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Werkstudent 2026: Stundengrenze, Minijob-Grenze, Sozialabgaben

Für Werkstudenten gibt es keine feste Verdienstgrenze, sondern eine Stundengrenze von 20 Stunden pro Woche. Was 2026 gilt und was sich bei den Sozialabgaben ändert.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Wer als Werkstudent arbeitet, sucht oft eine feste Verdienstgrenze. Die gibt es für Werkstudenten nicht. Entscheidend ist die Stundenzahl: Bis 20 Stunden pro Woche bleibt man in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Dieser Ratgeber erklärt, was 2026 gilt, wo die Minijob-Grenze ins Spiel kommt und wie hoch die Sozialabgaben bei einem Beispiel ausfallen.

Kurz beantwortet: Werkstudenten haben keine feste Verdienstgrenze, sondern eine Stundengrenze von 20 Stunden pro Woche (Werkstudentenprivileg). Die Höhe des Verdienstes spielt dafür keine Rolle. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, 2027 bei 633 Euro. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Werkstudentenprivileg hängt an der Arbeitszeit: Höchstens 20 Stunden pro Woche, unabhängig von der Höhe des Lohns (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
  • Auch als Werkstudent bist du rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung beträgt 9,3 Prozent (Stand 2026).
  • Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und 2027 bei 633 Euro (Quelle: Minijob-Zentrale).
  • Arbeitest du mehr als 20 Stunden, bist du regulär sozialversicherungspflichtig, also auch in Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Für die Lohnsteuer gibt es keine Faustformel. Nutze den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.

Die 20-Stunden-Grenze im Detail

Das Werkstudentenprivileg ist eine Verwaltungsregel auf Grundlage des Sozialversicherungsrechts. Es setzt voraus, dass du an einer Hochschule eingeschrieben bist und deine Beschäftigung höchstens 20 Stunden pro Woche umfasst. Dann bleibst du in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die Höhe des Lohns ist für das Privileg unerheblich. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

Abends, nachts und am Wochenende darf man in bestimmten Fällen auch über 20 Stunden arbeiten, wenn das Studium überwiegt. In der vorlesungsfreien Zeit gelten eigene Regeln: Liegt die Arbeitszeit über 20 Stunden und dauert das mehr als 26 Wochen im Jahr, entfällt die Privilegierung. Die Grundlage bildet das Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studierenden, Stand 23. November 2016 und gültig seit 2017.

Die Grenzen 2026 und 2027 im Überblick

Grenze20262027Quelle
Minijob, monatlich603 Euro633 EuroMinijob-Zentrale, § 8 SGB IV
Minijob, jährlich (aus dem Monatswert gerechnet)7.236 Euro7.596 Euroeigene Umrechnung aus dem Monatswert
Midijob-Übergangsbereich, bis2.000 Euro im Monat2.000 Euro im Monat§ 20 Abs. 2 SGB IV
Mindestlohn je Stunde13,90 Euro14,60 EuroFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, BMAS
Werkstudentenprivileg, Stundengrenze20 Stunden pro Woche20 Stunden pro WocheRundschreiben 2016

Die Minijob-Grenze gilt für geringfügige Beschäftigungen. Ein Werkstudentenjob über 603 Euro ist daher nicht automatisch ein Minijob. Das Werkstudentenprivileg und die Minijob-Regeln sind zwei getrennte Systeme, die man auseinanderhalten sollte.

Rechenbeispiel: Sozialabgaben bei 25 Stunden pro Woche

Annahme: Du arbeitest 25 Stunden pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Das ergibt bei 52 Wochen im Jahr und 12 Monaten rund 1.505,83 Euro brutto im Monat. Damit überschreitest du die 20-Stunden-Grenze, und das Werkstudentenprivileg greift nicht mehr. Du bist dann regulär sozialversicherungspflichtig.

BeitragsartSatz (Arbeitnehmeranteil)Betrag im Monat (Annahme)
Rentenversicherung9,3 Prozent (Hälfte von 18,6 Prozent)140,04 Euro
Krankenversicherung8,75 Prozent (Hälfte von 14,6 Prozent plus 2,9 Prozent Zusatzbeitrag im Durchschnitt)131,76 Euro
Summe Rente und Krankenversicherung271,80 Euro

Annahme: Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent als Durchschnitt. Dein Krankenkassenbeitrag kann davon abweichen. In diesem Beispiel fehlen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, weil die Rechnung nur zwei Beiträge zeigt. Die Lohnsteuer rechnen wir nicht selbst, denn sie hängt von Steuerklasse und Freibeträgen ab. Für eine Netto-Schätzung nutze den Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen.

