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Referendariat in einem anderen Bundesland: Bezüge und Beihilfe

Referendariat in einem anderen Bundesland: Warum Anwärterbezüge und Beihilfe je Land verschieden sind, was sich beim Wechsel ändert und was du vorab klären solltest.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Ein Referendariat in einem anderen Bundesland beginnt nicht selten mit dem Umzug: Wegen des Partners, der Familie oder weil der Wunschplatz woanders liegt. Dann ändern sich Anwärterbezüge, Beihilfesatz und Versicherungsregeln, denn die Ausbildung unterliegt dem Landesrecht. Wer die Unterschiede früh kennt, vermeidet böse Überraschungen beim Gehalt.

Kurz beantwortet: Bezüge und Beihilfe richten sich nach dem Land, in dem du deinen Vorbereitungsdienst absolvierst, nicht nach dem Wohnort. Der Anwärtergrundbetrag liegt je nach Land zwischen rund 1.720 und 1.870 Euro brutto (Besoldungstabellen, Stand 2026, vorbehaltlich der Verkündung). Der Beihilfesatz beträgt als Regel 50 Prozent ohne Kinder, Hessen weicht ab. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anwärterbezüge und Beihilfe sind Landessache. Maßgeblich ist das Land, in dem du ausgebildet wirst.
  • Der Anwärtergrundbetrag unterscheidet sich zwischen den Ländern, je nach Besoldungsgruppe und Stand der Tabelle.
  • Der Beihilfesatz liegt als Regel bei 50 Prozent ohne Kinder. Hessen gewährt 70 Prozent ambulant und 85 Prozent stationär.
  • Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Unterhaltsbeihilfe, deren Höhe je Land getrennt geregelt ist.
  • Ein Wechsel des Landes während der Ausbildung ist kein Automatismus. Kläre vorher, was zählt und was neu beginnt.

Warum die Bezüge je nach Land verschieden sind

Die Besoldung der Anwärterinnen und Anwärter wird in jedem Land durch eigene Gesetze und Tabellen festgelegt. Deshalb unterscheiden sich die Beträge, obwohl die Ausbildung in den Grundzügen ähnlich aufgebaut ist. Der Anwärtergrundbetrag ist ein Bruttobetrag ohne Familienzuschlag. Ob du in Besoldungsgruppe A 13 oder A 12 eingestuft bist, hängt von der Schulart oder Laufbahn ab und muss beim Land erfragt werden.

Die folgende Übersicht zeigt Anwärtergrundbeträge der Besoldungsgruppe A 13 aus der Besoldungstabelle des dbb. Die Werte stehen unter Vorbehalt, weil die Landesgesetze teilweise noch nicht verkündet sind. Sie dienen dem Vergleich, nicht der verbindlichen Berechnung.

LandAnwärtergrundbetrag A 13 (brutto)Stand laut TabelleBeihilfesatz als Regel
Nordrhein-Westfalen1.793,28 Euro01.04.202650 Prozent ohne Kinder
Bayern1.795,21 Euro01.10.202650 Prozent ohne Kinder
Niedersachsen1.722,66 Euro01.04.202650 Prozent ohne Kinder
Hessen1.868,96 Euro01.07.202670 Prozent ambulant, 85 Prozent stationär
Baden-Württemberg1.786,46 Euro01.04.202650 Prozent ohne Kinder
Berlin1.807,47 Euro01.04.202650 Prozent ohne Kinder

Quelle der Beträge: Besoldungstabellen des dbb, Stand 2026 je Land. Maßgeblich ist immer die amtliche Veröffentlichung im Gesetzblatt des jeweiligen Landes.

Was sich beim Wechsel konkret ändert

Ein Wechsel betrifft drei Bereiche: Die Höhe der Bezüge, den Beihilfesatz und die Regeln zur Versicherung. Beim Gehalt ist der Unterschied zwischen zwei Ländern oft zweistellig, bei der Beihilfe kann er spürbar sein. Entscheidend ist außerdem, ob die bisherige Ausbildungszeit anerkannt wird oder ob ein neuer Vorbereitungsdienst beginnt. Das regelt das Land, das dich aufnimmt, und die zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall.

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gilt das Gleiche. Die Unterhaltsbeihilfe ist nicht überall gleich geregelt. In Nordrhein-Westfalen beträgt der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe seit dem 1. April 2026 laut Verordnung 1.585,17 Euro, zuzüglich Familienzuschlag. Die Verordnung gilt bis zum 28. Februar 2027 (Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe, NRW). Für andere Länder nennt dieser Ratgeber bewusst keine Zahl, weil die Stände unterschiedlich aktuell sind. Frag dort das zuständige Oberlandesgericht oder die Ausbildungsstelle.

