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Studienkosten absetzen: Erststudium und Zweitstudium

Studienkosten lassen sich in der Steuererklärung absetzen, aber nicht immer gleich. Wir erklären die Sonderausgaben-Grenze von 6.000 Euro, die Werbungskosten beim Zweitstudium und die Fristen.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Wer studiert, zahlt häufig Gebühren, Fachliteratur, Fahrten oder eine Unterkunft am Studienort. Viele fragen sich, was davon die Steuer senken kann. Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um ein Erststudium oder ein Zweitstudium handelt und ob das Studium beruflich veranlasst ist. Dieser Ratgeber erklärt die Grundregeln, die Grenzen und die Schritte in der Steuererklärung.

Kurz beantwortet: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, zu der auch ein Studium gehört, kannst du nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr abziehen. Ist das Studium beruflich veranlasst, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Einordnung prüft das Finanzamt im Einzelfall (Stand: Oktober 2026, Gesetzestext abgerufen im Oktober 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sonderausgaben-Grenze für die eigene Berufsausbildung liegt bei 6.000 Euro im Kalenderjahr.
  • Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören ausdrücklich auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung.
  • Ein Zweitstudium ist häufig nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn es beruflich veranlasst ist.
  • Beim Kindergeld gelten für ein Zweitstudium eigene Regeln, die du gesondert prüfen solltest.
  • Die Steuererklärung ohne Steuerberater für das Jahr 2026 ist bis zum 2. August 2027 einzureichen.

Annahme: Im selben Kalenderjahr zahlst du 5.400 Euro an Studiengebühren und 4.200 Euro für eine Unterkunft am Studienort. Die Summe von 9.600 Euro übersteigt den Höchstbetrag von 6.000 Euro. Abziehbar sind dann höchstens 6.000 Euro, weil die auswärtige Unterbringung nach dem Gesetz zu denselben Aufwendungen zählt. Diese Rechnung zeigt, dass die Kosten zusammen gegen die Grenze laufen und nicht getrennt.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten?

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die das Gesetz ausdrücklich zum Abzug zulässt. Werbungskosten sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind und mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder anderen Einkunftsarten zusammenhängen. Für Studienkosten ist die Abgrenzung entscheidend, weil die Höchstbeträge unterschiedlich wirken. Der Abzug als Sonderausgabe ist bei einem Erststudium der übliche Weg, während die berufliche Veranlassung über § 9 EStG geprüft wird.

KostenartEinordnungHinweis
Erststudium, Studiengebühren oder AusbildungskostenSonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStGHöchstbetrag 6.000 Euro im Kalenderjahr
Auswärtige Unterbringung während der AusbildungGehört nach dem Gesetzestext zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1Zählt zur gleichen Grenze von 6.000 Euro
Zweitstudium, beruflich veranlasstWerbungskosten, wenn ein Zusammenhang mit dem Beruf bestehtDer Zusammenhang wird im Einzelfall geprüft
Zweitstudium, nicht beruflich veranlasstAbzug als Sonderausgaben in der Regel nur im Rahmen der GrenzeEinordnung durch das Finanzamt

Die Übersicht zeigt die Grundlinien. Wie du die Einordnung im Einzelfall begründest, hängt von deinen Unterlagen ab. Eine vertiefte Erklärung zu den Steuervorteilen im Studium findest du im Beitrag Steuerliche Vorteile im Studium: Das kannst du 2026 absetzen.

Die 6.000-Euro-Grenze im Detail

Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Zu den Aufwendungen gehören auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung. Die Grenze gilt je Person, bei zusammenveranlagten Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert, sofern beide die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist also, wie viel du im Kalenderjahr tatsächlich ausgegeben hast, nicht die Summe über mehrere Jahre.

Annahme: Du zahlst im Kalenderjahr 7.500 Euro für ein Studium, das nicht beruflich veranlasst ist. Als Sonderausgabe kannst du höchstens 6.000 Euro ansetzen. Der übersteigende Betrag von 1.500 Euro lässt sich über diesen Posten nicht absetzen. Ob der Abzug steuerlich etwas bringt, hängt von deiner Einkommenssituation ab und lässt sich nur mit deinen Zahlen beurteilen.

Wann ist ein Zweitstudium als Werbungskosten absetzbar?

Ein Zweitstudium ist häufig dann relevant, wenn es an eine bestehende berufliche Tätigkeit anknüpft oder die Weiterbildung im Beruf dient. Ob ein beruflicher Zusammenhang besteht, prüft das Finanzamt. Die Einordnung entscheidet, ob du die Kosten als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machst. Dokumentiere deshalb den Bezug zum Beruf, zum Beispiel mit Angaben zum Arbeitgeber, zum Inhalt des Studiums und zur Rolle im Job.

