderung?
Das Amt rechnet den Höchstsatz nicht einfach aus. Es geht in einer festen Reihenfolge vor, die im Gesetz geregelt ist.
- Es ermittelt deinen Bedarf aus Grundbedarf, Wohnpauschale und gegebenenfalls Zuschlägen.
- Es rechnet dein eigenes Einkommen an, soweit es die Freibeträge übersteigt. Beim Vermögen gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro für Auszubildende unter 30 Jahren und von 45.000 Euro ab 30 Jahren (§ 29 Abs. 1 BAföG).
- Bist du nicht elternunabhängig, wird zusätzlich das Einkommen deiner Eltern berücksichtigt, soweit es den Elternfreibetrag übersteigt.
- Der verbleibende Betrag ist die Förderung. Sie wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gezahlt (Merkblatt Darlehensrückzahlung, bafög.de).
Wie sich das konkret auswirkt, zeigt der Ratgeber BAföG-Rechner mit Beispielen. Dort sind Einkommensszenarien durchgerechnet.
Rechenbeispiel: Was ergibt das im Jahr?
Annahme: Du bist 23 Jahre alt, wohnst nicht bei deinen Eltern und hast weder eigenes Einkommen noch Vermögen, das angerechnet wird. Dann entspricht die Förderung dem Höchstsatz von 855 Euro pro Monat. Annahme: Die Förderung wird über zwölf Monate gezahlt.
| Position | pro Monat | pro Jahr (12 Monate) |
|---|---|---|
| Förderung gesamt | 855,00 Euro | 10.260,00 Euro |
| Zuschuss (50 Prozent) | 427,50 Euro | 5.130,00 Euro |
| Darlehen (50 Prozent) | 427,50 Euro | 5.130,00 Euro |
Dieses Beispiel zeigt nur den Höchstfall. Mit Elterneinkommen oder eigenem Einkommen sinkt der Betrag. Für Darlehen mit erstmaligem Förderbeginn ab 1. September 2019 ist die Rückzahlung auf 10.010 Euro begrenzt (Rückzahlungsdeckel). Volldarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG sind davon ausgenommen (Stand: Merkblatt bafög.de).
Was ändert sich mit der BAföG-Reform 2027?
Die Bundesregierung hat im August 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der im Bundestag beraten wird. Der Entwurf ist nicht Gesetz. Er sieht unter anderem vor, die Wohnpauschale für auswärts wohnende Studierende ab dem Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro anzuheben, und den Grundbedarf ab dem Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro zu erhöhen (Drucksache 21/8405, Stand Oktober 2026). Ob und in welcher Form das Gesetz kommt, ist offen. Die Details haben wir im Ratgeber BAföG-Reform 2027 zusammengefasst.
Häufige Fragen
Bekomme ich immer den Höchstsatz?
Nein. Der Höchstsatz ist eine Obergrenze. Das Amt berechnet die Förderung aus deinem Bedarf abzüglich der anrechenbaren Einkommen und Vermögen. Deshalb erhalten viele Studierende einen niedrigeren Betrag als den Höchstsatz.
Warum gibt es unterschiedliche Sätze für das Wohnen bei den Eltern?
Der Gesetzgeber unterscheidet in § 13 Abs. 2 BAföG zwischen Wohnen bei den Eltern mit 59 Euro und auswärtigem Wohnen mit 380 Euro Wohnpauschale. Maßgeblich ist die Wohnsituation, nicht die Miethöhe. Wie sich Wohnkosten im Einzelfall auswirken, erklärt der Ratgeber zur Wohnpauschale im BAföG.
Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich ein Kind habe?
Ja, für Studierende mit Kind unter 14 Jahren gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag. Nach dem Stand der Studierendenwerke beträgt er 160 Euro im Monat je Kind (Stand: August 2022). Die Voraussetzungen erklärt der Ratgeber BAföG mit Kind.
Wo finde ich meinen genauen Betrag?
Den genauen Betrag findest du im Bewilligungsbescheid des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung. Rechner können eine Näherung geben, sind aber keine Bescheide. Wenn Bescheid und Rechnung nicht zusammenpassen, frag beim Amt nach der Berechnung.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe deinen aktuellen Bescheid und ordne jede Zeile den Bestandteilen Grundbedarf, Wohnpauschale und Zuschlag zu.
- Vergleiche Alter und Wohnsituation mit der Tabelle oben. Wohnpauschale und Zuschläge verändern den Höchstsatz deutlich.
- Rechne dein eigenes Einkommen und, falls relevant, das Einkommen der Eltern gegen die Freibeträge durch, bevor du Änderungen meldest.
- Wenn etwas unklar bleibt, wende dich an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder an die Beratung des Studierendenwerks deiner Hochschule.
Passend dazu
- BAföG 2026: Bedarfssätze, Wohnpauschale und Freibeträge einfach erklärt
- BAföG-Bedarfssatz: Begriff und Einordnung
- BAföG und Vermögen: Freibetrag 2026 und Anrechnung
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Quellen: Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 13 (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Deutsches Studierendenwerk, Bedarfssätze BAföG (Stand 1. August 2024); Deutsches Studierendenwerk, FAQ BAföG (Stand Januar 2026); bafög.de, Merkblatt Darlehensrückzahlung; Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 29 (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.