Krankenversicherung: Was die Stundengrenze bedeutet

Solange du die 20-Stunden-Grenze einhältst, bleibst du als Studierende versichert, ohne dass dein Lohn die Beiträge bestimmt. Bei einem Überschreiten wechselst du in die reguläre Pflichtversicherung für Beschäftigte, und dann richten sich die Beiträge nach dem Lohn. Welche Kosten sich dabei für dich ergeben, zeigt unser Ratgeber zu Werkstudent und Krankenversicherung.

Die Stundengrenze ist deshalb mehr als eine Zahl für die Lohnabrechnung. Sie entscheidet darüber, welche Versicherung gilt und wie viel dich die Absicherung im Monat kostet. Wer das früh im Blick behält, erlebt keine böse Überraschung bei der ersten Abrechnung.

Mehrere Jobs und die Semesterferien

Wer mehrere Beschäftigungen hat, muss die Stunden zusammenrechnen. Liegt die Summe über 20 Stunden pro Woche, verliert das Privileg seine Wirkung. Bei Ferienjobs gilt eine andere Regel: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 SGB IV vor, wenn sie längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2019 dauerhaft.

Gerade in den Semesterferien lohnt sich eine Zeiterfassung. Notiere Stunden jeden Monat, dann siehst du frühzeitig, ob du die Grenze überschreitest, und kannst mit dem Arbeitgeber rechtzeitig reagieren.

Häufige Fragen

Gibt es für Werkstudenten eine Verdienstgrenze?

Nein. Für das Werkstudentenprivileg zählt die Stundenzahl, nicht der Lohn. Eine Verdienstgrenze gibt es nur für geringfügige Beschäftigungen, also die Minijobs. Dort liegt sie 2026 bei 603 Euro im Monat.

Was passiert, wenn ich mehr als 20 Stunden arbeite?

Dann bist du in der Regel regulär sozialversicherungspflichtig, also auch in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber meldet dich an, und die Beiträge werden von deinem Lohn abgezogen.

Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge?

Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Der Anteil steht in deiner Lohnabrechnung. Prüfe die Abrechnung, damit du siehst, wie sich dein Bruttolohn auf Netto auswirkt.

Was ist, wenn ich die 20 Stunden nur in einzelnen Wochen überschreite?

Das Rundschreiben unterscheidet zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und Ausnahmen, etwa Abend-, Nacht- oder Wochenendarbeit, wenn das Studium überwiegt. Bei Einzelfällen lohnt die Rückfrage bei deiner Krankenkasse, bevor du dich festlegst.

Wie erfasse ich meine Stunden richtig?

Halte jede Woche fest, wie viele Stunden du gearbeitet hast, einschließlich Vertretungen und Schichten. Bei Zweifeln hilft ein Gespräch mit der Personalabteilung.

Muss ich Lohnsteuer selbst berechnen?

Nein, der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein. Wenn du wissen willst, was dir netto bleibt, nutze den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums und vergleiche das Ergebnis mit deiner Abrechnung.

Typische Missverständnisse

  • „Ich verdiene wenig, also bin ich Werkstudent.“ Für das Privileg zählt die Stundenzahl. Wer viel verdient, aber wenig arbeitet, profitiert trotzdem vom Privileg.
  • „Der Minijob zählt nicht mit.“ Geringfügige Beschäftigungen werden bei den Stunden berücksichtigt, wenn sie parallel laufen. Die Stunden aller Jobs zählen zusammen.
  • „Die Lohnsteuer rechne ich einfach selbst.“ Die Lohnsteuer hängt von Steuerklasse und Freibeträgen ab. Für eine Schätzung nutzt du den Rechner des Bundesfinanzministeriums.
  • „Ich melde mich nur bei Problemen.“ Gerade bei der Stundengrenze lohnt eine frühe Rückfrage, weil die Stundenzahl darüber entscheidet, welche Versicherung für dich gilt.

So gehst du jetzt vor

  1. Erfasse ab sofort wöchentlich deine Arbeitsstunden, auch in den Semesterferien.
  2. Prüfe deinen Arbeitsvertrag: Steht dort eine feste Stundenzahl oder eine Schichtregel?
  3. Kontrolliere deine Lohnabrechnung und die Beiträge zur Sozialversicherung.
  4. Sprich bei einem Überschreiten der 20-Stunden-Grenze frühzeitig mit dem Arbeitgeber und mit deiner Krankenkasse.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit (Stand: Oktober 2026); § 8 SGB IV, geringfügige Beschäftigung (Stand: Oktober 2026); Minijob-Zentrale, Minijob-Grenze 2027 (Stand: Oktober 2026); Beitragssatzbekanntmachung Rentenversicherung 2026 (Stand: 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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