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Ärzteversorgung Thüringen: Beitrag, Befreiung und Stationswechsel

Wie Ärztinnen und Ärzte in Thüringen die Befreiung von der Rentenversicherung beantragen, was bei Stationswechseln gilt und wie du den Beitrag an die Ärzteversorgung prüfst.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Ärzteversorgung Thüringen ist das berufsständische Versorgungswerk für Ärztinnen und Ärzte, die Pflichtmitglied der Ärztekammer Thüringen sind. Gerade in den ersten Berufsjahren wechseln Ärztinnen und Ärzte häufig zwischen Stationen, Kliniken und Weiterbildungsstellen. Deshalb ist für Thüringen nicht nur die Frage wichtig, ob du befreit wirst, sondern auch, wie sich jeder Wechsel auf die Befreiung auswirkt.

Kurz beantwortet: Wer als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt Pflichtmitglied der Ärztekammer Thüringen ist, kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlst du an die Ärzteversorgung. Der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung gestellt werden (§ 6 Abs. 4 SGB VI, Stand: Oktober 2026). Die Beitragshöhe und die Leistungen regelt die Satzung der Ärzteversorgung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Befreiung knüpft an die Kammermitgliedschaft und die Tätigkeit an, nicht an deinen Wohnort.
  • Der Antrag läuft über die Ärzteversorgung. Die Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger.
  • Eine Befreiung gilt für die konkrete Beschäftigung. Jede neue Stelle kann einen neuen Antrag nötig machen.
  • Befristete Stationen innerhalb desselben Versorgungsrahmens können unter bestimmten Bedingungen mit erfasst sein (§ 6 Abs. 5 SGB VI).
  • Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Satzung und nach deinem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit.

Wer ist in Thüringen betroffen?

Die Befreiung von der Rentenversicherung beruht auf § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Sie setzt voraus, dass du aufgrund gesetzlicher Pflicht Mitglied einer Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bist, die einkommensbezogene Beiträge erhebt und Leistungen erbringt. Den Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de. Wie der Start ins Berufsleben die Absicherung beeinflusst, erklärt außerdem unser Ratgeber zum Berufseinstieg.

VoraussetzungWas du konkret prüfst
Gesetzliche Kammerpflicht am Ort deiner Tätigkeit, die schon vor dem 1. Januar 1995 bestandFrag die Ärzteversorgung Thüringen, ob diese Voraussetzung für deine Berufsgruppe und deinen Tätigkeitsort erfüllt ist.
Einkommensbezogene Beiträge nach der Satzung, mit BeitragsbemessungsgrenzeLies die Beitragsordnung und notiere Beitragssatz und Grenze.
Leistungen bei Erwerbsminderung, im Alter und für HinterbliebenePrüfe in der Satzung, welche Leistungen für dich gelten und wie sie angepasst werden.

Die Frist und ihre Wirkung

Wer innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht beantragt, erhält die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Später beginnt sie erst mit dem Eingang des Antrags. Fristgerecht ist der Eingang bei der Versorgungseinrichtung entscheidend (§ 6 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).

ZeitpunktWirkung
Antrag innerhalb von drei MonatenBefreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen
Antrag nach drei MonatenBefreiung erst ab Eingang des Antrags

Wechsel zwischen Kliniken und Stationen

Gerade in der Weiterbildung kommt es vor, dass du innerhalb kurzer Zeit die Stelle wechselst oder für eine befristete Station in eine andere Einrichtung gehst. Nach § 6 Absatz 5 SGB VI gilt die Befreiung grundsätzlich nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn die andere Pflichttätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt ist und die Versorgung weiterhin Anwartschaften gewährleistet. Ob das auf deine Station zutrifft, klärst du am besten vor Beginn mit der Ärzteversorgung, denn nach dem Gesetz gilt die Ausnahme nur unter diesen Bedingungen.

Praktisch heißt das: Plane jede Stationsänderung in deinem Kalender ein und lege für jeden neuen Vertrag fest, ob ein neuer Antrag fällig ist. Die Frist von drei Monaten läuft auch bei Wechseln ab dem Beginn der neuen Beschäftigung.

So stellst du den Antrag

Den Antrag stellst du als Versicherter. Bei der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist er elektronisch über die Versorgungseinrichtung einzureichen. Sie leitet ihn an den Rentenversicherungsträger weiter, der die Entscheidung in Textform mitteilt (§ 6 Abs. 2 SGB VI).

