Definition
Das Werkstudentenprivileg bedeutet, dass eine Beschäftigung neben dem Studium bis zu 20 Stunden pro Woche in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleibt, solange das Studium zeitlich überwiegt. Die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle. In der Rentenversicherung gilt die Pflicht weiter.
Wert (Stand 20.10.2026)
| Größe | Wert | Status | Quelle |
|---|---|---|---|
| Stundengrenze | 20 Stunden pro Woche | Verwaltungspraxis | § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, Rundschreiben vom 23.11.2016 |
| Rentenversicherungsbeitrag 2026 | 18,6 Prozent (Arbeitnehmeranteil die Hälfte) | amtlich | Beitragssatzbekanntmachung 2026 |
Beispiel
Du arbeitest in der Vorlesungszeit 15 Stunden pro Woche als Werkstudentin. Du bleibst über die KVdS versichert, ohne Beitrag aus dem Gehalt für die Krankenversicherung. Während der Semesterferien darfst du mehr arbeiten, wenn die Tätigkeit in dieser Zeit die einzige ist und die Grenze nicht überschritten wird.
Verwandte Begriffe
KVdS, Minijob, Midijob, Semesterferien, Studienüberwiegen.
Weiterführende Beiträge
- Werkstudent und Krankenversicherung: Kosten unter 25, über 25 und über 30
- PKV für Werkstudenten: Das gilt bei Versicherung und Beitrag
Quellen
§ 6 SGB V, Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten, 23.11.2016. Stand: 20.10.2026.
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
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