Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ist das berufsständische Versorgungswerk für Ärztinnen und Ärzte, die Pflichtmitglied der Ärztekammer Sachsen-Anhalt sind. Wenn du als Berufseinsteiger angestellt in einem Krankenhaus, einer Praxis oder einer anderen ärztlichen Einrichtung arbeitest, stellt sich schnell die Frage, ob du dich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen solltest und was der Beitrag für dich bedeutet.
Kurz beantwortet: Wer in Sachsen-Anhalt Pflichtmitglied der Ärztekammer ist und angestellt arbeitet, kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlst du an die Ärzteversorgung statt an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung gestellt werden (§ 6 Abs. 4 SGB VI, Stand: Oktober 2026). Die Höhe des Beitrags regelt die Satzung der Ärzteversorgung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht zur Ärzteversorgung folgt aus der Mitgliedschaft in der Ärztekammer. Entscheidend ist also nicht allein dein Arbeitsvertrag.
- Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI ersetzt die Beiträge zur Rentenversicherung durch Beiträge an das Versorgungswerk.
- Die Drei-Monats-Frist entscheidet darüber, ab wann die Befreiung wirkt.
- Eine Befreiung gilt für die konkrete Beschäftigung. Wechselst du die Stelle, brauchst du in der Regel einen neuen Antrag.
- Beitragssätze und Leistungen stehen in der Satzung der Ärzteversorgung. Sie ändern sich, deshalb solltest du dort den aktuellen Stand prüfen.
Wer muss in die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt einzahlen?
Die gesetzliche Grundlage für die Befreiung findet sich in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Danach können sich Beschäftigte und Selbstständige befreien lassen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Die Tabelle zeigt, was jede Bedingung für dich praktisch bedeutet. Den vollständigen Wortlaut findest du bei gesetze-im-internet.de. Wie der Start ins Berufsleben die Absicherung beeinflusst, erklärt außerdem unser Ratgeber zum Berufseinstieg.
| Bedingung nach § 6 SGB VI | Was das für dich bedeutet |
|---|---|
| Am Ort der Tätigkeit muss für deine Berufsgruppe schon vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft in der Kammer bestanden haben. | Die Ärzteversorgung kann dir im Einzelfall bestätigen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Du musst sie nicht selbst prüfen. |
| Für die Mitglieder sind nach der Satzung einkommensbezogene Beiträge zu zahlen, unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. | Dein Beitrag hängt von deinem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit ab. Die Satzung legt die Obergrenze fest. |
| Aus den Beiträgen werden Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene erbracht und angepasst. | Das Versorgungswerk muss diese Leistungen erbringen. Die konkreten Leistungen stehen in seiner Satzung. |
Ab wann wirkt die Befreiung?
Die Frist ist der wichtigste Termin. Nach § 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen, wenn du sie innerhalb von drei Monaten beantragst. Stellst du den Antrag später, wirkt sie erst ab Eingang des Antrags. Für die Frist zählt der Eingang bei der Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).
| Zeitpunkt des Antrags | Wirkung der Befreiung |
|---|---|
| Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht | Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen |
| Nach Ablauf von drei Monaten | Erst ab Eingang des Antrags bei der Ärzteversorgung |
Wie wird der Antrag gestellt?
Den Antrag stellst du selbst. Bei der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist er elektronisch über die Versorgungseinrichtung zu stellen. Die Ärzteversorgung leitet ihn an den Rentenversicherungsträger weiter, der die Entscheidung in Textform mitteilt (§ 6 Abs. 2 SGB VI). In der Praxis gehst du in dieser Reihenfolge vor:
- Notiere den Tag des Beschäftigungsbeginns und rechne drei Monate ab diesem Tag.
- Stelle den elektronischen Befreiungsantrag über die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, sobald deine Beschäftigung feststeht.
- Informiere deinen Arbeitgeber über die Befreiung, damit die Beiträge richtig gemeldet werden und keine doppelte Abführung entsteht.
- Bewahre den Bescheid auf und lege ihn bei Bedarf dem Arbeitgeber vor.
Was kostet die Ärzteversorgung? So prüfst du deinen Beitrag
Eine feste Euro-Zahl gehört nicht in einen Ratgeber, weil sich Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen mit der Satzung ändern. Mit dieser Schrittfolge kommst du trotzdem zu deiner persönlichen Berechnung:
- Suche auf der Website der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt die aktuelle Beitragsordnung und notiere das Datum der Fassung.
- Übertrage den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze aus der Satzung in eine einfache Tabelle.
- Trage dein voraussichtliches Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit ein. Liegt es über der Grenze, begrenzt die Satzung den Beitrag, und du fragst am besten direkt nach, wie die Satzung das regelt.