Ein Vergleich in Zahlen

Annahme: Du vergleichst Niedersachsen mit Hessen, jeweils Anwärtergrundbetrag A 13 laut Tabelle. Der Unterschied liegt bei 146,30 Euro brutto im Monat (1.868,96 minus 1.722,66 Euro). Über zwölf Monate ergibt das 1.755,60 Euro brutto. Steuern und Sozialabgaben sind darin nicht berücksichtigt, und der Familienzuschlag wirkt zusätzlich. Ein Netto-Vergleich braucht deshalb den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.

Der Beihilfesatz ist der zweite Hebel. Bei einer größeren Arztrechnung kann ein Unterschied von 50 auf 70 Prozent den Eigenanteil deutlich verändern. Rechne deshalb nicht nur mit dem Gehalt, sondern auch mit den voraussichtlichen Kosten für Behandlungen und Versicherungsbeiträge.

Was du beim Wechsel konkret prüfen solltest

  • Anwärtergrundbetrag und Besoldungsgruppe im Landesrecht, nicht nur in Tabellen Dritter
  • Beihilfesatz, Bemessungsgrenzen und ob eine pauschale Beihilfe angeboten wird
  • Dauer des Vorbereitungsdienstes und Prüfungstermine im neuen Land
  • Familienzuschlag und Regeln für Kinder, weil sie den Gesamtbetrag stark verändern können
  • Umzugskosten und Fristen, bevor du den Dienst antrittst

Ob und in welchem Umfang Umzugskosten erstattet werden, regelt das Land nach eigenen Vorgaben. Frag vor dem Umzug, ob ein Antrag nötig ist und welche Belege gelten.

Häufige Fragen

Gilt die Beihilfe aus meinem alten Land weiter?

Nein. Die Beihilfe richtet sich nach dem Landesrecht des Landes, dessen Dienst du angehörst. Mit dem Wechsel ändert sich der Bemessungssatz und das Verfahren. Lass dir von der neuen Beihilfestelle schriftlich bestätigen, welche Regeln gelten.

Wie hoch ist die Beihilfe, wenn ich in Hessen ausgebildet werde?

Nach dem hessischen Merkblatt zur Beihilfeverordnung beträgt der Satz für Anwärterinnen und Anwärter 70 Prozent bei ambulanten und zahnärztlichen Leistungen und 85 Prozent bei stationären Leistungen. Das gilt einheitlich, unabhängig vom Familienstand (Merkblatt zur HBeihVO, § 15).

Zählt die Zeit im alten Referendariat?

Das entscheidet das aufnehmende Land. Eine Anrechnung ist möglich, aber keine Selbstverständlichkeit. Kläre schriftlich, ob und in welchem Umfang Zeiten anerkannt werden, bevor du den Wechsel vollziehst. Hast du bereits eine Prüfung abgelegt oder Teile der Ausbildung absolviert, nenne sie in deiner Anfrage, damit die Stelle den Stand genau prüfen kann.

Kann ich mit einem Nebenjob die Differenz ausgleichen?

Das hängt von den Regeln des Landes ab. Nebentätigkeiten im Vorbereitungsdienst sind meist genehmigungspflichtig und können auf Bezüge angerechnet werden. Frag vor Aufnahme nach.

Ist die Ausbildung in jedem Land ein Beamtenverhältnis?

Nein. Je nach Land wirst du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf geführt oder stehst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In einigen Ländern kannst du wählen. Das beeinflusst Versicherung, Beihilfe und Sozialversicherungspflicht, deshalb solltest du den Status vor der Zusage kennen.

Muss ich die Beihilfe im neuen Land neu beantragen?

Ja. Du meldest dich bei der Beihilfestelle des neuen Landes an, reichst die nötigen Nachweise ein und erhältst einen neuen Bescheid. Belege aus der alten Ausbildung helfen dabei wenig, weil die Regeln wechseln. Bewahre trotzdem alle Unterlagen auf. Lass dir außerdem schriftlich bestätigen, ab welchem Datum der neue Beihilfesatz gilt, damit keine Lücke bei Rechnungen entsteht.

So gehst du jetzt vor

  1. Land vergleichen: Trage die Anwärtergrundbeträge, Beihilfesätze und Unterhaltsbeihilfe für deine Wunschländer nebeneinander.
  2. Anerkennung klären: Frag die Ausbildungsstelle schriftlich, ob Zeiten angerechnet werden und wie lange der Vorbereitungsdienst dauert.
  3. Beihilfe bestätigen: Lass dir von der künftigen Beihilfestelle den Satz und die Pauschalregel schriftlich nennen.
  4. Versicherung planen: Kläre, ob du in die Beihilfe oder in eine pauschale Lösung gehst, und plane Beiträge und Wechsel mit ein.

Passend dazu

Quellen: Besoldungstabellen des dbb, Stand 2026 je Land (dbb.de, vorbehaltlich der Verkündung); Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe, Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de, gültig ab 01.04.2026); Merkblatt zur Hessischen Beihilfeverordnung, § 15 (rp-kassel.hessen.de, Fassung ab 24.11.2021).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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