  1. Notiere den Beginn jeder Beschäftigung und das Datum drei Monate später.
  2. Reiche den elektronischen Antrag bei der Ärzteversorgung Thüringen ein, sobald der Vertrag steht.
  3. Informiere deinen Arbeitgeber, damit die Beiträge korrekt gemeldet werden.
  4. Bewahre jeden Bescheid auf, auch den für eine frühere Station.

Beitrag: Was du vorab klären solltest

Die Beitragsordnung der Ärzteversorgung legt Beitragssatz und Bemessungsgrundlage fest. Eine konkrete Eurosumme nennen wir hier nicht, weil sie sich mit der Satzung ändert. So kommst du zu deiner Rechnung:

  1. Lade die aktuelle Beitragsordnung der Ärzteversorgung Thüringen herunter und notiere das Datum der Fassung.
  2. Übertrage Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in eine Tabelle.
  3. Trage dein erwartetes Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit ein und rechne für jede Stelle getrennt.
  4. Kläre mit dem Arbeitgeber, ob und in welcher Höhe er sich beteiligt.

Kammerbeitrag und Versorgungsbeitrag sind zwei verschiedene Posten. Der Kammerbeitrag finanziert die Ärztekammer, der Versorgungsbeitrag deine Altersversorgung. Wer beide vermischt, unterschätzt oder überschätzt schnell die monatliche Belastung.

Welche Leistungen sind vorgesehen?

Versorgungswerke sichern laut einem Informationsportal für Arbeitgeber Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ab. Sie finanzieren sich aus Beiträgen der Mitglieder und erhalten keine staatlichen Zuschüsse (Stand: 20. Juni 2022). Die Quelle nennt als Regel, dass Versicherte nicht schlechter gestellt sind als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den konkreten Leistungsumfang der Ärzteversorgung Thüringen findest du in ihrer Satzung. Zur Krankenversicherung in der Startphase lies außerdem Krankenversicherung beim Berufseinstieg.

Wann passt die Befreiung, wann nicht?

Die Befreiung passt, wenn du ärztlich tätig bleibst und die Ärzteversorgung dein Versorgungswerk ist. Wenn du später in eine nicht ärztliche Tätigkeit wechselst, kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Befreiung noch trägt. Das zeigt ein Fall aus dem Jahr 2019, in dem eine Befreiung wegen fehlender Berufsspezifik abgelehnt wurde, wie APOTHEKE ADHOC vom 15.11.2019 berichtet. Die Betroffene war eine Zahnärztin.

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Häufige Fragen

Muss ich mich in Thüringen selbst bei der Ärzteversorgung anmelden?

Pflichtmitglieder der Ärztekammer gehören zum Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft folgt aus der Kammerpflicht. Die Befreiung von der Rentenversicherung dagegen beantragst du ausdrücklich und fristgerecht.

Was ist, wenn ich mich bei einer Stationsänderung nicht melde?

Dann kann die Befreiung für die neue Beschäftigung fehlen. Die Rentenversicherungspflicht greift dann für diese Zeit. Eine spätere Befreiung wirkt nach § 6 Absatz 4 SGB VI erst ab Antragseingang, nicht rückwirkend.

Entscheidet das Versorgungswerk über die Befreiung?

Nein, grundsätzlich entscheidet der Rentenversicherungsträger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 SGB VI). Die Ärzteversorgung nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter. Gegen eine ablehnende Entscheidung gelten die Rechtsbehelfe des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Ist die Frist auch für geringfügige Tätigkeiten relevant?

Geringfügige Beschäftigungen sind ein Sonderfall. Nach § 6 Absatz 1b SGB VI werden geringfügig Beschäftigte auf Antrag befreit, den du beim Arbeitgeber stellst. Ob und wie das für eine ärztliche Nebentätigkeit gilt, klärst du vorab mit der Ärzteversorgung Thüringen und deinem Arbeitgeber.

Gehört der Kammerbeitrag zur Ärzteversorgung?

Nein. Der Kammerbeitrag geht an die Ärztekammer, der Versorgungsbeitrag an das Versorgungswerk. Beide Beiträge haben eigene Regeln und eigene Fristen für Zahlung und Änderungen.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe deine Kammermitgliedschaft in der Ärztekammer Thüringen und notiere den Beginn jeder Beschäftigung.
  2. Stelle den elektronischen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten, auch bei jedem Stellenwechsel.
  3. Lies die aktuelle Beitragsordnung und rechne deinen Beitrag je Stelle durch.
  4. Kläre mit dem Arbeitgeber, wie Beiträge und Zuschüsse abgerechnet werden.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Informationsportal für Arbeitgeber, „Berufsständische Versorgung“ (Überblick, Stand: 20. Juni 2022); APOTHEKE ADHOC, Fallbericht vom 15.11.2019.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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