- Kläre mit deinem Arbeitgeber, ob er sich am Beitrag beteiligt und wie das in der Gehaltsabrechnung erscheint.
Der Beitrag an die Ärzteversorgung ist nicht identisch mit dem Beitrag an die Ärztekammer. Die Kammer finanziert ihre Aufgaben über einen eigenen Kammerbeitrag, der nach einer anderen Ordnung berechnet wird. Beide Posten solltest du getrennt betrachten.
Welche Leistungen bekommst du?
Versorgungswerke sichern nach den Angaben des Informationsportals für Arbeitgeber die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ab. Sie finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen und erhalten keine staatlichen Zuschüsse (Stand: 20. Juni 2022). Die Quelle nennt als Regel, dass Versicherte in der Altersversorgung nicht schlechter gestellt sind als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein pauschaler Vergleich bleibt trotzdem schwierig, weil er von deinem Einkommen, deinem Alter und der Satzung abhängt. Zur Krankenversicherung in der Startphase lies außerdem Krankenversicherung beim Berufseinstieg.
Wann passt die Befreiung, wann nicht?
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Befreiung nutzen. Sie passt vor allem dann, wenn du ärztlich tätig bist und die Ärzteversorgung dein Versorgungswerk ist. Wechselst du später in eine Tätigkeit außerhalb der ärztlichen Berufsausübung, etwa in ein Unternehmen, solltest du neu prüfen, ob die Befreiung noch gilt. Die Rentenversicherung entscheidet dabei auch danach, ob die Tätigkeit berufsspezifisch ist. In einem Fall aus dem Jahr 2019 lehnte sie eine Befreiung ab, weil die Tätigkeit nicht berufsspezifisch war, wie APOTHEKE ADHOC vom 15.11.2019 berichtet. Das betraf eine Zahnärztin, zeigt aber das Prinzip.
Bei Unsicherheit über deine konkrete Situation kannst du dich persönlich bei Academycon beraten lassen.
Häufige Fragen
Werde ich als Berufseinsteiger automatisch Mitglied der Ärzteversorgung?
Wer Pflichtmitglied der Ärztekammer ist, gehört zum Versorgungswerk des Berufsstands. Die Pflicht ergibt sich aus der Kammermitgliedschaft und nicht daraus, dass du dich aktiv anmeldest. Die Befreiung von der Rentenversicherung ist allerdings ein eigener Antrag, den du fristgerecht stellen musst.
Was passiert, wenn ich die Drei-Monats-Frist verpasse?
Die Befreiung wirkt dann erst ab Eingang des Antrags. Für die Zeit davor bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Im Fall der Zahnärztin aus dem Jahr 2019 bestätigte das Landessozialgericht, dass eine spätere Befreiung nicht zurückwirkt. Eine falsche Auskunft des Versorgungswerks band die Rentenversicherung dort ebenfalls nicht.
Gilt die Befreiung auch bei einem Stellenwechsel?
Nein, nicht automatisch. Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI gilt die Befreiung nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei einem neuen Arbeitgeber solltest du innerhalb von drei Monaten einen neuen Antrag stellen.
Wer entscheidet über die Befreiung?
Grundsätzlich entscheidet der Rentenversicherungsträger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 SGB VI). Die Ärzteversorgung nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn weiter. Gegen eine ablehnende Entscheidung gelten die Rechtsbehelfe des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend (§ 6 Absatz 3 Satz 4 SGB VI).
Was ist der Unterschied zwischen Kammerbeitrag und Versorgungsbeitrag?
Der Kammerbeitrag finanziert die Aufgaben der Ärztekammer. Der Versorgungsbeitrag fließt in die Altersversorgung über die Ärzteversorgung. Beide haben eigene Regeln für die Bemessung und eigene Satzungen, deshalb werden sie leicht verwechselt.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, ob du Pflichtmitglied der Ärztekammer Sachsen-Anhalt bist, und notiere den Beginn deiner Beschäftigung.
- Stelle den elektronischen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten über die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt.
- Lies die aktuelle Satzung, um deinen Beitrag und die Leistungen einzuordnen.
- Kläre mit deinem Arbeitgeber die Abrechnung und einen möglichen Zuschuss.
Passend dazu
- Berufseinstieg nach dem Studium: So gelingt dir der Start
- Krankenversicherung beim Berufseinstieg: Vom Examen zum ersten Arbeitsvertrag
- Rentenversicherung im Studium: Pflicht, Befreiung und Rentenpunkte
- PKV beim Berufseinstieg: Vorteile und Entscheidung für Absolventen
Quellen: § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Informationsportal für Arbeitgeber, „Berufsständische Versorgung“ (Überblick, Stand: 20. Juni 2022), Steckbrief; Fallbericht APOTHEKE ADHOC vom 15.11.2019, Befreiung vergessen.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.