Beim Kindergeld gilt für ein Zweitstudium eine eigene Regel. Nach dem Ende der Erstausbildung ist ein Zweitstudium nur dann kindergeldrelevant, wenn du daneben höchstens 20 Stunden pro Woche erwerbstätig bist. Die Einzelheiten stehen in § 32 EStG. Wer Kindergeld bezieht, sollte beide Themen zusammen prüfen. Mehr dazu im Beitrag Zweitstudium: Kosten, BAföG, Kindergeld und Steuern.

Zu den Studienkosten zählen nicht nur Gebühren. Ob Fachliteratur, Software, Lernmaterial oder Fahrtkosten dazugehören, hängt davon ab, ob sie unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängen und wie das Finanzamt sie einordnet. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall oft umstritten. Deshalb lohnt sich eine Rückfrage bei einer Beratungsstelle oder beim Finanzamt, bevor du größere Beträge ansetzt.

So trägst du Studienkosten in die Steuererklärung ein

Die Studienkosten gehören in die Steuererklärung, wenn du sie geltend machen möchtest. Sammle die Belege, ordne sie nach Kalenderjahr und Kostenart und prüfe, ob sie beruflich veranlasst sind. Ohne Belege ist ein Abzug schwer zu begründen. Die Frist für die Steuererklärung ohne Steuerberater für den Veranlagungszeitraum 2026 endet am 2. August 2027, weil der Regelzeitpunkt 31. Juli 2027 auf einen Samstag fällt.

  1. Belege für Studiengebühren, Unterkunft und Ausbildungskosten nach Jahren sortieren.
  2. Für jede Kostenart prüfen, ob Sonderausgabe oder Werbungskosten passt.
  3. Den Höchstbetrag von 6.000 Euro je Kalenderjahr beachten und die Summe festhalten.
  4. Die Beträge in der Steuererklärung eintragen und den beruflichen Bezug kurz begründen.
  5. Die Erklärung rechtzeitig vor dem Stichtag einreichen oder eine Verlängerung beantragen.

Die Unterscheidung wirkt sich auch auf die Nachweispflicht aus. Bei einem Abzug als Werbungskosten müssen die Ausgaben beruflich begründet sein. Bei Sonderausgaben zählt vor allem die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, begrenzt durch den Höchstbetrag. Wer beides kombinieren möchte, sollte die Ausgaben getrennt erfassen, damit keine Doppelberücksichtigung entsteht.

Häufige Fragen

Kann ich Studienkosten auch dann absetzen, wenn ich kein Einkommen habe?

Der Abzug als Sonderausgabe hängt nicht davon ab, dass du Einkommen hast. Ob ein Abzug im Ergebnis Geld bringt, hängt aber von deiner Einkommenssituation ab. Lass die Frage im Zweifel von einer Beratungsstelle oder einem Steuerberater prüfen.

Gilt die Grenze von 6.000 Euro pro Studium oder pro Jahr?

Die Grenze gilt pro Kalenderjahr. Ein Übertrag nicht genutzter Beträge in andere Jahre ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich vorgesehen, deshalb solltest du jedes Jahr getrennt rechnen und die Belege entsprechend ordnen.

Muss ich beim Finanzamt begründen, warum ich Studienkosten absetze?

Wenn du die Kosten als Werbungskosten absetzt, solltest du den beruflichen Zusammenhang nachweisen können. Das Finanzamt kann nachfragen. Bewahre deshalb Belege, Stundenpläne und Angaben zum Arbeitgeber auf.

Wo finde ich den Gesetzestext?

Die Vorschriften stehen im Einkommensteuergesetz. Die maßgeblichen Paragrafen sind § 9 EStG (Werbungskosten), § 10 EStG (Sonderausgaben) und § 32 EStG (Kinder). Lies die Fassung auf gesetze-im-internet.de und prüfe, ob sich seit deinem Abruf etwas geändert hat.

So gehst du jetzt vor

  1. Lege eine Übersicht aller Studienkosten des Kalenderjahres an.
  2. Ordne jede Ausgabe einer Kategorie zu: Sonderausgabe, Werbungskosten oder nicht abziehbar.
  3. Prüfe, ob ein Zweitstudium beruflich veranlasst ist und dokumentiere den Bezug.
  4. Klär das Kindergeld, falls du es beziehst, bevor du Angaben machst.
  5. Reiche die Steuererklärung rechtzeitig ein und bewahre alle Belege mindestens bis zur Bestandskraft auf.

Passend dazu

Quellen: § 10 EStG, Sonderausgaben (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026); § 9 EStG, Werbungskosten (gesetze-im-internet.de); § 32 EStG, Kinder (gesetze-im-internet.de).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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